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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Über den Stand der Gesetzgebung in Preußen
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Gesetzgebung in Spanien und Italien
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0210

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Preußische Gesetzgebung.

munen eine größere Freiheit gehen will, in ihren Bauordnungen die ästhetischen
Interessen wahrzunehmen und den Rücksichten der Denkmalpflege Rechnung
zu tragen. Dieser Gesetzentwurf ist, nachdem über die verschiedenen ein-
zelnen Bestimmungen eine Verständigung unter den betreffenden Ressorts
stattgefunden, soweit gefördert, daß er wahrscheinlich in den nächsten Wochen
dem Landtage vorgelegt werden wird.

Es ist weiter in Vorbereitung ein Gesetzentwurf über den Schutz der
vorgeschichtlichen Denkmäler und über die Maßnahmen, welche hei Aus-
grabungen zu treffen sind. Er schließt sich an das, was die hessische Gesetz-
gebung vorschreibt, pnd ich hoffe, daß auch er zu ähnlichen Ergebnissen
führen wird. Wir sind ja in einer Beziehung in Preußen in einer glück-
licheren Lage, den politischen Gemeinden gegenüber. Da bedarf es keines
Gesetzes. Unsere Stadt- und Landgemeindeordnungen haben den Schutz der
Denkmäler genügend gewahrt, und nach den Entscheidungen des höchsten
Gerichtshofes für Verwaltungsstreitigkeiten ist es möglich, die Gemeinden
anzuhalten, daß sie diese Denkmäler wirklich durch positive Maßnahmen
erhalten.

Schwieriger liegt ja die Sache den Kirchengemeinden gegenüber, und
von dort aus sind auch gewisse Bedenken gegen einen allgemeinen Gesetz-
entwurf erhoben worden. Es klang ja heute aus den Ausführungen des
Herrn von Biegelehen hervor, daß diese Bedenken auf kirchlicher Seite noch
bestehen. Wir sind aber auch in dieser Beziehung einen Schritt weiter
gekommen, weil der höchste Gerichtshof des Landes erkannt hat, daß durch
die kirchenpolitische Gesetzgebung die früheren Befugnisse der Verwaltungs-
behörden nicht berührt worden sind, und so handelt es sich nur um die Frage,
in welcher Weise wir auch den Kirchengemeinden gegenüber auf dem Ver-
waltungswege unsere Rechte wahrnehmen können.

Meine Herren! So hoffen wir, daß wir zu erträglichen Zuständen auch
auf dem Gebiete der Gesetzgebung gelangen werden. Wir sind gleichzeitig
bemüht gewesen, die Behördenorganisation so zu gestalten, daß sie richtig
funktioniert. Insbesondere ist im Frühjahr dieses Jahres eine allgemeine
Verfügung erlassen worden, welche die Zuständigkeit der Behörden auf
diesem Gebiete genau regelt. Wir hoffen, auch dadurch auf dem Gebiete
der Verwaltung vorwärts zu kommen.

Gesetzgebung in Spanien und Italien
Freiburg 1901

Referent: Geheimer Oberregierungsrat von Bremen-Berlin:

Meine Herren! Der Herr badische Ministerialrat hat bereits darauf
hingewiesen, wie große Schwierigkeiten eine Gesetzgebung auf dem Gebiet
der Denkmalpflege bereitet, und ich muß ja sagen, mitten in dem Kampfe
der Meinungen um die großen wirtschaftlichen Interessen, der uns seit Jahren,
Tagen und Wochen umtost, ist es fast ein vergebliches Bemühen, die öffent-
liche Aufmerksamkeit auf das stille Gebiet der Denkmalpflege zu richten
und die Hilfe der Gesetzgebung für dasselbe in Anspruch zu nehmen. Und
doch, meine Herren, glaube ich, steht beides in inniger Wechselwirkung; denn
je mehr die wirtschaftlichen Interessen in den Vordergrund treten, um so
 
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