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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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C. Spezialgesetzgebung
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I. Das preußische Gesetz gegen Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0234

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Preußisches Verunstaltungsgesetz.

die Resolution vorzulesen, die damals gefaßt ist, damit Sie daraus vielleicht
entnehmen können ■— ich werde das nachher auch darzulegen suchen —
inwieweit den Gesichtspunkten, die damals vom Denkmalpflegetage zur
Geltung gebracht sind, nun durch dieses neue Gesetz Rechnung getragen
wird. Es ist damals im Anschlüsse an die Referate, die zunächst Herr
Geheimer Baurat Stubben und Herr Professor Frentzen hielten, über
die Bauordnung im Dienste der Denkmalpflege folgende Resolution gefaßt
worden:
1. »Der Fünfte Tag für Denkmalpflege empfiehlt im Anschluß an die
Verhandlungen des Vierten Denkmalpflegetages (wo bereits über einen Teil
dieses Themas, nämlich über die Straßenfluchtlinien und ihre Berücksichtigung
für die Denkmalpflege, geredet wurde) den zuständigen Staats- und Gemeinde-
behörden, Reu- und Umbauten in der Umgebung künstlerisch oder orts-
geschichtlich wertvoller Baudenkmäler und im Gebiete ebensolcher Straßen
und Plätze der baupolizeilichen Genehmigung auch in dem Sinne zu unter-
werfen, daß sich diese Bauausführungen harmonisch und ohne Beeinträchtigung
jener Baudenkmäler in das Gesamtbild einfügen. Entsprechendes gilt von
Firmen- und Reklameschildern u. dgl.
2. Dabei wird darauf hingewiesen, daß zur Erzielung dieser not-
wendigen Harmonie hauptsächlich die Höhen und die Umrißlinien, die Ge-
staltung der Dächer, Brandmauern und Aufbauten sowie die anzuwendenden
Baustoffe und Farben der Außenarchitektur maßgebend sind, während hin-
sichtlich der Formgebung der Einzelheiten künstlerischer Freiheit ange-
messener Raum gelassen werden kann.
3. Er empfiehlt ferner zur Beurteilung der einschlägigen künstlerischen
und kunstgeschichtlichen Fragen die Zuziehung eines sachverständigen Bei-
rates aus Vertretern der Baukunst, der Kunstgeschichte, der staatlichen
Denkmalpflege und des kunstsinnigen Laienelements.
4. Insoweit die Landesgesetzgebung den für die örtliche Regelung
erforderlichen Rechtsboden nicht darbietet, ist die Ergänzung der Gesetz-
gebung zu empfehlen.“
Ich will mir nun erlauben, die einzelnen Bestimmungen des von beiden
Häusern des Landtages mit großer Mehrheit, im Herrenhause glaube ich
einstimmig, angenommenen Gesetzes Ihnen darzulegen und daran, wie gesagt,
Betrachtungen zu knüpfen, ob und inwieweit den Rücksichten, die damals
hier als empfehlenswert hingestellt und beschlossen wurden, durch das
preußische Gesetz Rechnung getragen ist.
Meine Herren! Dieses Gesetz wurde vor zwei Jahren bereits dem
Landtage vorgelegt, und zwar dem Herrenhause. Dieses nahm sehr wichtige
Änderungen an dem Gesetz vor, die die Regierung billigte. Es kam dann
aber im vorigen Jahre im Abgeordnetenhause nicht zur Verabschiedung,
weil die Schulvorlage das ganze Interesse des Abgeordnetenhauses in Anspruch
nahm. Im letzten Winter ist dann die Vorlage in der Gestalt, die sie durch
das Herrenhaus gewonnen hatte, dem Abgeordnetenhaus vorgelegt, ist dort
sehr eingehend beraten worden, und es hat das Abgeordnetenhaus sehr
wichtige Änderungen an dem Gesetz vorgenommen, die das Herrenhaus
teilweise als Verbesserungen anerkennen konnte, teilweise für nicht so
wichtig hielt, um daran, wenn es auch vielleicht nicht mit allen Einzelheiten
einverstanden war, das Gesetz scheitern zu lassen, und es hat sich daher
 
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