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II.

weinhandlung n.

BvrSericht

§. I.
^^er Rechnungs-Entwurf Xro. II. giebt einen ins Kurze zusammen gezogenen Begrif von der Rech-
nung eines Kaufmanns, welcher mit Weine handelt, zugleich aber ein Kapital auf Interessen an-
liegen hat.
Das Journal ist auf die nämliche Art verfaßet, nach welcher das ffournal des vorhergehenden
Entwurfes Kiro. I. eingerichtet worden, nur mrt dem Unterschiede, daß in gegenwärtigem Journale nicht
nur das mit Anfänge dieser Rechnung vorhandene eigene und fremde Vermögen, sondern auch derjenige
Voranschlag mrt beygesetzet worden, welcher von jedem vorsichtigen Haushalter zu Anfänge des Jahres
gemacht werden muß. ( Einleitung §.43.)
§. 3.
Ungeachtet bey einer Rechnung, welche blos über eine Handlung geführet wird, ein Voran-
schlag, oder eine Vergleichung der künftigen Ausgaben mit denen zu hoffenden Einkünften nicht wohl
thunlich ist, indem die Einkünfte der Handlung blos in dem zu machenden Gewinne bestehen, welcher von
Zeit und Umständen abhänget, und sich nicht leicht vorher bestimmen läßet; so hat man dennoch in gegen-
wärtigem Entwürfe den Voranschlag aus der Ursache beyzufügen für nvthig befunden, weil die Einkünfte
dieser Rechnung nicht allein in dem von der Handlung herrührenden Gewinne, sondern zugleich in denen
von einem Kapitale cinzugehenden Zinnsen bestehen, welche allerdings vorher bestimmet werden können.
Da aber solchergestalt der Voranschlag bey diesem Entwürfe nöthig war, so konnte der von dem Wein-
handel zu hoffende Gewinn aus demselben um so viel weniger ausgelassen werden, als dieser Gewinn einen
Lheil der zu Bestreitung der Ausgaben erforderlichen Bedeckung ausmachet.
§. 4.
Die Lage, in welcher die vorbestimmten Ausgaben, und die zu ihrer Bedeckung anzuhoffenden
Einkünfte auf den Voranschlag zu bringen sind, ist aus der Einleitung (§. 47.) bekannt. Weil aber dieser
Voranschlag (Lmleit. §. 43») also eingerichtet werden muß, daß die Ausgaben um einen mäßigen
Lheil geringer als die gehoften Einkünfte ausfallen, um gegen unoorgesehcne Falle mir einem Ueberlchuße
versehen zu seyn; so muß dieser an der Bedeckung crspahrte Ueberschuß, als ein schon bey dem Voranschläge
gehofter Gewinn, dem Wlrrhschafts-Ausschlage zu guten geschrieben werden.
§« Z-
Wenn nun während des Jahres bey einigen Berechnungen des Hauptbuches ein mehreres einge-
gangen, bey andern hingegen mehr ausgeben worden, als indem Voranschläge enthalten war, so rst er-
sterer Ueberschuß der Einnahme als ein Gewinn oder Zuwachs, letztere größere Ausgabe aber, als ein Ab-
fall , aus denen verschiedenen Berechnungen in den Wirtschaft« - Ausschlag überzutragen, wovon
Beyspiele in dem Hauptbuche dieses Entwurfes Kiro. H- n. Nw. 4., und E. 20. Kiro. 2. zu
ersehen sind.

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