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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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C. Spezialgesetzgebung
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II. Das sächsische Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land
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D. Bauordnung, Baupolizei und Ortsstatute
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Landesbauordnungen und Baupolizei
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0279

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Bauordnungen, Baupolizei und Ortsstatute.

263

§ 7. Die Kreishauptmannschaft hat alljährlich im voraus nach
G ehör des Kreisausschusses aus den hauptsächlich in Frage kommenden
Fachkreisen (§ 6 Absatz 1 unter c) eine Liste derjenigen Personen
aufzustellen, die bei den im Laufe des Jahres zu behandelnden Rekurs-
sachen als Sachverständige herangezogen werden können und zur Über-
nahme dieses Amtes bereit sind.

§ 8. Die in § 6 Absatz 1 unter b und c bezeickneten Sachver-
ständigen sind bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme durch Handschlag
für ihr Amt in Pflicht zu nehmen.

Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, es sind ihnen jedoch etwaige
Reisekosten in derselben Höhe wie den Mitgliedern des Kreisausschusses
zu vergüten (vergl. § 29 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes
über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom
21. April 1873 usw. betreffend, vom 20. August 1874 — G.- u. V.-Bl.
S. 113 —).

§11. § 90 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli
1900 wird aufgehoben.

§ 12. Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Ministerium des
Innern übertragen.

D. Bauordnungen, Baupolizei und Ortsstatute
Landesbauordnungen
Mannheim 1907

Über die badische Landesbaiiverordnung
Referent: Professor Stürzenacker-Karlsruhe:

Meine hochgeehrten Damen und Herren! Sie haben soeben von Herrn
Oberbürgermeister Struckmann aus Hildesheim den erfreulichen Bericht eines
Kapitels über »Denkmalpflege und Baupolizei“ gehört, und Sie erlauben mir
wohl als Süddeutschem, daß ich daran anknüpfend einige Bemerkungen mache
über das, was bei uns gegenwärtig auf dem Gebiete der Baupolizeiverordnung
im Sinne der Denkmalpflege gilt. Als vor einigen Tagen der Herr Vor-
sitzende bei mir anfrug, ob ich bereit sei, über diesen Gegenstand zu sprechen,
habe ich zögernd angenommen, aber angenommen aus zwei Gründen: erstens
weil ich mir sagte, im Interesse der ganzen Sache ist es durchaus erfreulich,
wenn dieser Gegenstand von verschiedenen Seiten, von verschiedenen Ländern
aus behandelt wird, und weil ich mir weiter sagte, es ist ja in diesem Falle
auch ein Akt der Gastfreundschaft, eine Dankespflicht, wenn wir Sie, die
Sie im badischen Lande versammelt sind, einigermaßen unterrichten über das,
was man bei uns über Denkmalpflege denkt und was wir in der Denkmal-
pflege selbst Vorhaben.

Ich rede also hier nur als Süddeutscher, aber nicht allein als Badener;
ich will Ihnen verraten, daß Baden und Württemberg, was die Bauordnung
anlangt, zurzeit so ziemlich auf demselben Standpunkt stehen. In Württem-
berg wird gegenwärtig eine neue Landesbau Verordnung vorbereitet; auch die
badische Landesbauverordnung liegt in zwei, vielleicht auch in drei Ent-
würfen vor, und es decken sich die ästhetischen Prinzipien der beiden Bau-
ordnungen so ziemlich.
 
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