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Von der Zeitrechnung, n6 r
eben dergleichen Obstacula wievorhin(§. H9z)gezeiget,
anzutreffen, nicht so schlechterdings, sondern nur in ge-
dachtem Falle (§. 1194), wo nämlich ganz und gar auf
keinen Ruhen eines Zinses gesehen wird, für gültig an-
genommen werden.
§.1196. Aus dieser Ursache habe ich die so genannte Zeit-
rechnung, nicht mit in der Interesserechnung, jedoch in Erwe-
gung der genauer» Verwandschaft des Proceß und Grundes
der obgedachken Regel (§. n8<5), welche sie mit verschiedenen
vorhin in der Jnteresserechnunz gegebenen Regeln und Grün-
den, und sonderlich mit dem Proceß und Grund K. 1177 hat,
gleich nach derselben vortragen wollen. Und begnüge ich mich
daran, wenn ich durch vorige Exempel den Modum gezeiget, wie
die erwehnte Regel auf ausstehende Schulden zu appliciren
sey: Uebrigens mag ein jeder die Beschaffenheit der Schulden,
ob nämlich bey ihnen ganz und gar auf keinen Nutzen eines
Zinses reflectiret wird, allemal selbsten untersuchen.
H97. Wenigstens dürfte es den gedachten Autoribus (§.
l 184) schwer zu erweisen fallen, wenn sie vorgeben, daß bey den
Kaufleuten gebräuchlich wäre, einige Waaren aufgewisse Zeit oh-
ne Zins zu verkaufen und zu kaufen; als wodurch sie ohne Zweifel
auf dergleichen Exempel, als vorhin §. 1192 angeführet, gezielet
haben werden. Denn, wenn jemand seine Waaren auf Zeit ver-
kauft, so stellet er mit allem Rechte den Preis der Waaren um so
viel höher, als der Zins von solcher Zeit beträgt. Folglich wenn
oben (ibicl.)eine Parthey Waaren vor 10222 oder 12020 Thl.
auf Zeit verkaufet, und auf solche Capitalien kein Zins bedungen
worden, so ist doch derselbe ohnfehlbar darunter begriffen; und so
bald dieses ist, so finden sich in Erwegung der Zeit von jedem verfal-
lenen Zinse sofort auch obgedachte Obstacula (§. 1195).
§. r 198» Inzwischen da der Grund von der gegebe-
nen Regel (§. ii 86 Eigentlich in dem bestehet, weil die
Zeit von ausstehenden und gleichen Zins bringenden Ca-
pitalien wiederkehrlich proportioniret ist der Größe der
Capitalien (wie dieses oben § 918 im ersten Beweise mit
mehrern schon epklärt habe); und gleiche Beschaffenheit
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