Gründliche Deductio Juris Et Facti: Darinnen gantz klar und deutlich mit unwiderleglichen Rechts-Gründen erwiesen wird, daß einem jeweiligen Herrn Bischoffen zu Speyer in der Kayserl. Majestät und dem Heiligen Reich immediaté angehörigen Stadt Speyer unterm Namen einer Leib-Garde zu Pferd oder zu Fuß, einen armatum militem, auch nur in geringer Anzahl, zu halten, gar nicht competire ...
— [S.l.], [ca. 1720] [VD18 14307111]
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