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Wenn die ordentlichen Einkünfte zurBedürfniß
des Staats nicht zureichen, wird den Unlcrthancn
ein ausserordentlicher Beytrag auferlegt/dcr,in
gefährlichen Zeitläufen nnd besonder« Norhfnllen
des Staats, nicht allein in dem ganzen Gewinn von
ihrem Vermögen, sondern auch wol in einem Theil
des Vermögens ftlbst, bestehet. Zum Behuf des-
selben werden entweder die ordentlichenAbgabcn er-
höhet, oder es werden ganz neue Abgaben aufgelegt,
welche unter manchcrlcy Namen bekannt sind, in-
dem sie Vermögensteuer, Capitaliensteuer, Besol-
Lungssteuer, freywilliges Geschenk, (DonZi-aruir,)
allgemeines Kopfgeld, Ritterpferde-Gclder, Dar-
lehn, heissen, u. s. w. Nicket selten werden solche
ausserordentliche Abgaben, ungeachtet die besonde-
ren Umstande, um welcher willen sie aufgelegt wor-
den sind, aufgchört haben, zur größten Beschwerde
und zumVerderben derUnterthanen, beständig bcy-
behalten, und in ordentliche Einkünfte verwandelt.
Anm. Dieser § ist ein Auszug aus des Herrn von
Iusti Staatowirtschaft, Th. 2. S. 81-427.
a) Die ansehnlichen Domainen, welche manKam-
mer-Aemter nennet, erfordern: i) ein Jusiiz-Amt,
jur Verwaltung der Gerechtigkeit in den zugehörigen
Städten, Flecken, Dörfern und Landgütern. 2) Ein
Rechnungs- und Wirtschafts-Amt, welches aber
nicht nötig ist, wenn die Kammergäter verpachtet wer-
den,, wie in einigen Staaten, z. E. in den preußischen
Ländern, gewöhnlich,auch gemeiniglich Vortheilhafter,
als die eigene Verwaltung, ist.
b) Der Regent kann über dieselben ganz uneinge¬
schränkt
Wenn die ordentlichen Einkünfte zurBedürfniß
des Staats nicht zureichen, wird den Unlcrthancn
ein ausserordentlicher Beytrag auferlegt/dcr,in
gefährlichen Zeitläufen nnd besonder« Norhfnllen
des Staats, nicht allein in dem ganzen Gewinn von
ihrem Vermögen, sondern auch wol in einem Theil
des Vermögens ftlbst, bestehet. Zum Behuf des-
selben werden entweder die ordentlichenAbgabcn er-
höhet, oder es werden ganz neue Abgaben aufgelegt,
welche unter manchcrlcy Namen bekannt sind, in-
dem sie Vermögensteuer, Capitaliensteuer, Besol-
Lungssteuer, freywilliges Geschenk, (DonZi-aruir,)
allgemeines Kopfgeld, Ritterpferde-Gclder, Dar-
lehn, heissen, u. s. w. Nicket selten werden solche
ausserordentliche Abgaben, ungeachtet die besonde-
ren Umstande, um welcher willen sie aufgelegt wor-
den sind, aufgchört haben, zur größten Beschwerde
und zumVerderben derUnterthanen, beständig bcy-
behalten, und in ordentliche Einkünfte verwandelt.
Anm. Dieser § ist ein Auszug aus des Herrn von
Iusti Staatowirtschaft, Th. 2. S. 81-427.
a) Die ansehnlichen Domainen, welche manKam-
mer-Aemter nennet, erfordern: i) ein Jusiiz-Amt,
jur Verwaltung der Gerechtigkeit in den zugehörigen
Städten, Flecken, Dörfern und Landgütern. 2) Ein
Rechnungs- und Wirtschafts-Amt, welches aber
nicht nötig ist, wenn die Kammergäter verpachtet wer-
den,, wie in einigen Staaten, z. E. in den preußischen
Ländern, gewöhnlich,auch gemeiniglich Vortheilhafter,
als die eigene Verwaltung, ist.
b) Der Regent kann über dieselben ganz uneinge¬
schränkt