n 5 8 Von der Zeitrechnung.
Zeitrechnung auf ausstehende Schulden (8.118z),mich
nicht gerne gänzlich entgegen sehen, zumal da dieses elne
Sache ist, welche meines Wissens durchgehends von al-
len Arithmeticis bisher vor gültig angenommen worden;
jedoch habe nicht unterlassen können, meine wohlgegrün-
dete Gedanken hierüber zu eröffnen, und solche dem ver-
nünftigen Leser zu selbst eigener Beurtheilung anheim zu
stellen.
§.1192. Ich gebe demnach zu erkennen, daß die gege-
bene Regel (§.i 186) zwar allerdings, wie augenschein-
lich aus dem erklärtenErempel (ibicl. und §. n 87) Zu erse-
hen, ihre Richtigkeit habe: Allein sie redet nur von der
Größe des Zinses überhaupt, und eben dahin habe ich
auch die Worte der Aufgabe selbst (§. n86) gerichtet.
Es folget aber (wie oben §.1162 bereits geme!det)keines-
weges daraus, daß diejenigen Fälle, bey denen der Zins
überhaupt gleich groß ist, darum auch den Contrahenten
einerley seyn müssen. Wenn man demnach der Defini-
tion von der Zeitrechnung (§. 1182 und n 8z), welche
eine solche Zeit zu finden heißet, in der das zu leistende
ohne Abbruch, das ist, den Contrahenten ohne Nach-
theil, auf einmal geschehen kann, eine Genüge thunso^,
so muß man vorher die Beschaffenheit der Sachen unter-
suchen, und aus andern Gründen darthun, daß die gefun-
dene Zeit, oder die gegebenen verschiedenen Zeiten, den
Contrahenten einerley sind.
n 9 z. Nun scheinet zwar der vorausgesetzte Grund
(§* n88), welcher also lautet: Menn ich jemanden
vor einem Jahre 6ov fl. bis heute ohne Zins gelie-
hen, er zahlece mir heute solche 6oo fl, und liehe
mir noch 6Oo si. bis auf das folgende Jahr ohne
Zins, so fey eine Gefälligkeit gleich der andern,
dem
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Zeitrechnung auf ausstehende Schulden (8.118z),mich
nicht gerne gänzlich entgegen sehen, zumal da dieses elne
Sache ist, welche meines Wissens durchgehends von al-
len Arithmeticis bisher vor gültig angenommen worden;
jedoch habe nicht unterlassen können, meine wohlgegrün-
dete Gedanken hierüber zu eröffnen, und solche dem ver-
nünftigen Leser zu selbst eigener Beurtheilung anheim zu
stellen.
§.1192. Ich gebe demnach zu erkennen, daß die gege-
bene Regel (§.i 186) zwar allerdings, wie augenschein-
lich aus dem erklärtenErempel (ibicl. und §. n 87) Zu erse-
hen, ihre Richtigkeit habe: Allein sie redet nur von der
Größe des Zinses überhaupt, und eben dahin habe ich
auch die Worte der Aufgabe selbst (§. n86) gerichtet.
Es folget aber (wie oben §.1162 bereits geme!det)keines-
weges daraus, daß diejenigen Fälle, bey denen der Zins
überhaupt gleich groß ist, darum auch den Contrahenten
einerley seyn müssen. Wenn man demnach der Defini-
tion von der Zeitrechnung (§. 1182 und n 8z), welche
eine solche Zeit zu finden heißet, in der das zu leistende
ohne Abbruch, das ist, den Contrahenten ohne Nach-
theil, auf einmal geschehen kann, eine Genüge thunso^,
so muß man vorher die Beschaffenheit der Sachen unter-
suchen, und aus andern Gründen darthun, daß die gefun-
dene Zeit, oder die gegebenen verschiedenen Zeiten, den
Contrahenten einerley sind.
n 9 z. Nun scheinet zwar der vorausgesetzte Grund
(§* n88), welcher also lautet: Menn ich jemanden
vor einem Jahre 6ov fl. bis heute ohne Zins gelie-
hen, er zahlece mir heute solche 6oo fl, und liehe
mir noch 6Oo si. bis auf das folgende Jahr ohne
Zins, so fey eine Gefälligkeit gleich der andern,
dem
Dn
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Wan
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