VERSTE/GERUNGSBED/NGUNGEN
Die Versteigerung geschieht nur gegen Barzahlung in
Qo Id mark (4.20 Gold mark = 1 Dollar U.S.A.) mit einem
Rufgeld von 15 % vom Ersteherpreise. Das Eigentum geht
erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits
mit dem Zuschläge auf den Käufer über.
Das geringste zulässige Gebot ist 1 Mark, von 50 Mark
aufwärts kann nicht unter 5 Mark, von 250 Mark nicht
unter 10 Mark, von 1000 Mark nicht unter 50 Mark ge-
steigert werden.
Bei vorkommenden Zweifeln über den Zuschlag wird
die betreffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und
dasselbe Gebot abgeben, und die Rufforderung zur Rbgabe
eines höheren Gebotes erfolglos 'bleibt, entscheidet das Los.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern
zusammenzunehmen und zu trennen oder auch außer der
Reihenfolge des Kataloges zu versteigern.
Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich
von der Eigenschaft und dem Zustande der einzelnen
Gegenstände zu überzeugen, so können Reklamationen
nach erfolgtem Zuschläge keinerlei Berücksichtigung finden.
Die Käufer sind gehalten, ihre Erwerbungen nach
Schluß der Auktion in Empfang zu nehmen oder abholen
zu lassen und Zahlung dafür zu leisten. Rn uns unbe-
kannte auswärtige Besteller liefern wir ausnahmslos nur
gegen Voreinsendung oder Nachnahme des Betrages.
Aufbewahrung der verkauften Nummern und deren
Transport erfolgen mit aller Sorgfalt, jedoch ausschließlich
auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Als vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des
Käufers und als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Hamburg.
(Gesetz vom 10. Juli 1902).
Die Versteigerung geschieht nur gegen Barzahlung in
Qo Id mark (4.20 Gold mark = 1 Dollar U.S.A.) mit einem
Rufgeld von 15 % vom Ersteherpreise. Das Eigentum geht
erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits
mit dem Zuschläge auf den Käufer über.
Das geringste zulässige Gebot ist 1 Mark, von 50 Mark
aufwärts kann nicht unter 5 Mark, von 250 Mark nicht
unter 10 Mark, von 1000 Mark nicht unter 50 Mark ge-
steigert werden.
Bei vorkommenden Zweifeln über den Zuschlag wird
die betreffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und
dasselbe Gebot abgeben, und die Rufforderung zur Rbgabe
eines höheren Gebotes erfolglos 'bleibt, entscheidet das Los.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern
zusammenzunehmen und zu trennen oder auch außer der
Reihenfolge des Kataloges zu versteigern.
Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich
von der Eigenschaft und dem Zustande der einzelnen
Gegenstände zu überzeugen, so können Reklamationen
nach erfolgtem Zuschläge keinerlei Berücksichtigung finden.
Die Käufer sind gehalten, ihre Erwerbungen nach
Schluß der Auktion in Empfang zu nehmen oder abholen
zu lassen und Zahlung dafür zu leisten. Rn uns unbe-
kannte auswärtige Besteller liefern wir ausnahmslos nur
gegen Voreinsendung oder Nachnahme des Betrages.
Aufbewahrung der verkauften Nummern und deren
Transport erfolgen mit aller Sorgfalt, jedoch ausschließlich
auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Als vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des
Käufers und als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Hamburg.
(Gesetz vom 10. Juli 1902).