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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 1): Arten, Bestandteile, Altargrab, Weihe, Symbolik — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2141#0119
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ZWEITER ABSCHNITT

DAS ALTARE FIXUM

ERSTES KAPITEL

DAS MATERIAL DES ALTARE FIXUM

I. HOLZ UND STEIN ALS MATERIAL

Nach der heute geltenden kirchlichen Vorschrift muß das altare fixum
aus Stein bestehen. Altäre aus Holz oder Metall, wären sie selbst aus
Silber oder Gold gemacht, können nicht altaria fixa sein. Derartige Altäre
sind nicht untersagt, müssen aber als quasi-fixa behandelt, d. i. mit einem
Portatile ausgestattet werden. Aller Stein ist nun aber entweder Natur-
stein oder Kunststein (Backstein, künstlicher Sandstein, Zementstein).
Für den S t i p e s , den Träger der Altar platte, gelten beide Steinarten inso-
weit als zulässig, als er nicht notwendig ganz aus Naturstein hergestellt zu
werden braucht. Immerhin müssen in diesem Falle nach neuerlicher Ent-
scheidung der Ritenkongregation und nach Kanon 1198, § 2 des neuen Codex
juris canonici wenigstens unter den Ecken der Mensa als Stützen derselben
Pfosten aus Naturstein angebracht werden, damit der Bischof an ihnen die
Salbungen mit Chrisam vornehmen kann, welche er nach dem Pontifikale
dort zu vollziehen hat, wo an den vier Ecken Mensa und Stipes sich be-
rühren1. Untersagt ist es, den Stipes ganz mit Mörtelbewurf oder mit Stuck-
verkleidung zu überziehen, da die Salbungen an ihm selbst, nicht an dem ihn
bedeckenden Verputz, der leicht abfallen kann, geschehen sollen'. Die Altar-
platte oder Mensa muß in jedem Falle aus Naturstein hergestellt sein. Tum
mensa altaris immobilis tum petra sacra ex unico constet lapide n a t u r a 1 i
integro et non friabili, sagt der Cod. juris canonici C. 1198, § 1.

Altäre aus Stein konnten erst errichtet werden, als die Erbauung fest-
stehender Altäre infolge der staatlichen Anerkennung des Christentums und
der Befreiung des christlichen Kultus möglich geworden war und Altäre
von dem Material der heidnischen arae keine Gefahr zu Mißverständnissen
und Mißdeutungen mehr boten. Dann freilich stand ihrer Herstellung nichts
mehr im Wege. Denn es waren ja keine in der Natur der liturgischen Feier
hegende Gründe, welche in der vorkonstantinischen Zeit verboten hatten,
Altäre aus Stein aufzuführen, sondern lediglich die äußeren Umstände, denen
die Christen Rechnung zu tragen gezwungen waren. Ja, sobald es sich einmal
um die Anlage feststehender Altäre handelte, hatten steinerne nach ver-

1 Decr. auth. n. 4075; ygl. n. 4145. ' Decr. anth. n. 3698.
 
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