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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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A. Allgemeine Grundsätze für die Gesetzgebung
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Hessischer Gesetzentwurf
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0154

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Gesetzgebung' im Inlande und Auslande.

die Privatpersonen zwingen, die Funde beim Landrat anzuzeigen. Es wird
darauf beschlossen, in der Evolution die Pflicht von Privatpersonen zur
Anzeige von Funden und beabsichtigten Ausgrabungen als notwendig zu
betonen.

Bei Resolution 7 wird hinzugefügt: »Es sollen ortspolizeiliche Be-
stimmungen getroffen werden, wodurch der Eigentümer im Interesse der
Freihaltung eines benachbarten Baudenkmals gewissen Beschränkungen, ins-
besondere in betreff der Höhe und der Entfernung etwaiger Neubauten
unterw orfen wird. “

Bei Resolution 9 beantragt Professor Clemen, das Verlangen zum
Ausdruck zu bringen, daß das Amt des Konservators überall tunlichst als
ständiges Hauptamt eingesetzt werde, und daß dem Konservator besondere
amtliche Befugnisse gegeben werden müßten, durch die er seine Aufgaben
zu erfüllen im stände sei, insbesondere das wichtige Recht der Sistierung
etwa schon begonnener Arbeiten in Fällen dringlicher Gefahr, selbst anderen
Staatsbehörden gegenüber — wie dies dem Königlichen Konservator und
den Provinzialkonservatoren in Preußen durch die Instruktion vom
24. Januar 1844 eingeräumt sei. Diese Einrichtung habe stets sehr segens-
reich gewirkt.

Die gesamte Reihe der Resolutionen wird von der Versammlung ange-
nommen, doch wird der ständige Ausschuß des Denkmaltages beauftragt,
den "Wortlaut nochmals zu revidieren, um die von der Versammlung
beschlossenen Zusätze und Änderungen zum Ausdruck zu bringen. Die
Versammlung beschließt, die Resolutionen durch den Vorsitzenden des Ver-
waltungsausschusses des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Alter-
tumsvereine den deutschen Staatsregierungen, unter Beifügung des Berichtes
über die Verhandlungen des ersten Tages für Denkmalpflege, überreichen
zu lassen.

B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
Freiburg i. B. 1901
Hessischer Gesetzentwurf.

Referent: Ministerialrat Freiherr von Biegeleben-Darmstadt:

Hochgeehrte Anwesende! Im Einverständnis mit unserem geehrten
Herrn Vorsitzenden fasse ich die mir gestellte ehrenvolle Aufgabe dahin
zusammen, daß es gilt, in kurzen Zügen darzustellen, inwiefern der hessische
Gesetzentwurf den seitens des Denkmalpflegetags und früherer Generalver-
sammlungen der historischen Vereine geäußerten Wünschen und Intentionen
entspricht, und inwiefern etwra, darüber hinaus, eine weitergehende Regelung
in diesem Entwurf getroffen werden ist.

Gestatten Sie mir zunächst eine kurze Mitteilung über die Geschicke
des hessischen Gesetzentwurfs, über seine Entstehung und seine weitere
Entwickelung.

Meine Herren! Auf dem Denkmalpflegetag in Dresden hatte ich die
Ehre, Ihnen einen von mir persönlich ausgearbeiteten Entwurf vorzulegen, der
damals auch vervielfältigt und den einzelnen Mitgliedern zugänglich gemacht
 
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