Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Koninklijke Nederlandse Oudheidkundige Bond [Hrsg.]
Bulletin van den Nederlandschen Oudheidkundigen Bond — 2.Ser. 1.1908

DOI Heft:
Nr. 3-4
DOI Artikel:
Oostenrijksche wet tot bescherming van monumenten
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.19797#0183

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
OOSTENRIJKSCHE WET TOT BESCHERMING VAN MONUMENTEN.

»Die Denkmalpflege” van 8 Juli 1908 bevat het volgende overzicht van het ontwerp
der Oostenrijksche wet:

Zu Beginn dieses Jahres wurde vom Ministerium für Kultus und Unterricht ein
derartiger Gesetzentwurf ausgearbeitet und durch die Zentralkommission für Kunst- und
historische Denkmaler erganzt, welcher voraussichtlich bald in beiden Hausern des Reichs-
rates zur Vorlage gebracht werden dürfte.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind ziemlich weitgehend und dürften im groszen und
ganzen wohl der Zustimmung aller jener sicher sein, die sich für den Denkmalschutz erwarmen.

Dieser Entwurf stellt folgende Grundsatze auf:

1. Samtliche Kunst- und Geschichtsdenkmaler, seit deren Entstehung mindestens
60 Jahre verstrichen sind, stehen unter staatlichem Schutze.

2. Unter den besonderen Schutz des entworfenen Gesetzes werden jene Kunst- und
Geschichtsdenkmaler gestellt, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, kultur- oder
kunstgeschichthchen Bedeutung, oder wegen ihrer asthetischen Wirkung im öffentlichen
Interesse gelegen ist.

Auf diesem Grundgedanken auf bauend, folgt das Gesetz nachstehendem Plane:

I. Zutage liegende Denkmaler.

A. Öffentlichen Interesses, und zwar

1. unbewegliche Denkmaler,

2. bewegliche Denkmaler.

B. Nicht öffentlichen Interesses. I.

II. Verborgene Denkmaler.

A. Entdeckung,

B. Ausgrabung.

III. Straf bestimmungen.

IV. Schluszbestimmungen.

I. Zutage liegende Denkmaler. — A. Öffentlichen Interesses: 1. Unbewegliche Denk-
maler. Hier bestimmt der Entwurf:

a. Die Aufnahme in Inventarien (nebst den Zugehörsachen von geschichtlicher,
kultur- oder kunstgeschichtlicher Bedeutung oder asthetischer Wirkung);

b. das Verbot absichtlicher Eingriffe in den Bestand verzeichneter Denkmaler ohne
vorherige Bewilhgung der berufenen Behörde, gegebenenfalls gegen Schadloshaltung für
die Wertverminderung des Denkmals;

c. die Anzeigepflicht bei jedem Schadhaftwerden eines solchen Denkmals;

d. die Pflicht der Behörde, das zur Erhaltung Erforderliche vorzusehen, und zwar
auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen, soweit solche vorhanden ;

e. die Möglichkeit völliger oder teilweiser Enteignung des Denkmals zugunsten des
Staates, gegebenenfalls des Landes oder der Gemeinde, wenn dies zur Erhaltung nötig;
der Wert der besonderen Vorliebe bleibt bei der Schatzung auszer Betracht ;

f. die Möglichkeit der Herabsetzung der Hauszinssteuer für verzeichnete Gebaude
gegen Ühernahme grundbuchlich einzutragender Verpflichtung, die Gebaude im Verlaufe
von 50 Jahren nicht zu beseitigen oder umzubauen;

168
 
Annotationen