Gesetzgebung in der Schweiz.
197
Die Regierung hat das Recht auf den vierten Teil der gefundenen Gegen-
stände.
Die Regierung kann aus Gründen des öffentlichen Nutzens Ausgrabungen
auf fremdem Boden vornehmen. Der Eigentümer hat das Recht auf Vergütung
des ihm entgangenen Nutzens (Art. 17). Die eine Hälfte der gefundenen
Gegenstände fällt dem Eigentümer des Bodens zu.
Zur Durchführung des Gesetzes werden dein Unterrichtsminister be-
sondere Mittel zur Verfügung gestellt.
Besondere Strafen werden für unbefugte Veräußerung von Denkmälern,
nicht genehmigte Vornahme von Arbeiten an denselben, unberechtigte Aus-
grabungen usw. angedroht.
Der Entwurf hat im Senat eine sympathische Aufnahme gefunden; die
weitere parlamentarische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen.
Mainz 1904
Referent: Geheimrat Professor Dr. Loersch-Bonn:
Was mich persönlich betrifft, so hatte ich die Hoffnung, Ihnen in
diesem Jahre ein Bild der italienischen Gesetzgebung zu geben, und ich hatte
mich an das italienische Ministerium gewandt mit der Bitte, mir das Rego-
lamento, welches seit zwei Jahren bearbeitet wird, rechtzeitig zuzustellen.
Ich habe am 1. August die Mitteilung bekommen, daß es bald herauskommen
würde und daß es unverzüglich mir gesandt werden würde. Es ist aber bis
jetzt nicht eingetroffen, und da diese Ausführungsverordnung die notwendige
Ergänzung zu dem Gesetze ist, so ist eine systematische Darstellung dieser
italienischen Gesetzgebung, solange das Reglement nicht im Wortlaut vor-
liegt — es wird sehr lang werden, es soll über 400 Paragraphen umfassen
(Bewegung) —, nicht möglich.1)
Gesetzgebung in der Schweiz
Düsseldorf 1902
Referent: Professor Dr. Zemp-Freiburg i. d. Schweiz:
Wenn der schweizerische Bundesrat auch dieses Jahr einen offiziellen
Vertreter an den Denkmalpflegetag sendet, so dürfen wir darin ein neues und
erfreuliches Zeichen erblicken, daß die oberste schweizerische Landesbehörde
den Bestrebungen für eine wissenschaftlich und gesetzlich geordnete Denkmal-
pflege eine geneigte Beachtung schenkt, und der Freund der historischen Kunst-
denkmäler in der Schweiz mag an solche Erscheinungen die Hoffnung knüpfen,
daß die weitere Entwicklung zu einem einheitlichen, eidgenössischen Gesetze für
den Schutz und die Erhaltung historischer Denkmäler führen möge. Wie Ihnen
bekannt ist, gibt es ein solches einheitliches Gesetz in der Schweiz noch nicht;
aber es gibt Ansätze auf verschiedenen Punkten. Zunächst ist eine gesetzlich
geordnete Denkmalpflege von seiten einzelner Kantone durchgeführt worden.
D Anmerkung. Das am 17. Juli d. J. durch königliches Dekret bestätigte
Regolamento zu den italienischen Gesetzen vom 12. Juni 1902 und 27. Juni 1903
ist inzwischen in der Gesetzsammlung des Königreiches Italien und in besonderem
Abdruck (Roma, tipografia ditta Ludovico Cecchini) erschienen. Es umfaßt 418 Artikel.
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Die Regierung hat das Recht auf den vierten Teil der gefundenen Gegen-
stände.
Die Regierung kann aus Gründen des öffentlichen Nutzens Ausgrabungen
auf fremdem Boden vornehmen. Der Eigentümer hat das Recht auf Vergütung
des ihm entgangenen Nutzens (Art. 17). Die eine Hälfte der gefundenen
Gegenstände fällt dem Eigentümer des Bodens zu.
Zur Durchführung des Gesetzes werden dein Unterrichtsminister be-
sondere Mittel zur Verfügung gestellt.
Besondere Strafen werden für unbefugte Veräußerung von Denkmälern,
nicht genehmigte Vornahme von Arbeiten an denselben, unberechtigte Aus-
grabungen usw. angedroht.
Der Entwurf hat im Senat eine sympathische Aufnahme gefunden; die
weitere parlamentarische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen.
Mainz 1904
Referent: Geheimrat Professor Dr. Loersch-Bonn:
Was mich persönlich betrifft, so hatte ich die Hoffnung, Ihnen in
diesem Jahre ein Bild der italienischen Gesetzgebung zu geben, und ich hatte
mich an das italienische Ministerium gewandt mit der Bitte, mir das Rego-
lamento, welches seit zwei Jahren bearbeitet wird, rechtzeitig zuzustellen.
Ich habe am 1. August die Mitteilung bekommen, daß es bald herauskommen
würde und daß es unverzüglich mir gesandt werden würde. Es ist aber bis
jetzt nicht eingetroffen, und da diese Ausführungsverordnung die notwendige
Ergänzung zu dem Gesetze ist, so ist eine systematische Darstellung dieser
italienischen Gesetzgebung, solange das Reglement nicht im Wortlaut vor-
liegt — es wird sehr lang werden, es soll über 400 Paragraphen umfassen
(Bewegung) —, nicht möglich.1)
Gesetzgebung in der Schweiz
Düsseldorf 1902
Referent: Professor Dr. Zemp-Freiburg i. d. Schweiz:
Wenn der schweizerische Bundesrat auch dieses Jahr einen offiziellen
Vertreter an den Denkmalpflegetag sendet, so dürfen wir darin ein neues und
erfreuliches Zeichen erblicken, daß die oberste schweizerische Landesbehörde
den Bestrebungen für eine wissenschaftlich und gesetzlich geordnete Denkmal-
pflege eine geneigte Beachtung schenkt, und der Freund der historischen Kunst-
denkmäler in der Schweiz mag an solche Erscheinungen die Hoffnung knüpfen,
daß die weitere Entwicklung zu einem einheitlichen, eidgenössischen Gesetze für
den Schutz und die Erhaltung historischer Denkmäler führen möge. Wie Ihnen
bekannt ist, gibt es ein solches einheitliches Gesetz in der Schweiz noch nicht;
aber es gibt Ansätze auf verschiedenen Punkten. Zunächst ist eine gesetzlich
geordnete Denkmalpflege von seiten einzelner Kantone durchgeführt worden.
D Anmerkung. Das am 17. Juli d. J. durch königliches Dekret bestätigte
Regolamento zu den italienischen Gesetzen vom 12. Juni 1902 und 27. Juni 1903
ist inzwischen in der Gesetzsammlung des Königreiches Italien und in besonderem
Abdruck (Roma, tipografia ditta Ludovico Cecchini) erschienen. Es umfaßt 418 Artikel.