Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Cartari, Vincenzo; Bourgeat, Ludwig [Bearb.]; Hachenberg, Paul [Mitarb.]; Bourgeat, Ludwig [Mitarb.]
Vincentii Chartarii Rhegiensis Neu-eröffneter Götzen-Tempel: Darinnen Durch erklärte Darstellung deroselben erdichtet Gestalt, die bey dem Heydnischen Götter-Dienst, vor alten Zeiten gewöhnliche Verehrung, Anbettung, und herzliche Kirchen-Gepräng Vorgestellet;Zu höchst-benöthigtem Dienst und augenscheinlichen Vortheil der jenigen, welche die Geschichte so wol als Gedichte der alten bewehrten Scribenten .. verstehen wollen — Franckfurt, 1711 [VD18 11453265]

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.75203#0115
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
«s§)roz(KH»
Aber wir sehen auch/ daß/eder sein Reich beherrsche/ dann ^m- '-
0-5 bey Virgilio im Ersten Buch ^neiä. denen Winden trohtt/ daß sie
ohne dessen Geheiß/ und wider seinen Willen / weder Himmel noch Er-
den schädlich seyn/ noch solche verstöhren dörffen.
Jupiter hat sich osst auch der unteren Sachen bedienet : wie nicht
weniger auch Pluto sein Recht im Himmel außbreittt. Dahero hat
Jupiter drey Blitzen in seinen Händen : ^prunus hat eine dreyspitzi-
gr Gabel/ und Pluto einen dreycköpffigten Hund. Dann wann wir
Plutonis Bildnuß werden beschreiben/ soll es niemand wunderneh< Der Hössm
men / daß wir ihn bißweilen der Sonnen in Gewalt gleich stellen / und Richter-
bißweilen der Erden. Aber unterdessen ist er auch der untere oder
der Höllen,Gott/ der gleichsam die gröste Gewalt daselbsien hat / und
die Seelen mit Ketten verstricken darß. Dieser / auff daß ein jeder
nach Verdienst simen Lohn / oder Straffeempfahe/ hat drey gerech-
te Richter / wie sie sagen/ welche der Höllen-Gericht beywohnen/
deren einer ist Mesons, der andere ^linos, der dritte ?b2c!LMLNtbu5:
von weichen/ ehe wir zu Plurone kommen/ etwas auß dem Placono
trzehlen wollen; Dann dasseibige was Anfangs lieblich vorzukommen
scheinet / und viel zu verstehen gibt / wornach ihre Bilder seynd auß
Zedrucktt/ unterweiset uns/ wie die Richtersitten sollen beschaffen seyn.
Also Hats Plaro: es war zur Zeit 5aeurni ein Gesatz / so auch bey dm
Göttern bräuchlich/ daß die renige / die mit Recht das Leben verlohren/
nach ihrem Todt zu der heiligen Jnfuln verreyset seynd; welche aber
boßhafftig geredet haben / die seynd sterbend/ da sie die Strassen auß-
stehen mäßen / abgefähret worden. Da aber Ssrurnur regirte/ bey
Lebzeiten ^ovi5» seynd die Menschen auch nochim Leben/ von denkeben-
digen Richtern gerichtet worden. Dahero geschehen/ daß viel ihr
recht Urthul nicht bekorymen Haben. Und wann ^ u^irer von Plurons
gekommen wäre / und die jenige / welche den Heiligen Insuln vorgestan-
den / hatten sie Verstöhrungen derselben gefunden/ so vermlacht/ daß ^WA^
sie bey Leben die Menschen gerichtet Haben. Dahero viel ihre Laster R!G^r^
bedecket vor den WeltlichenRichtern / als wann sie die Allerfrömmstm ^
wären gewesen ; dann sie haben ihr gottloß Leben vertadiget/ entweder
wegen des Leibes Schöne / oder edlen Geschlechts / oder wegen der
Kossen Reichthäm / oder hat Anzeigung gefehket / daß sie ein ärgerliches
LebengeKhret haben. Daher die Richterbttpogen worden/ und nicht
Mm
 
Annotationen