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Büsching, Anton Friedrich
Anton Friderich Büschings Doctors der Theologie und Philosophie, und Professors auf der Universität zu Göttingen Vorbereitung zur gründlichen und nützlichen Kenntniß der geographischen Beschaffenheit und Staatsverfassung der europäischen Reiche und Republiken welche zugleich ein allgemeiner Abriß von Europa ist — Hamburg, 1758 [VD18 13206974]

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https://doi.org/10.11588/diglit.29355#0146
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ÄA IZ2
Wenn die ordentlichen Einkünfte zurBedürfniß
des Staats nicht zureichen, wird den Unlcrthancn
ein ausserordentlicher Beytrag auferlegt/dcr,in
gefährlichen Zeitläufen nnd besonder« Norhfnllen
des Staats, nicht allein in dem ganzen Gewinn von
ihrem Vermögen, sondern auch wol in einem Theil
des Vermögens ftlbst, bestehet. Zum Behuf des-
selben werden entweder die ordentlichenAbgabcn er-
höhet, oder es werden ganz neue Abgaben aufgelegt,
welche unter manchcrlcy Namen bekannt sind, in-
dem sie Vermögensteuer, Capitaliensteuer, Besol-
Lungssteuer, freywilliges Geschenk, (DonZi-aruir,)
allgemeines Kopfgeld, Ritterpferde-Gclder, Dar-
lehn, heissen, u. s. w. Nicket selten werden solche
ausserordentliche Abgaben, ungeachtet die besonde-
ren Umstande, um welcher willen sie aufgelegt wor-
den sind, aufgchört haben, zur größten Beschwerde
und zumVerderben derUnterthanen, beständig bcy-
behalten, und in ordentliche Einkünfte verwandelt.
Anm. Dieser § ist ein Auszug aus des Herrn von
Iusti Staatowirtschaft, Th. 2. S. 81-427.
a) Die ansehnlichen Domainen, welche manKam-
mer-Aemter nennet, erfordern: i) ein Jusiiz-Amt,
jur Verwaltung der Gerechtigkeit in den zugehörigen
Städten, Flecken, Dörfern und Landgütern. 2) Ein
Rechnungs- und Wirtschafts-Amt, welches aber
nicht nötig ist, wenn die Kammergäter verpachtet wer-
den,, wie in einigen Staaten, z. E. in den preußischen
Ländern, gewöhnlich,auch gemeiniglich Vortheilhafter,
als die eigene Verwaltung, ist.
b) Der Regent kann über dieselben ganz uneinge¬
schränkt
 
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