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Brunner, Karl
Der pfälzische Wildfangstreit unter Kurfürst Karl Ludwig (1664 - 1667): mit einer Karte in Farbendruck — Innsbruck: Verlag der Wagner'schen Universitäts-Buchhandlung, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.61465#0066
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fürstlichen Ämter dar, sondern nur einen Teil und wahrscheinlich
den geringeren. Über den Verbleib des anderen gibt eine Notiz in
dem „Bericht über die Einkünfte in der Periode 1674—1685 Z"
Aufschluß. „Von dergleichen" — nämlich von „jurisäietions-,
Leibeigenschaft-, Waldungs- und übrigen zufälligen einkünfften" —
heißt es dort, „wie auch den ständigen Geldeinnahmen werden die
Landbedienten besoldet und allein was solchem nach abzug derselben
überbleibt under dem nahmen Amtsgefüll zur Cammer geliefert."
Zur Erhebung der Schatzungssteuern, der Leibsbeeth de s
Frohngeldes, des Abkaufschillings, der Naturalabgaben, wie zur
Einziehung der vakanten Güter war der Pfalzgraf bei Rhein in
feiner staatsrechtlichen Stellung gegenüber den Wildfängen unzweifel-
haft berechtigt. Denn darin besteht eben das Wildfangsrecht.
Anders ist es mit der Türkensteuer und den Legationskosten, die
gleichfalls einen Bestandteil des Wildfangsertrags bildens. Beide
find allgemeine Unterthanensteuern, und zwar nicht etwa blos für
die Pfalz, sondern im ganzen Reiche, so daß gerade in diesen Punkten
die prinzipielle Doppeleigenschaft der Wildfünge als Leibeigene des
Pfalzgrasen und als Unterthanen ihres Landesherrn praktisch zur
Geltung kam. Die Herren der pfälzischen Grenzlande machten, je
mehr sie ihrem Nachbarn sein Vorrecht, auch in den legitimsten
Formen, mißgönnten und bestritten, um so nachdrücklicheren Gebrauch
von ihren landesherrlichen Befugnissen über diesen Teil ihrer Unter-
thanen. War ihnen aber der pfälzische Beamte unberechtigter Weise
darin schon zuvorgekommen, so hielten sie sich nicht an diesen, bezw.
seine Regierung, sondern an die Unterthanen selbst, denen sie, wie

6 K. GLA. Pf. Gen. 6137. Nr. 11. VI. Hier findet sich auch (VIII.)
die „Ordentliche DosiAnntion was jedem der Ministri, Räthe, Cantzley- und
Landbedienten an Geld, Wein, Früchten, Holtz und allem andern, es sehe wenig

oder viel zu jährlichem Gehalt verordnet," von 2 Jahrgängen:

21841 fl.
Geld
18562 fl.
157 Fuder
Wein
154 Fuder
4930 Mltr.
Korn
4819 Mltr.
5101 „
Haber
5064 „
251 Wägen
Heu
286 Wägen
1000
Holtz
1000 „

ch Vgl. die Tabelle auf S. 50.
 
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