Werk/Gegenstand/Objekt
Titel
Titel/Objekt
Lehenrecht: (1) Lnr. 4 § 5 Satz 2: Klage des Vasallen gegen den Herrn; (2) Lnr. 5 § 1 Satz : Belehnung zweier Lehnsmänner mit einem Gut, einer erhält Gewere, der andere das Gedinge; (3) Lnr. 5 § 2: Zeugen für Gewere und Gedinge an verliehenem Gut; (4) Lnr. 6 § 1: Vererbung des Lehens und Heimfall des Lehens; (5) Lnr. 7 §1: Belehnung mit noch unbenanntem, aber als nächstes freiwerdenden Gut.
Weitere Titel/Paralleltitel
Titelzusatz
Sachsenspiegel
Sachbegriff/Objekttyp
Inschrift/Wasserzeichen
Aufbewahrung/Standort
Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Inv. Nr./Signatur
Cod. Pal. germ. 164, Bl. 002v
Objektbeschreibung
Objektbeschreibung
llustration der Rechtssätze des nebenstehenden Textes, mit roten oder blauen Lombarden sowohl im Text als auch im zugehörigen Bildstreifen markiert. (1) Links steht der Vasall (Lehnsmann) mit einigem Abstand zu seinem Herrn und klagt diesen mit erhobenem Zeigefinger an. Der Lehnsherr wendet sich ab und macht eine Unfähigkeitsgebärde. Einer der beiden bei ihm stehenden Vasallen entgegnet der Anklage mit ausgestrecktem Zeigefinger. (2) Der mit Schapel gekennzeichnete Lehensherr steht rechts und umschließt mit seinen Händen die der beiden Männer ihm gegenüber als Zeichen der Belehnung (Kommendation) mit einem Gut, an dem einer, das Besitz- bzw. Nutzungrecht "gewere" erhält und symbolisch ein Ährenbüschel umfasst und der andere das "gedinge" (dargestellt als Ähre in einem Kreis), als einem Anspruch bzw. Anwartschaft auf das Lehen bei Ableben des Lehensnehmers. (3) Rechts steht der mit Schapel gekennzeichente Herr, der mit Gebärden die rechtmäßige Zeugenschaft für das Lehen an dem Gedinge (Ährenbüschel im Kreis) fordert. Vor ihm steht der Lehnsmann mit zwei Zeugen. Sie schwören selbdritt auf das Reliquiar, gleichzeitig signalisieren die Zeugen, dass es mit eigenen Augen und Ohren wahrgenommen zu haben, indem sich einer der Zeugen auf sein Ohr, der andere auf seine Augen deutet. Links im Bild steht der Lehensmann, der das Gewere erhalten hat mit seinen Zeugen. Auch sie schwören selbdritt auf ein Reliquiar und halten dabei Ährenbüschel fest. (4) Bildstreifen vertikal geteilt. Rechts liegt der tote Vasall mit geschlossenen Augen auf dem Boden und deutet mit der erhobenen rechten Hand noch auf die Ähre, dem Symbol für das Gewere an dem Lehen, die nun der Sohn in seiner Hand hält, während er die linke Hand in einer Trauergeste ans Gesicht hält. Links steht der mit Schapel gekennzeichnete Lehensherr, der von dem auf dem Boden liegenden Vasall ohne Erbe den Ährenbüschel zurücknimmt. Die Ähre im Kreis als Zeichen für das Gedinge im Hintergrund steht für die im Rechtsatz benannte Möglichkeit einer Anwartschaft, so dass die Rücknahme der Lehensnutzung (Gewere) nur vorübergehend sein kann. (5) Der Lehensmann legt als Zeichen der Belehnung (Kommendation) seine Hände in die des im gegenüber stehenden, mit Schapel gekennzeichnetem Lehnsherrn, der mit einer dritten Hand auf die zwischen ihnen stehenden Ähren deutet.
Maß-/Formatangaben
Format/Maße/Umfang/Dauer
30 x 23,5 cm
Auflage/Druckzustand
Werktitel/Werkverzeichnis
Herstellung/Entstehung
Entstehungsdatum
14. Jh.
Entstehungsdatum (normiert)
1301 - 1400
Entstehungsort (GND)
Material/Technik
Pergament , kolorierte Federzeichnung
Auftrag
Publikation
Fund/Ausgrabung
Provenienz
Provenienz
Kontext
Bibliotheca Palatina
Restaurierung
Sammlung Eingang
Ausstellung
Bearbeitung/Umgestaltung
Thema/Bildinhalt
Thema/Bildinhalt (GND)
Literaturangabe
Rechte am Objekt
Aufnahmen/Reproduktionen
Künstler/Urheber (GND)
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
Public Domain Mark 1.0
Beziehungen
Erschließung
Datum
2006
Lizenz
CC0 1.0 Public Domain Dedication
Rechteinhaber
Margit Krenn