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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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Oechelhaeuser: Trier 1909: Bericht über die Tätigkeit des Tages für Denkmalpflege während des ersten Dezenniums seines Bestehens
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0018

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Bericht über die ersten zehn Tagungen.

zeigt, wie bestimmt und klar jene Kommission unsere Ziele von vornherein
erkannt und festgelegt hat, andererseits weil das Protokoll der Dresdener
Tagung, in der sie abgedruckt steht, nur in wenigen Exemplaren verbreitet
worden und mittlerweile längst vergriffen ist.
Die Eingabe lautet:
n Der Gesamtverein der Deutschen Geschichts- und Altertumsvereine
erkennt dankbar an, daß die deutschen Staaten in richtiger Würdigung der
außerordentlichen Bedeutung und des unschätzbaren Wertes der geschicht
lichen und kunstgeschichtlichen Denkmäler in den letzten Jahren sich deren
Erhaltung und Pflege in fortschreitendem Maße angenommen haben; er
richtet aber wiederholt an sie die dringende Bitte, diesen Bestrebungen,
welche für die geschichtlichen Wissenschaften und für die Erhaltung des
nationalen Sinnes eine Lebensfrage dar stellen, weitere Förderung durch
gesetzliche Begelung, Ausbildung und Erweiterung der ihnen gewidmeten
Organisation und Aufioendung größerer Geldmittel angedeihen zu lassen.
Der Gesamtverein erachtet es für notwendig, daß die zu erlassenden gesetz
lichen Vorschriften den folgenden Grundgedanken entsprechen.
1. Ein unbewegliches Denkmal von kunstgeschichtlicher oder ge
schichtlicher Bedeutung, das sich im Eigentum des Staates oder einer Körper
schaft im Sinne des öffentlichen Rechtes befindet, darf ohne Genehmigung
der Aufsichtsbehörde nicht zerstört und nicht wieder hergestellt, wesentlich
ausgebessert oder verändert, noch wissentlich dem Verfall überliefert werden.
2. Ein beweglicher Gegenstand von kunstgeschichtlicher oder ge
schichtlicher Bedeutung, der sich im Eigentum des Staates oder einer Körper
schaft im Sinne des öffentlichen Rechtes befindet, darf ohne Genehmigung
der Aufsichtsbehörde nicht zerstört oder veräußert und nicht wieder her
gestellt, wesentlich ausgebessert oder verändert werden.
3. Archäologische Ausgrabungen oder Nachforschungen
irgend welcher Art dürfen auf Grund und Boden, der im Eigentum des
Staates oder einer Körperschaft im Sinne des öffentlichen Rechtes steht,
nicht unternommen werden ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4. Im Eigentum von Privaten stehende, unter ihren derzeitigen Eigen
tümern gefährdete, unbewegliche Denkmäler von kunstgeschichtlicher
oder geschichtlicher Bedeutung sowie im Eigentum von Privaten befindlicher
Grund und Boden, der archäologisch wertvolle unbewegliche oder beweg
liche Denkmäler birgt, können enteignet werden.
Auf gesetzliche, dem letzten Punkt entsprechende Bestimmungen glaubt
der Gesamtverein im Einverständnis mit allen Kunst- und Geschichts
freunden des Vaterlandes den größten Wert legen zu sollen, weil durch sie
allein zahllose, bisher des Schutzes völlig entbehrende Denkmäler und Gegen
stände der Zerstörung oder Verunstaltung und der Verschleuderung entzogen
werden können.
Als wichtiges Hilfsmittel insbesondere für die in der Denkmalpflege
tätigen Behörden und für die Aufklärung weiterer Kreise empfiehlt der Ge
samtverein die zuletzt in den Gesetzgebungen von England, Frankreich und
Rumänien mit gutem Erfolg zur Anwendung gekommene Klassierung
der Denkmäler, ohne jedoch den staatlichen Schutz irgendwie einseitig
auf die klassierten Gegenstände beschränkt wissen zu wollen.
 
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