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u. a. nr. theils das Strandrecht, die Goldwäsche, und
die Nutzung der in den Meeren und Strömen entstan-
denen Inseln und des angeschwemmten neuen Landes.
k) vermöge desselben nutzt der Landesherr die zum
allgemeinen Eigentum des Staats gehörigen Wälder,
nach Erforderung der gemeinschaftlichen Nothdurft,
erhebet daraus durch den Verkaufdes gefälleten Hol-
zes, durch die Messungen und andere Nutzungen, Ein-
künfte für denStaat, und machtsalle dazu nötige Ge-
setze und Anstalten; er übet auch, über die Privatperso-
nen eigentümlich zustehende Waldungen und Gehölze,
die hohe Gerichtbarkeit und gesetzgebende Macht aus,
und ordnet den wirtschaftlichen Gebrauch derselben,
nach Maßgebung -es gemeinschaftlichen Besten und
der Landesnothdurst an, wodey zugleich durch einen
Nebenzweck Einkünfte gezogen werden.
8) Das Jagdregal begreift die JagLgerechtigkeit
und den Wildbann. Die Einkünfte,welche davon kom-
men, find in den meisten Landern nicht groß.
K) Der Landesherr kann die Erze der Metalle und
Halbmetalle,», übrigen Mineralien und Fossilien, ent-
weder mit Ausschliefflmg aller anderen, zum gemein-
schaftlichen Besten des Staats, durch den Bergbau ge-
winnen lassen, oder den Bergbau den Privatpersonen
unter seiner Regierung und Anordnung erlauben, und
Einkünfte davon ziehen, welche vornehmlich in dem Ze-
henden bestehen, und die, wenn der Bergbau in einem
Lande blühet, sehr erheblich find. Noch wichtiger ist
der Vortheil, den berLandesherr vomVerkaufder Me-
talle ziehet; denn er bezahlt die Mark Silber gemeinig-
lich um 2, z bis 4 Rthlr. und die Mark Goldes wol um
zo bis 50 Rthlr. geringer, als der wahre Wert dersel-
ben ist. Die Salzwerke geben auch beträchtliche Ein-
künfte; es werden aber in einigen Ländern die llnter-
thanen durch den übermäßigen Preis, für welchen sie
das Salz kaufen müssen, unbillig beschwert.
j)DaS
u. a. nr. theils das Strandrecht, die Goldwäsche, und
die Nutzung der in den Meeren und Strömen entstan-
denen Inseln und des angeschwemmten neuen Landes.
k) vermöge desselben nutzt der Landesherr die zum
allgemeinen Eigentum des Staats gehörigen Wälder,
nach Erforderung der gemeinschaftlichen Nothdurft,
erhebet daraus durch den Verkaufdes gefälleten Hol-
zes, durch die Messungen und andere Nutzungen, Ein-
künfte für denStaat, und machtsalle dazu nötige Ge-
setze und Anstalten; er übet auch, über die Privatperso-
nen eigentümlich zustehende Waldungen und Gehölze,
die hohe Gerichtbarkeit und gesetzgebende Macht aus,
und ordnet den wirtschaftlichen Gebrauch derselben,
nach Maßgebung -es gemeinschaftlichen Besten und
der Landesnothdurst an, wodey zugleich durch einen
Nebenzweck Einkünfte gezogen werden.
8) Das Jagdregal begreift die JagLgerechtigkeit
und den Wildbann. Die Einkünfte,welche davon kom-
men, find in den meisten Landern nicht groß.
K) Der Landesherr kann die Erze der Metalle und
Halbmetalle,», übrigen Mineralien und Fossilien, ent-
weder mit Ausschliefflmg aller anderen, zum gemein-
schaftlichen Besten des Staats, durch den Bergbau ge-
winnen lassen, oder den Bergbau den Privatpersonen
unter seiner Regierung und Anordnung erlauben, und
Einkünfte davon ziehen, welche vornehmlich in dem Ze-
henden bestehen, und die, wenn der Bergbau in einem
Lande blühet, sehr erheblich find. Noch wichtiger ist
der Vortheil, den berLandesherr vomVerkaufder Me-
talle ziehet; denn er bezahlt die Mark Silber gemeinig-
lich um 2, z bis 4 Rthlr. und die Mark Goldes wol um
zo bis 50 Rthlr. geringer, als der wahre Wert dersel-
ben ist. Die Salzwerke geben auch beträchtliche Ein-
künfte; es werden aber in einigen Ländern die llnter-
thanen durch den übermäßigen Preis, für welchen sie
das Salz kaufen müssen, unbillig beschwert.
j)DaS