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Praktischer Unterricht zu der verbeßerten doppelten Buchhaltung — Wien, 1770 [VD18 14233274]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28774#0180
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(5 e n t r a l - R e ch ir u n g


§. 3»
Allgemeine Anmcr- Man nimmt an, daß die Verwaltung dieses Haupt - Zahlamtes einem Kaße-Oireölori
kungen über diesen aufgetragen sey, welcher daher in der desfalls vorzunehmenden Rechnung, alle diejenigen Arten
^.»nunZS - ^-ntr pje nothwendig sind um gedachte Verwaltung nach gegründeten
Maaßregeln führen zu können. Ehe man sich also in die Zergliederung der verschiedenen Lheile
dieser Rechnung einläßet; so ist vorher zu erwägen, worinne eigentlich die Verwaltung der Em-
pfange und Ausgaben eines solchergestalt beschaffenen Finanz-Zweiges bestehe.
§. 4«
Es ist schon in der Einleitung erwähnet worden, daß bey einem Staate die Einkünfte
gemeiniglich nur erst alsdann bestimmet werden können , wenn die Ausgaben festgesetzet worden.
Der Grund dieses Satzes lieget in der Beschaffenheit der Staats-Auslagen, wovon der größte
Theil von einer so unausweichlichen Nothwendlgkeit ist, daß ihre Unterlaßung den größten Nach-
theil nach sich ziehen könnte. Diese Auslagen also müßen jederzeit bestritten werden, mithin
durch die darzu bestimmten Einkünfte sich hinlänglich bedecket finden.
§. 5-
Die Erhebung der Einkünfte,und die Bezahlung der Ausgaben, ist angenommenermaaßen in
jedem Lande einer daselbst angestellten Filial-Kaße aufgetragen. Gleichwie es sich nun ereignen
kann, daß die Kaße eines Landes unversehens m einen Geldmangel verfallen, folglich in Ab-
führung der ihr zugetheilten Auslagen gehemmet werden möchte, dahingegen die Kaße eines an-
dern Landes, zu der nemlichen Zeit, mit einem beträchtlichen Ueberschuße sich versehen fände; so
muß der vorgesetzte Kaße-Oireälor nicht nur dem Abgänge einer Landes-Kaße durch Zuwendung
des bey andern Kaßen sich äußernden Überschußes abhelfen: sondern da diese Aushülfe öfters
zu spate einlangen würde, wenn sie erst alsdann veranstaltet werden wollte, wenn sich der Abgang
schon würklich äußert; so muß dieser Abgang bey einer Kaße noch vorher, ehe sich solcher ereignet/
von der Virelon vorgesehen und zugleich vorher bestimmet werden, aus welchen Kaßen dieser Abgang
ersetzet werden solle, damit die zu diesem Ersätze bestimmte Gelder an demOrre ihrer Bestimmung
zu derjenigen Zeit schon vorhanden seyn können, wenn dieser Abgang auszubrechen vermuthet wird-
§.6.
Was anjetzo von der Vorherbestimmung der Ausgaben und Einkünfte gesaget worden/
rst nicht nur für solche überhaupt zu Anfänge des Jahres zu verstehen , sondern diese Vorherbe-
stimmung muß auch unter dem Jahre von Zeit zu Zeit, alle Monate wiederhohlet werden. Es
können sich unter dem Jahre neue und dringende Auslagen äußern, worzu dann auch alsogleick
eine hinlängliche Bedeckung ausfindig zu machen ist. Die vorherbestimmte Ausgaben können sich
in einem Monate unvermuthet vergrößert haben. Es kann ein Theil der zu ihrer Bestrei-
tung


r-
Rechnung- - Ent- Unter allen Gegenständen der Rechnung sind keine von einem weitlaustjgeren Umfange am
Wurf für em Landes- zutreffen, als bey Landesfürstlichen Finanzen. Da nun der eigentliche Endzweck gegenwärtigen
fürstliche- Haupt- Unterrichtes dahin gehet, tüchtige su^eösa für die Kaiserliche Königliche Buchhalrereyen zu bil-
Zahlamt,mit unter- den; so wird man in dem nachfolgenden Entwürfe ein von dem Finanzwesen hergenommenes Er-
gebenen Filial-Zahl- enipel vorlegen, so ein Landesfürstliches Haupt-Zahlamt vorstellen soll. Diesem sind verschiedene
Aemtern. Fllial - Zahlämter in den Provinzen untergeben, welche über Empfang und Ausgabe an ge¬
dachtes Haupt - Zahlamt, als ihr Oiwrum, Rechnung zu legen haben, in deßen Hauptbuche
beydes seine eigene und die Verrichtungen der sämmrlichen Filial - Zahlamter zusammen gefaßt
erscheinen. Die Einnahme dieses Haupt - Zahlamtes bestehet in gewißen demselben angewie-
senen Gefällen, dre Ausgabe hingegen betrift die Landesfmfiliche Hofstaat, die Besoldung
der vicattemn, und die Pensionen.
§. 2.
Ungeachtet die Gegenstände eines solchen Zahlamtes blos allein baares Geld betreffen;
so kann doch ihr Betrag zusammen genommen , Millionen ausmachen, welche eine um so viel
vollkommnere und künstlichere Verrechnung erfordern, je zerstreuter in mehreren Provinzen dre
Oerter oder Aemter liegen, so zu Berichtigung der Empfänge und Ausgaben aufgesteller sind?,
m je kleineren Summen gedachte Empfänge und Ausgaben vorfallen, und je beschwerlicheres'
ist, Geschäfte, öfters von ungeheurer Menge, und die sich so sehr zertheilet finden, unter einer,
oder doch nur sehr wenigen Summen gesammelt vorzulegen.
 
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