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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 1): Arten, Bestandteile, Altargrab, Weihe, Symbolik — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2141#0334
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316 Zweiter Abschnitt. Das altare flxum

fand, so stellte man sie, wenn sie vom Stipes losgelöst war, einem Portatile gleich,
betrachtete sie zwar nicht mehr als Mensa eines altare fixum, wohl aber als Portatile.
Freilich mit Unrecht. Denn die Mensa war auch dann, wenn sie das Sepulcrum
enthielt, nicht für sich und unter der Form einer bewegbaren Tafel geweiht worden
wie das Portatile, sondern lediglich in Verbindung mit dem Stipes als Bestandteil
eines altare flxum. Wurde dieses letztere durch die Trennung von Mensa und
Stipes exekriert, so traf deshalb die Exekration, wie vorhin gesagt wurde, zugleich
auch die Mensa, gleichviel ob das Sepulcrum in ihr oder im Stipes angelegt war.
Mit Recht hat demgemäß die Ritenkongregation wiederholt ausdrücklich entschieden,
daß die vom Stipes abgelöste Mensa unter allen Umständen nicht mehr als kon-
sekriert gelten und nicht als eine Art von Portatile betrachtet werden könne34. Anders
verhält sich die Sache natürlich, wenn Mensa und Stipes nicht zusammen als ein-
heitliches Ganzes konsekriert wurden, sondern nur die Mensa für sich nach Weise
und in Form eines altare portatile. Denn dann hat der Altar nicht den Charakter
eines altare flxum, sondern den eines altare quasi-fixum35. Es wird deshalb auch die
Mensa in diesem Falle durch Loslösen vom Stipes nicht entweiht, selbst wenn sie fest
auf ihm angebracht war, wie sie auch im gleichen Falle nicht die volle Größe des
Stipes zu haben braucht.

Im griechischen Ritus hat es keine förmliche Exekration des Altares zur
Folge, wenn die Mensa losgelöst wird. Es ist also auch in diesem Falle keine
Neukonsekration des Altares erforderlich, wenn Mensa und Stipes getrennt
werden, sondern lediglich eine mit einer bloßen Reparatur verbundene Re-
konziliation, bei welcher die Mensa unter bestimmten vom Euchologion vor-
geschriebenen Gebeten wieder auf dem Stipes befestigt wird. So verhielt es
sich schon im Mittelalter, wie ein dem 10. Jahrhundert entstammendes
Euchologion zu Grottaferrata sowie ein Euchologion des 13. Jahrhunderts
bekunden, die bereits den in den späteren Drucken enthaltenen Ordo servan-
dus, si mota fuerit mensa sacra aufweisen36. Die Neubefestigung der Mensa, die
nur vom Bischof vorgenommen werden darf, von einem Priester aber nur mit
bischöflicher Ermächtigung, findet zu Anfang der Messe statt und schließt
mit einer dreimaligen Inzensierung des wiederhergestellten Altares, nach
welcher die Feier der Liturgie wieder aufgenommen und vollendet wird.

VIERTES KAPITEL

DEKORATIVE AUSSTATTUNG DES STIPES

I. ALLGEMEINES
Noch im Mittelalter liebte man es, die Altäre entweder ganz zu
bekleiden oder doch wenigstens an der Front mit kostbaren Vorsatztafeln
aus Metall, mit bemalten Holzfrontalien oder mit Stoffantependien zu zieren,
so daß man wenig Veranlassung hatte, den Altarstipes mit Skulpturen, mit
Malereien oder mit sonstigem Schmuck zu versehen. Unter der großen Zahl
von Altären, die wir aus dem Mittelalter noch besitzen, bilden infolgedessen

" S. R. C. 15. Mai 1819; 20. März 1869; 3. Febr. ter Ordo abgedruckt, der sich von dem ersten

1884 (Decret. auth. 2599 3198 3605). inhaltlich kaum unterscheidet, nach dem je-

M Cod. jur. can. c. 1197, § 1. doch die Wiederherstellung des Altares pK»

» Goar 614. Ebendort wird S. 616 ein zwei- zu Be6inn der M*sse« sondern VOr deI"Se '

vorgenommen wird.
 
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