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Der Cicerone: Halbmonatsschrift für die Interessen des Kunstforschers & Sammlers — 12.1920

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Heft 20
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Kunstpolitik
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https://doi.org/10.11588/diglit.27227#0797

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Die 3 eit und der Markt

Kun ft politik
Staat und Kunft in Frankreich
3u diefem aucb an diefer Stelle bereits er-
örterten &l)ema veröffentlicht die N. 3ür. 3tg.
folgende, fehr bemerkenswerten Ausführungen,
die unfere früheren Mitteilungen in wefent-
lichen Punkten zum Fjeil des Parifer Kunft-
marktes berichtigen: Hm 7. September trat das
neue, vielbefehdete und gefürchtete Kunftaus-
fuhrgefetj in Kraft. Nach dem Cext im „Jour-
nal Officiel“ ift die Ausfuhr von Kunftwerken
„von nationalem hiftorifchem oder künftlerifchem
Intereffe“ verboten, und zwar ift diefe Beftim-
mung anwendbar auf folgende drei Klaffen von
Gegenftänden: Mobiliar vor 1830, öüerke bilden-
der Künftler, die vor mehr als zwanzig Jahren,
vom Datum des Ausfuhrgefuches an gerechnet,
geftorben find, in Frankreich ausgegrabene Alter-
tümer. Die Ausfuhr der zum Export freigege-
benen Kunftwerke der erften beiden Klaffen
wird je nach dem Verkaufspreis mit 15 bis
25 Prozent befteuert. Auf alle Kunftgegen-
ftände, deren Einfuhr nach dem 1, Januar 1914
bewiefen werden kann oder die in 3ukunft bei
der Einfuhr deklariert werden, haben diefe Be-
ftimmungen keine Gültigkeit. Durch die lebten
Verfügungen wird ein großer Ceil der Befürch-
tungen, die feinerzeit in der Preffe geäußert
wurden (u. a. auch in einem in der „N. 3ür. 3tg.“
abgedruckten Artikel des „Cicerone“) geqen-
ftandslos. Paris wird keineswegs die führende
Stellung im internationalen Kunftmarkt aufgeben
müffen, im Gegenteil ift vorauszufehen, daß die
großen Parifer Kunftßändler, denen der Export
franzöfifcher Kunft nun zum größten Ceil ver-
wehrt ift, fich um fo intenfiver auf den Verkauf
undümfchlag ausländifcher Sammlungen werfen
werden.
Ein neues Ge fetz, deffen Prinzip von den
Kammern Ende April angenommen wurde, ift
in Vorbereitung und erregt das Intereffe der
Künftlerfchaft in hohem Grade. Es ift zu er-
warten, daß es auch die Künftler und Gefetj-
geber im Auslande zum Nachdenken reizen
wird. Das sogen, „droit de suite“, über das
eine Kommiffion feit Cüochen berät, erweitert
das Urheberrecht von 1866, das im großen und
ganzen nur die Reproduktionsfragen regelte.
Das „droit de suite“ beftimmt: Dem bildenden
Künftler wird bei allen fukzeffiven Verkäufen
eines GQerkes ein noch feftzufetjender prozen-
tualer Betrag der Verkaufsfumme zufließen, unter
der doppelten Bedingung, daß der Verkauf öffent-

lich fei und das Angebot taufend Franken über-
fteige. mährend fünfzig Jahren nach dem Code
des Künftlers fällt diefer Betrag den gefetjlichen
Erben zu. Dadurch wird der Künftler endlich
gleichgeftellt mit dem Schriftfteller und Drama-
tiker, die längft ihre Autorengebühr aus dem
Verkauf oder der Aufführung ihrer öüerke be-
ziehen, und der Skandal wird aufhören, daß nur
der Kunfthändler den Profit eines ttliederver-
kaufs einftreicht, während der Künftler oder
feine Erben leer ausgehen. Vergegenwärtigt
man fich die Summen, die von Kunftbörfianern
oft erzielt werden, z. B. die achteinhalb Millionen,
für die Degas’ Atelier verfchachert wurde, fo
leuchtet die Nützlichkeit des kommenden Gefetjes
ohne weiteres ein. Nicht fo klar find einige
einzelne Punkte, über die der Gefetjgeber zu
entfcbeiden hat. Das „Bulletin de la vie arti-
stique“ vom 1. September hobt vor allem eine
Schwierigkeit hervor, die es nicht dem Gut-
dünken der Staatsbeamten überlaffen wiffen
möchte. Der Gefefzestext fchü^t das „Original-
kunftwerk“. Aber, erhebt fich die Frage, die
Kopie? Das Bulletin fctjreibt: „denn Manet
Velasquez kopiert, wenn Renoir Delacroix ko-
piert, wenn Ricard Rembrandt kopiert und tüat-
teau Rubens, |d)ufen da die Kopiften nicht
Originale? — Es ift zu befürchten, daß diefer
leidige Ausdruck „Kopie“ die guten Abfichten
irreleitet. Es ift 3eit> ihn zu definieren. Es er-
fchiene fonderbar, wenn das Gefetj, das den
Stich nach Originalen, welcher Chema, Kompo-
fition, Effekte der Erfindung eines andern ver-
dankt, fchüfzte, die gemalte Kopie eines Ge-
mäldes aber, bei der gerade die üngenauigkeit
(infidelite) den Verkaufswert ausmacht, der
Garantien berauben wollte. Den Künftlern kommt
es zu, die Kommiffion über diefen wichtigen
Punkt, der die höchften äfthetifchen Probleme
ftreift, aufzuklären.“
3um Schluffe fei noch ein intereffanter Ge-
fetzesvorfchlag erwähnt, den der Deputierte
Durand-Bechet machte, indem er eine Idee von
Rosny aine aufnahm: Die Autorengebühr, das
„droit d’auteur“, foll zukünftig auch von allen
„freigewordenen“ literarifchen, dramatifchen und
mufikalifchen Cüerken erhoben werden; 25 Pro-
zent diefes Betrages würden den ünterftütjungs-
kaffen der verfcbiedenen großen Schriftfteller-
und Mufikerorganifationen zufließen, 75 Prozent
dem Staate, um ihm zu ermöglichen, das fehr
befcheidene Budget für öffentliche Anerkennung
und Aufmunterung der Künftler zu vergrößern.
Ohne der Verbreitung klaffifcher Literatur fcha-
den zu wollen, hofft man fo die Konkurrenz,

Der Cicerone, XII. Jatjrg., FJeft 20

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