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n Hauswirthschafts-Rechnung ^'0. /.

V v r b c r i ch t.
§. 1.
^§)ie ßch in diesem Werke vorgesetzte Ausbreitung der Kenntniß der doppelten Buchhaltung laßt einen
desto größeren Erfolg hoffen , wenn man/ um ihre Anwendung in Excmpeln zu zeigen, solche Ge-
genstände wählet/ deren Beschaffenheit und Eigenschaften jedermanne bekannt find. Aus dieser Ursache
hat man in gegenwärtigem Entwurfs die Rechnung einer Haushaltung in doppelten Posten ausgearbeitet/
und da unter denen verschiedenen Haushaltungen selbst ein großer Unterschied herrschet / so hat man, um
eine größere Verschiedenheit von Fällen vorzulcgen/ die Hausrcchnung eines Agenten vorgezogen/ welcher
nebst seinen eigenen Geschäften auch fremde Gelder zu empfangen und in seiner Rechnung zu verrechnen hat.
§. 2.
Rechnung führen ist nach der gemeinen Bedeutung dieses Ausdruckes/ von den Verwaltung fei-
nes Gutes Auskunft geben ; die Verwaltung eines Gutes aber ist die Ausweisung der bey ei-
nem Gute vorkommenden Empfänge, und Ausgaben; die Hausrechnung ist demnach ein fchrift-
/ licher Aufsatz/ vermöge welchen von denen in eurer Haushaltung vorkommenden Empfän¬
gen und Ausgaben / Auskunft gegeben wird.
§« 3'
Die vorzüglichsten Eigenschaften einer jeden Rechnung / ja der Endzweck derselben sind Sicher-
heit / und Ucbersehung. Die Sicherheit ist von verschiedener Gattung. Nicht nur die gegenseitige
Sicherheit des Rechnungsführers und des Eigcnthümers desjenigen Gutes, über welches Rechnung zu
legen ist/ sondern auch diejenige Sicherheit muß in der Rechnung gegründet seyN/ welche auch in dem Falle
wenn der Eigenthümer selbst seine eigene Rechnung führet/ die Gewähr leistet/ daß sich seine Handlungen
oder Geschäfte insgesamt also zugetragen haben / wie solche sich in seiner Rechnung ausgezeichnet finden.
' ' ' §« 4- '
Diese Sicherheit machet das Journal, oder die tägliche Ausschreibung/ welche bey denen vorherge-
henden Rechnungs-Entwürfen bereits angeprießen worden/ auch bey einer Haushaltungs-Rechnung un-
entbehrlich. Wenn sich ein Haushälter zu einem unabweichlichen Gesetze machet/ alles was er immer em-
pfängt oder ausgiebt / in einem nach dem angefügten Entwürfe eingerichteten ^ovrnals - Bogen aufzu-
schreiben / und zwar alsogleich/ als sich diese Vorfälle ereignet haben; wenn er hiebcy nebst Veysetzung des
Tages der vorgefallenen Handlung zugleich alle Umstände genau erkläret/ welche jeden Vorfall begleitet
haben/ und zu dessen vollständigen Kenntniß zu wißen notwendig sind; wenn er alle Urkunden aufbehaltet/
welche er von andern Personen zum Beweise erhält/ daß sie das nämliche/ was diese Urkunden bestimmen/
von ihm erhalten haben; wenn er endlich auf diese Art täglich auf-uschrerben die ganze Rechnungs-Zeit
ununterbrochen fortfährt: so ist er zu Ende derselben/ desgleichen zu jeder Zeit mitten in dem Rechnungs-
Jahre vollkommen sicher / daß sich alle in Absicht auf fern Hauswesen vorgekommene Handlungen wirklich
also zugetragen haben/ wie solche in seinem Journale aufgeschrreben stehen.
§- Z-
Die Verfassung dieses Journals ist sehr einfach und aus dem angeführten Formular sehr leicht zu
erlernen. Die von Zeit zu Zeit verkommende Empfänge oder Ausgaben werden in dem großen Raume
zwischen denen zu beyden Seiten befindlichen Kolonen ihrer ganzen Beschaffenheit nach beschrieben. Die Art
dieser Beschreibung läßt sich nicht in gewiße Regeln bringen/ sondern es ist solche unmittelbar nach den Um-
ständen eines jeden Vorfalles cinzurichten. Um jedoch hievon wenigstens einige Exempel zu geben; so hat
man das angefügte Journal mit dem gewöhnlichsten bey einer Haushaltung gemeiniglich vorkommenden Fäl-
len auszufüllen gesuchet/ und werden diejenigen/ welche sich die Artikel dieses Journals und die Art/ wie
solche beschrieben worden/ hinlänglich bekannt gemacht haben/ keine Schwierigkeit finden/ nicht weniger
alle übrigen Fälle/ von was für Beschaffenheit solche immer seyn mögen, in das Journal zu bringen.
Die bey einer Haushaltung vorkommende Empfänge oder Ausgaben betreffen nicht immer Geld /
sondern sie enthalten öfters auch andere Maaren. Die Eigenschaft der Rechnung in doppelten Poften aber
erfordert/ daß alles/ was nach dieser Rechnungsart verrechnet werden soll, die Gestalt des Geldes an-
nehmen müße. Nachdem also aus dem Journale der Hausrcchnung unmittelbar in das nach den Grund-
sätzen dieser Rechnungsart eingerichtete Hauptbuch eingetragen werden muß; so ist vonnöthen diejenigen
Gegenstände der Journals-Artikel/ welche nicht bereits in Geld bestehen/ zu Geld anzuschlagen/ damit
sie durch diese Gestalt zu dem Ucbertrag in das Hauptbuch tauglich werden.
§» 7-
 
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