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Galerie Commeter <Hamburg> [Hrsg.]
Auktion / Galerie Commeter: Versteigerung einer Wiener Sammlung nebst Beiträgen aus hamburgischem und auswärtigem Besitz: Gemälde und Plastiken deutscher und französischer Künstler des 19. und 20. Jahrhunderts ; alte Meister ; [15. und 16. Dezember 1930] — Hamburg, Nr. 45.1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.8636#0004
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VE R STEIGE RUNGS B E DIN GU N GEN

Die Versteigerung geschieht nur gegen Barzahlung in
Goldmark (4.20 Goldmark = 1 Dollar U.S.A.) mit einem
Aufgeld von 15 % vom Ersteherpreise. Das Eigentum gebt
erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits
mit dem Zuschlage auf den Käufer über.

Das geringste zulässige Gebot ist 1 Mark, von 50 Mark
aufwärts kann nicht unter 5 Mark, von 250 Mark nicht
unter 10 Mark, von 1000 Mark nicht unter 50 Mark ge-
steigert werden.

Bei vorkommenden Zweifeln über den Zuschlag wird
die betreffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und
uasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe
eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, entscheidet, das Los.

iQesetz vom 10. Juli 1902.)
Der Versteigerer behält, sich das Hecht vor, Nummern
zusammenzunehmen und zu trennen oder auch außer der
Reihenfolge des Katalogs zu versteigern.

Da Gelegenheit geboten ist, sieh durch Ansichts-
sendungen und an den Besichtigungstagen von dem Zu-
stande der Stücke und der Richtigkeit der Katalogangaben
zu überzeugen, so können im allgemeinen Reklamationen
keinerlei Berücksichtigung finden; in Ausnahmefällen
wird die Versteigerungsfirma eine berechtigte Reklama-
tion anerkennen, wenn diese binnen vierzehn Tagen nach
Schluß der Auktion erhoben worden ist.

Die Käufer werden gebeten, ihre Erwerbungen nach
Schluß der Auktion in Empfang zu nehmen oder abholen
zu lassen und Zahlung dafür zu leisten. An uns unbe-
kannte auswärtige Besteller liefern wir ausnahmslos nur
gegen Voreinsendung oder Nachnahme des Betrages.

Aufbewahrung der verkauften Nummern und deren
Transport erfolgen mit aller Sorgfalt, jedoch ausschließlich
auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Als vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
des Käufers und als ausschließlicher Gerichtsstand gilt
Hamburg.
 
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