Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Braun, Joseph
Das christliche Altargerät in seinem Sein und in seiner Entwicklung — München, 1932

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2142#0514

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
492 VASA HON SACRA. ZWEITER ABSCHNITT. DIE ALTARLEVCHTER

zu Tremessen, (17) einem Kreuz zu Heitau in Siebenbürgen, (18) einem Kreuz
im Bischöflichen Museum und in der Kathedrale zu Vieh, (19) einem Kreuz in
der Stiftskirche zu Ager in Katalonien (20) u. a. Er ist in der Regel am oberen
Ende des Vertikalbalkens angebracht. Bei den Kreuzen zu Tremessen und Heitau
sitzt er oben auf demselben als Bekrönung des Kreuzes.

In Email ausgeführte allegorische Figuren der Kardinaltugenden finden sich
auf dem Fuß des früher erwähnten Kreuzes im Schloßmuseum zu Berlin, in
Bronze gegossene allegorische Figuren der drei göttlichen Tugenden auf einem
Kreuzfuß im Dom zu Trier und einem gleichartigen im Schloßmuseum zu Ber-
lin, welch letzterer durch die am Schaft über dem Fuß angebrachte Inschrift:
•\- Ecce crucem Domini — *J- Fugiant partes inimici als Kreuzfuß gekennzeich-
net wird (Tafel i44).

Die Ikonographie der nachmittelalterlichen Altarkreuze, zumal derjenigen
aus der Zeil des Barocks, bietet nichts besonders Bemerkenswertes.

DIE ALTARLEÜCHTER

ERSTES KAPITEL

ALTER DER VERWENDUNG DER ALTARLEUCHTER

Nach kirchlicher Vorschrift sollen bei der Feier des heiligen Opfers auf dem
Altar Leuchter mit brennender Kerze sich befinden bei einem Hochamt sechs,
beim Pontifikalamt sieben, bei Privatmessen zwei, bei Privatmessen eines Bi-
schofs zwei oder vier. (1) Aufgestellt werden sollen sie nach dem Caeremoniale
episcoporum in planitie altaris, also unmittelbar auf der Mensa des Altarejs,
doch ist es nach einer Entscheidung der Ritenkongregation vom 5. Dez. 1891
auch zulässig, sie auf eine, auf dem Altar angebrachte Leuchterbank zu setzen, (2)
wie es übrigens schon lange vorher vielerorten gebräuchlich war. An der Wand
neben dem Altar sie anzubringen, hat die Ritenkongregation in einem Dekret
vom 16. Sept. i865 als unstatthaft und einen derartigen Brauch als den kirch-
lichen Vorschriften zuwiderlaufend und als abzuschaffend erklärt. (3) Nach
dem Caeremoniale episcoporum sollen die Leuchter des Hochaltars nicht gleich
hoch sein; vielmehr sollen sie nach der Mitte zu an Höhe zunehmen, die beiden
äußeren also niedriger sein als die mittleren, die beiden neben dem Kreuz be-
findlichen aber hoher als letztere. Indessen ist, wie die Ritenkongregation unter
dem 21. Juli 1855 erklärt hat, das nicht so zu verstehen, als ob die Leuchter
nicht auch, wie es in der Tat fast allgemein der Fall ist, von gleicher Höhe sein
könnten. (4)

Leuchter auf den Altar zu setzen, war jedenfalls bis ins 11. Jahrhundert
hinein nicht üblich. Keiner der Liturgiker, keiner der Ordines, wie auch sonst

(17) Abb. in Kd. von Posen IV, 68. (18) Abb. in Mitt. VI (1861) 149. (19) Abb. bei
Gitdiol a. a. O. 33, 47. (20) Abb. ebd. 88.

(1) Ritus serv. in celebr. missae tit. IV, n.4; Rubr. gener. tit. XX; Caeremon. episc. 1. 1,
e.12; n. 11, 16. (2) Decr. autb. 3759. (S) Decr. auth. 3137. (4) Decr. auth. 3035.
 
Annotationen