Klemens August
Von Gottes Gnaden Wir Clement August Ertz-Bischoff zu Cöln ... Thuen hiermit kund ... daß, obwohlen die bey hiesigem Unserem Hoffrath und Revisorio in denen dahin gelangenden Appellations- und Revisions Sachen ertheilende Processus außtrucklich in sich enthalten, daß nicht allein voriger Instantz Acten in forma probante, sonderen auch die Rationes Decidendi verschlossener intra tres menses, à die interpositæ Appellationis, eingebracht werden sollen, dannoch dieser heilsamen Verordnung nicht nachgelebet werde ...: [Geben in Unserer Residentz Stadt Bonn den 3ten Novembris 1739.]
— [S.l.], 1739 [VD18 12020737]
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