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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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D. Bauordnung, Baupolizei und Ortsstatute
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Ortsstatute
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0325

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Ortsstatute.

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zirke nenne, die Ortsstatute oder Anordnungen bereits besitzen. Es sind die
Gemeinden Pelplin, Kreis Dirschau, Regierungsbezirk Danzig, die Städte
Görlitz und Oppeln in Schlesien, das Saaletal bei Kosen, 51 Ortschaften im
Kreise Rotenburg, Regierungsbezirk Stade, mit gleichlautenden Ortsstatuten,
das Bad Essen im Regierungsbezirk Osnabrück, die Stadt Burgsteinfurt in
Westfalen, 11 Kreise im Regierungsbezirk Koblenz und die Stadt Montjoie
im Regierungsbezirk Aachen. Zu diesen neun abgeschlossenen Fällen der
ersten Kategorie kommen 33 Städte und Gemeinden der zweiten Entwicke-
lungsphase, wo nämlich ein Entwurf vorhanden ist. Endlich wird an 112
Stellen ein Ortsstatut beabsichtigt.
Sie werden dieses Resultat, welches das Gesetz bisher gehabt hat,
vielleicht ein bescheidenes nennen. Jedenfalls stünden Sie mit dieser Auf-
fassung nicht gerade allein. Auf dem hessischen Städtetage im Juni fragte
man z. B. auch, warum das so sehnlich erwartete Gesetz so wenig Früchte
gezeitigt hätte, und der Regierungspräsident von Trier sagte z. B. in einem
Schreiben an seine Landräte, es sei ihm aufgefallen, daß verhältnismäßig
wenig Ortsstatute entworfen und vorgelegt würden. Aber das Resultat ist
meines Erachtens gar nicht so gering, und vor allem hat es sich in den
letzten drei Monaten insofern verbessert, als die Feststellung von Entwürfen
und die Zahl der in Kraft getretenen Statute zugenommen hat. Daß man
vorsichtig zu Werke geht, hat seine guten Gründe. Es muß eben stets
bedacht werden, daß das Gesetz den Gemeinden weitgehende Eingriffe zu-
spricht, und daß demgemäß, trotz des lebhaften Interesses, das wohl durchweg
dem Gegenstände entgegengebracht wird, nur behutsam an den Erlaß von
Oi’tsstatuten herangetreten wird, da die Furcht vor einer Beschränkung der
Baufreiheit in wirtschaftlich bedenklicher Weise so lange sich geltend machen
dürfte, bis Erfahrungen über die Wirkungen solcher Statute vorliegen. Ich
muß also der Auffassung Ausdruck verleihen, daß wir numerisch nicht un-
zufrieden zu sein brauchen.
Koch viel wichtiger aber als ihre Zahl ist der Inhalt der Statute.
Hat man sich nun hierin mit mehr allgemeinen Vorschriften begnügt oder
zeigt sich die Neigung zum Spezialisieren? Darüber können uns nicht nur
die endgültig genehmigten, sondern auch die bloß entworfenen Statute Ant-
wort geben. Es würde zu weit führen, Ihnen diese zusammen 42 zählenden
Wortfassungen alle vorzutragen. Wohl aber werde ich diese und jene als
mir besonders interessant erscheinende erörtern und mit anderen vergleichen.
Das Gesetz selbst, das uns als Hintergrund dabei vor Augen stehen
soll, muß ich hier als bekannt voraussetzen. Ich will nur an seine Haupt-
punkte erinnern:
1. kann baupolizeiliches Verbot ohne Ortsstatut erfolgen, wenn gröb-
liche Verunstaltungen von Straßen und Plätzen der Ortschaft oder des Orts-
bildes bevorstehen;
2. werden ganze Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künst-
lerischer Bedeutung unter Schutz gestellt;
3. ebenso einzelne Gebäude dieser Qualität hinsichtlich von Änderungen
an ihnen;
4. finden Gebäude dieser Eigenschaft Schutz in betreff ihrer Umgebung;
5. kann dem Reklameunwesen Einhalt geboten werden;
 
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