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§. XVI.
Ist es unstreitig, daß die Prinzeßin Anna ein unfehlbares
Recht zu der Krone Böhmen gehabt; so folget ganz natür-
lich, daß sothanes auch nach ihrem Absterben, auf ihre Toch-
ter KKrZarecka, und ihren Gemahl, Lhurfürst zu Branden-
burg, sodannem, öevolviret, und diese solche auf ihre Nach-
folger , mithin auch auf ihre jetztregierende Majestät in Preus-
sen, welche in gerader Linie abftammen, vererbet habe.
§. xvn.
Es ist offenbahr, daß so wie die Prinzeßin Anna und
ihr Gemahl auf ihre Prinzeßin Tochter wlarZaretKam und ih-
ren Gemahl mit Worten und mit der That, sich zu Erhal-
tung ihrer Rechte alle Mühe gegeben, sie haben aber wegen
her grossen ihnen entgegen gestandenen Gewalt niemahlen durch-
dringen können, wodurch sie aber ihrer Rechte auf die Kro-
ne Böhmen nicht verlustig worden.
xvm.
So wenig sie, ihre Erben und Nachfolgere jemahlen ih-
rem Rechte renunciret haben, dahero ihnen solche allemahl in
5sivo geblieben.
§. xix.
Die prssvali'rende Macht des Hauses Oesterreich hat bis-
hero denen Brandenburgischen Regenten im Wege gestan-
den , ihre offenbahre Rechte gegen sie auszuführen, die lange
Dauer der «Oesterreichischer Seits combmirten Usurpation so
B wenig
§. XVI.
Ist es unstreitig, daß die Prinzeßin Anna ein unfehlbares
Recht zu der Krone Böhmen gehabt; so folget ganz natür-
lich, daß sothanes auch nach ihrem Absterben, auf ihre Toch-
ter KKrZarecka, und ihren Gemahl, Lhurfürst zu Branden-
burg, sodannem, öevolviret, und diese solche auf ihre Nach-
folger , mithin auch auf ihre jetztregierende Majestät in Preus-
sen, welche in gerader Linie abftammen, vererbet habe.
§. xvn.
Es ist offenbahr, daß so wie die Prinzeßin Anna und
ihr Gemahl auf ihre Prinzeßin Tochter wlarZaretKam und ih-
ren Gemahl mit Worten und mit der That, sich zu Erhal-
tung ihrer Rechte alle Mühe gegeben, sie haben aber wegen
her grossen ihnen entgegen gestandenen Gewalt niemahlen durch-
dringen können, wodurch sie aber ihrer Rechte auf die Kro-
ne Böhmen nicht verlustig worden.
xvm.
So wenig sie, ihre Erben und Nachfolgere jemahlen ih-
rem Rechte renunciret haben, dahero ihnen solche allemahl in
5sivo geblieben.
§. xix.
Die prssvali'rende Macht des Hauses Oesterreich hat bis-
hero denen Brandenburgischen Regenten im Wege gestan-
den , ihre offenbahre Rechte gegen sie auszuführen, die lange
Dauer der «Oesterreichischer Seits combmirten Usurpation so
B wenig