BEDINGUNGEN
1. Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung in deutscher Reichs Währung.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 10% zu ent-
richten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr
bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über. Der Kaufpreis ist an eine der
beiden die Versteigerung leitenden Firmen zu entrichten.
3. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu vereinigen oder
zu trennen sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten.
4. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen und nicht
sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden können, so wird die be-
treffende Nummer sofort nochmal ausgeboten.
5. Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und dasselbe Gebot
abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos
bleibt, entscheidet das Los. (Gesetz vom 10. VII. 1902.)
6. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der Eigenschaft
und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu überzeugen, können Re-
klamationen nach erfolgtem Zuschläge nicht berücksichtigt werden.
7. Die Angaben über Kunstepochen erfolgten unter Hinzuziehung von Sach-
verständigen und werden verbürgt. Aus dieser Garantie hervorgehende
Ansprüche müssen spätestens vier Wochen nach erfolgtem Zuschlag geltend
gemacht werden.
PAUL CASSIRER
HUGO HELBING
1. Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung in deutscher Reichs Währung.
2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 10% zu ent-
richten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr
bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über. Der Kaufpreis ist an eine der
beiden die Versteigerung leitenden Firmen zu entrichten.
3. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu vereinigen oder
zu trennen sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten.
4. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen und nicht
sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden können, so wird die be-
treffende Nummer sofort nochmal ausgeboten.
5. Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und dasselbe Gebot
abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos
bleibt, entscheidet das Los. (Gesetz vom 10. VII. 1902.)
6. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der Eigenschaft
und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu überzeugen, können Re-
klamationen nach erfolgtem Zuschläge nicht berücksichtigt werden.
7. Die Angaben über Kunstepochen erfolgten unter Hinzuziehung von Sach-
verständigen und werden verbürgt. Aus dieser Garantie hervorgehende
Ansprüche müssen spätestens vier Wochen nach erfolgtem Zuschlag geltend
gemacht werden.
PAUL CASSIRER
HUGO HELBING