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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 1): Arten, Bestandteile, Altargrab, Weihe, Symbolik — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2141#0694
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676





Fünfter Abschnitt.

Die Altarweihe







walt

nur durch

den

Bischof

hat,

so muß

nach dem Pseudo

-Areopagiten

auch

der

Altar,

auf dem er sie

ausübt,

vom

Bischof geweiht werden.







ZWEITES KAPITEL

DER ALTARWEIHERITUS IN DER VERGANGENHEIT

I. DER ALTARWEIHERITUS IN VORKAROLINGISCHER ZEIT

1. Der vor kar oli n gi s c h e Altarweiheritus im all-
gemeinen. Von dem Ritus der Altarweihe, wie er bis zur k a r o 1 i n g i -
sehen Zeit im Westen üblich war, erhalten wir nur ein mangelhaftes
Bild. Was wir aus den synodalen Bestimmungen darüber hören, ist äußerst
dürftig, und nicht anders steht es mit den kurzen Beschreibungen, die Gregor
von Tours gelegentlich von Altarweihen gibt, sowie mit sonstigen vereinzelten
Angaben über die Altarweihe. So wertvoll alles das auch ist, so lernen wir
jedoch daraus nicht den Ritus der Altarweihe als Ganzes kennen, sondern
lediglich das eine oder andere Element desselben. Selbst die vorkarolingischen
Sakramentare gewähren uns über diesen, soweit sie ihn überhaupt verzeich-
nen, keinen befriedigenden Aufschluß. Es sind meist nur Auszüge, was sie
von ihm bieten.

Das unter dem Namen des Gelasianums bekannte, wiederholt herausgegebene
Sakramentar der Vaticana Reg. 316 enthält eine Oration und das Konsekrationsgebet
der Kirchweihe, eine Oratio super aquam et vinum ad consecrationem altaris, eine
kurze Rubrik über die Lustration und die Inzensierung des Altares und zwei auf die-
sen bezügliche Segensgebete. Es fehlt dagegen jede Angabe über eine Salbung und
über die Reliquienrekondition, obwohl beide in der Heimat des Sakramentars, im
Frankenlande, zur Zeit der Entstehung der Handschrift (7.—S. Jahrhundert) bei der
Altarweihe in Gebrauch waren und in der Oration eines der beiden auf den Weihe-
ritus folgenden Meßformulare die Reliquienrekondition sogar als geschehen erscheint1.

Das sog. Missale Francorum, ein gleichfalls dem 7.—8. Jahrhundert angehören-
des Sakramentar der Vatikanischen Bibliothek (Beg. 257), weist nur die auf die Altar-
weihe bezüglichen Teile des Gelasianums auf, nicht die Gebete für die Kirchweihe
und ebensowenig die Formulare für die auf die Weihe folgende Messe2. Ganz ohne
Rubriken ist der Ordo der Kirch- und Altarweihe des Sakramentars von Gellone
(St-Guillem-le-Desert), der sich in einer Handschrift des 8. Jahrhunderts in der
Nationalbibliothek zu Paris findet3. Außer den Weihegebeten des Gelasianums ent-
hält derselbe noch weiterhin eine Denuntiatio, cum reliquiae ponendae sunt mar-
tyrum, welche dem zweiten Buch des Gelasianums entlehnt ist, eine dem ersten For-
mular der beiden gelasianischen Dedikationsmessen entnommene Kirchweiheoration
sowie reichliche Gebete für die Wasserweihe. Die Weihemessen des Sakramentars
von Gellone sind dieselben wie die des gelasianischen. Ist hiernach der Ordo des
Gellonense etwas reichhaltiger an Gebetsformularen als der des Missale Francorum
und des Gelasianums, so ist doch auch er unverkennbar nur Auszug, ja diesei
Charakter tritt bei ihm noch deutlicher als bei den beiden anderen zutage sowohl

TtleoiovgyoU ioväfitaiv kvialmg caztxX^QOXiev. selbst S. 133 f.; die beiden Formulare für <"e

Vgl. hierzu auch die Scholien des Maximus Dedikationsmesse S. 137 f.
Confessor (f 662) Mg. 4, 165. • M 72 328

1 Beste Ausgabe des Gelasianums bei H. A. ...

Wilson, The Gelasian sacramentary (Oxford * F. lat. 12048. Abgedruckt bei Mart. »• '

1894); der Ritus der Kirch- und Altarweihe da- c. 13, ordo 1 GL 244).
 
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