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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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D. Bauordnung, Baupolizei und Ortsstatute
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Städtische Bauordnungen und Baupolizei
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0288

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Städtische Bauordnungen und Baupolizei.

erstatteten, erlaubte ich mir damals darauf hinzuweisen, daß die augenfällige
Beziehung eines solchen Bauwerkes zum Straßenbilde nicht allein durch seine
Lage zur Fluchtlinie dieser Straße bestimmt wird, sondern daß bei den un-
vermeidlichen Veränderungen, die ein solches Straßenbild im Lauf der Zeiten
in seinem Aufriß in seiner Vertikalansicht erfährt, Rücksicht genommen werden
müsse auf die Erhaltung oder Schaffung derjenigen Umgebung des Baudenk-
mals, die den passenden Rahmen für dasselbe sichert oder bildet.
In der weiteren kurzen Diskussion, die sich an die Berichte und meine
Ausführungen knüpfte, wurde dann auf den manchmal schädlichen Einfluß
hingewiesen, den die Handhabung beziehungsweise Abfassung der Bauord-
nungen in den Städten auf die Gestaltung der Bilderscheinung ihrer Straßen
und Plätze ausüben kann; es wurde daraufhin beschlossen, die Beziehungen,
welche in der angedeuteten Hinsicht zwischen Bauordnung und Denkmal-
pflege bestehen, auf unserer diesjährigen Tagung zu erörtern, und man hatte
die Güte, mir in Gemeinschaft mit Herrn Geheimen Baurat Stübben die
Berichterstattung über diesen Punkt der Tagesordnung anzuvertrauen.
Um in diese Erörterung einzutreten, werden wir uns zunächst ver-
gegenwärtigen müssen, welcher Art die Benachteiligungen sein können, welche
ein Baudenkmal durch die in seiner Umgebung sich entwickelnde bauliche
Tätigkeit erfahren kann.
Ich will dabei diejenigen unmittelbaren Schädigungen außer acht lassen,
wie sie etwa durch seitliche Abgrabungen oder Erschütterungen des Bodens
eintreten können, und vor allem diejenigen erwähnen, die zwar nicht seinen
körperlichen Bestand, aber um so mehr den Genuß und die Freude bei der
Betrachtung seiner Außenerscheinung in Frage stellen.
Dazu kann beispielsweise das bloße Beseitigen von anschließenden oder
naheliegenden Nachbargebäuden führen, die allein schon durch ihr Dasein,
durch ihre Gruppenwirkung, im Verein mit dem Denkmal, letzterem als
wirksame Folie dienen, ohne daß sie selbst besonderen Denkmalwert oder
höhere architektonische Bedeutung zu besitzen brauchen.
Die vielfachen, ebenso gut gemeinten wie ungeschickten »Freilegungen“
von Monumentalbauten sind uns in dieser Hinsicht eine eindringliche Lehre
gewesen, und deshalb haben wir ja schon in der vorigen Tagung einem Leit-
sätze zugestimmt, der auf die Gefahr solcher Freilegungen hinwies.
Im Gegensatz zu dieser Gefahr steht nun diejenige der Beeinträchtigung
eines Denkmals durch baupolizeilich zugelassene Neubauten, insofern als solche
dasselbe in wesentlichen Teilen oder ganz dem Auge des Beschauers entziehen,
oder besonders günstige Standpunkte zur Betrachtung desselben in Wegfall
bringen würden. Die Schließung der reizvollen, früher vielfach üblichen
straßenwärts geöffneten Hofanlagen vor größeren öffentlichen und Privat-
gebäuden durch einen zwischengeschobenen, in die Straßenflucht gelegten
Trakt kann z. B. in dieser Beziehung von bedauerlichster Wirkung sein.
Aber selbst wenn ein solches Verdecken bei einem Neubau nicht in Frage
kommen würde, kann er dennoch einem benachbarten Baudenkmale in anderer
Weise in seiner Außenerscheinung Gewalt antun. Ich komme hierbei auf
das Beispiel zurück, welches im vorigen Jahre zur Stütze meiner Aus-
führungen diente.
Auf dem Marktplatze einer alten Stadt, die vielleicht in den letzten
Jahrzehnten erneuten Aufschwung in Handel und Wandel genommen hat,
 
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