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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Botschaft des großen Rates des Kantons Bern an das Volk
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0219

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Gesetzgebung in der Schweiz.

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anbieten kann, welcher dann verpflichtet ist, es um den Schätzungswert zu
übernehmen.
Ein ähnliches Gesetz, wie das vorliegende, besteht seit mehr als drei
Jahren im Waadtland. Die Anwendung desselben hat nicht die geringste
Unzukömmlichkeit hervorgerufen.
Werte Mitbürger!
Es sind leider in den letzten Jahrzehnten mehrere wertvolle Kunst-
altertümer nach dem Ausland verkauft worden. Noch gibt es aber in unserem
Kanton eine große Anzahl, die des Schutzes wert sind, gemalte Scheiben
in den Kirchen, Tauf- und Abendmahlsgeräte, Fahnen, goldene und silberne
Kunstgegenstände, deren Schätzung in die Millionen geht. Suchen wir diesen
durchaus nicht unansehnlichen Rest zu retten und unserem Lande zu erhalten.
Wir erfüllen eine patriotische Pflicht, indem wir das tun.
Wir empfehlen Euch aus voller Überzeugung das nachfolgende Gesetz
zur Annahme.
Gesetz über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden
Der Große Rat des Kantons Bern, in der Absicht, für den Schutz und
die Erhaltung der Kunstaltertümer zu sorgen, auf den Antrag des Regierungs-
rates, beschließt:
§ 1. Baudenkmäler und bewegliche Kunstgegenstände, welche dem Staat,
Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Korporationen angehören und als Alter-
tümer einen Wert haben, werden in ein durch den Regierungsrat zu führendes
Inventar aufgenommen.
Diesen Gegenständen sind die historischen Urkunden der Gemeinden
und Korporationen gleichgestellt.
Bei Baudenkmälern unterliegt der Grund und Boden, auf dem sie sich
befinden, ebenfalls der Eintragungspflicht.
§ 2. Baudenkmäler, Kunstaltertümer und historische Urkunden, welche
Privatpersonen gehören, können auf Verlangen der letzteren in das staatliche
Inventar aufgenommen werden.
§ 3. Das Inventar der Kunstaltertümer wird durch die Staatskanzlei
unter Mitwirkung des Staatsarchivars und einer vom Regierungsrat zu
wählenden Expertenkommission aufgestellt.
Die Eintragung wird auf Antrag der Staatskanzlei vom Regierungsrat
beschlossen.
Die Aufnahme in das Inventar erfolgt unter Angabe des Gegenstandes,
des Eigentümers und des Ortes, der Lage oder der Aufbewahrung.
Dasselbe wird alle 3 Jahre einer einläßlichen Revision unterzogen.
§ 4. Von jeder Eintragung ist unverzüglich dem Eigentümer des Gegen-
standes durch Zustellung des regierungsrätlichen Beschlusses Mitteilung zu
machen. Die Eintragung ist auf dem Gegenstand selbst in geeigneter Weise
kenntlich zu machen. Überdies werden die Eintragungen durch Einrücken
ins Amtsblatt veröffentlicht.
 
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