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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 1): Arten, Bestandteile, Altargrab, Weihe, Symbolik — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2141#0626
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608 Vierter Abschnitt. Das Altargrab

wie die Verschlußweise des Sepulcrums des Portatiles verschiedenerorten noch
lange in Übung erhielt, teilweise sogar bis tief in das 19. Jahrhundert.

Erst neuere Entscheidungen der Ritenkongregation brachten Klarheit und
Einheitlichkeit.

Auf eine Anfrage des Bischofs Feßler von St. Polten erfolgte unter dem
31. März 1867 die Antwort, das Sepulcrum müsse mit einem kleinen Stein ver-
schlossen werden8. Unter dem 16. Sept. 1881 entschied die Kongregation auf eine
vom Bischof von Bergamo an sie gerichtete Frage, daß Plättchen aus Weißblech
oder Messing als Sigillum nicht verwendet werden dürften9. Das Sepulcrum statt
mit einem Stein mit Mörtel, welcher die Reliquien bedeckt, zuzumachen, wurde
durch Dekret vom 28. Juli 1883 als unstatthaft bezeichnet und zugleich die Weihe
der Portatilien, bei denen solches geschehen war, als ungültig erklärt. Auf die
Anfrage, ob zur Befestigung des Steinchens Mörtel benützt werden müsse, der
mit gregorianischem Wasser bereitet worden sei, wie bei der Weihe des altare
fixum, oder ob gewöhnlicher genüge, lautete der Bescheid vom 15. Dezember 1882:
Standum dispositioni Pontiflcalis romani10. Da das Pontifikale im Ritus der
Portatilienweihe nichts über eine Bereitung von Mörtel mit Hilfe des sog. gregoriani-
schen Wassers sagt, ja nicht einmal von Mörtel als Befestigungsmittel des Sigil-
lums des Portatiles spricht, ist der Sinn der Entscheidung nicht klar.

VIERTES KAPITEL

INHALT DES RELIQUIENGRABES

I. RELIQUIEN

1. Allgemeines. Nach der heutigen Praxis müssen unter den Reli-
quien, welche in dem Altarsepulcrum niedergelegt werden, stets Märtyrer-
reliquien sein. Eine ausdrückliche Bestimmung liegt darüber nicht vor. Der
kirchliche Brauch kommt indessen zum Ausdruck in dem Formular des
Zeugnisses über die Altarweihe, welches dem Ritus der Altarkonsekration
vorausgeschickt ist, und in dem nur von Reliquien der Märtyrer N und N.,
nicht aber von solchen anderer Heiliger die Rede ist. Indessen galt es nie und
gilt es ebensowenig heute als unzulässig, auch sonstige Reliquien im Sepulcrum
beizusetzen, wofern nur zugleich Märtyrerreliquien in ihm geborgen wurden.

Die Frage, ob stets mehrere Märtyrerreliquien in dasselbe eingeschlossen
werden müßten, hat die Kongregation der Riten erst in jüngerer Zeit beantwortet,
nachdem sie in einem früheren Falle1 die Sache unentschieden gelassen und für die
in Betracht kommenden Altäre vom Papste eine sanatio ad cautelam erbeten hatte.
Unter dem 16. Februar 19062 antwortete sie, es genüge, im Sepulcrum die Reliquien
eines Märtyrers beizusetzen, sei es zusammen mit solchen von hl. Bekennem oder
hl. Jungfrauen, sei es allein und ohne derartige Reliquien. Zur Gültigkeit der
Konsekration sei es daher keineswegs erforderlich, daß die Reliquien mehrerer
Märtyrer in dem Altar geborgen würden. Der neue Codex juris canonici trifft bezüg-
lich des Charakters der im Heiligengrab beizusetzenden Heiligenreliquien selbst
keine näheren Bestimmungen, sondern überläßt es der liturgischen Gesetzgebung,
darüber Vorschriften aufzustellen: Tum in altari immobili, tum in petra sacra sit
ad normam legum liturgicarum sepulcrum continens reliquias sanctorum.

« Decreta auth. n. 3162. , 13. April 1867; Decr. auth. n. 3155.

• Decreta auth. n. 3532. , _ ,, .,„.

" Decreta auth. n. 3585 und 3567. Decl% auth- n- 418°-
 
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