Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Fünftes Kapitel. Die Segnung der Paramente. 6l

Segnung nicht vorgeschrieben, doch nicht unpassend. Unterlassen wird
sie bei Paramenten, die ihrer Natur nach eine dem Charakter eines ge-
segneten Gegenstandes weniger entsprechende Behandlung oder Ver-
wendung linden, wie Wandbehänge, Kanzelbehang, Lesepultdecken und
ähnliches.

Die Paramente zu segnen ist dem Bischof vorbehalten; ein Priester
darf die Segnung stets und unter allen Umständen bloß mit dessen Er-
mächtigung vornehmen. Nicht gesegnete Paramente können nur im
dringendsten Notfalle benutzt werden, aber auch nach einem solchen Ge-
brauch bedürfen sie, um erlaubterweise weiter verwendet zu werden, noch
der Segnung durch den Bischof oder dessen Stellvertreter, da die bloße
Verwendung das Parament nicht benediziert. Priester, welche die Voll-
macht erhalten haben, die Benediktion von Paramenten zu vollziehen,
haben sich hierzu des Formulars zu bedienen, welches sich im römischen
Rituale findet, nicht aber eines der beiden Formulare des Pontifikales.

Die Segnung der Paramente gehört zu den sog. konstitutiven Seg-
nungen , d. h. das Parament, dem sie zu teil wird, wird durch sie
dauernd ein gesegneter, ein heiliger Gegenstand. Es verliert diesen
Charakter nur, wenn es derart verdirbt, daß es für den Gebrauch nicht
weiter geeignet ist, wenn es eine Reparatur erfährt, bei welcher es zur
Hälfte erneuert wird, sowie endlich wenn es durch Auftrennen der Nähte
die Form verliert, in der es gesegnet wurde. Paramente, die in keiner
Weise mehr beim Gottesdienst gebraucht werden können und auch in
jeder andern Beziehung wertlos sind, so daß sie das Aufbewahren nicht
verdienen (vgl. S. 71), verbrenne man, wie es die kirchliche Vorschrift
will, und werfe die Asche in das Sakrarium.

Gesegnete Paramente dürfen nicht bloß nach der Segnung, sondern
auch nach dem Gebrauch von Laien angerührt werden; nur das Kor-
porale, die Palla und das Purifikatorium machen, so lange sie nicht
gewaschen wurden, eine Ausnahme. Dies Waschen soll durch einen
Priester, Diakon oder Subdiakon geschehen. Streng vorgeschrieben ist
nur ein einmaligts Waschen, gewöhnlich aber läßt man der ersten noch
eine zweite oder dritte Waschung folgen. Wenn Laien das Auswaschen
unternehmen, so gilt das als eine läßliche Sünde, ausgenommen wenn
dafür ein genügender Grund vorliegt, z. B. wenn ein Aufschieben des
Waschens nicht möglich, ein Priester usw. aber nicht zur Stelle ist und
nur unter großen Mühen aufgesucht werden kann, oder wenn die kost-
bare Beschaffenheit des Korporales, der Palla und der Purifikatorien
beim Waschen besondere Kenntnisse und besondere Vorsichtsmaßregeln,
also eine besonders geübte Hand verlangt.

2. Geschichtliches. Wann die Segnung der Paramente ein-
geführt wurde, Hißt sich nicht bestimmen; sie ist aber jedenfalls wie die
Kirchweihe, die Altarkonsekralion und die Konsekration der Kelche
nachkonstantinisch. Noch Llieronymus und Augustinus leiten die Heiligkeit
 
Annotationen