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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Gesetzgebung in der Schweiz
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0214

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Gesetzgebung in der Schweiz.

Der Kanton Waadt ist vorangegangen, der große Kanton Bern nachgefolgt.
Sie werden in dieser nämlichen Sitzung von unserem verehrten Herrn Vor-
sitzenden nähere Ausführungen über dieses kantonale Berner Gesetz ver-
nehmen. Ähnliche Einrichtungen sind in Vorbereitung in anderen Kantonen.
Es gibt in verschiedenen Kantonen archäologische Kommissionen und Denkmal-
kommissionen, welche für die Restauration von alten Bauwerken ihre Gut-
achten ahzugeben haben, und in einigen Kantonen ist auch die staatliche
Inventarisation der Kunstdenkmäler im Gange. Über die einzelnen Kantone
hinweg gibt es aber auch bereits Anfänge einer eidgenössischen, zentralen
Denkmalpflege seitens der Bundesbehörden. Es gibt nämlich ein Gesetz,
nach welchem die Eidgenossenschaft für die Erhaltung historischer Kunst-
denkmäler Beiträge bezahlt, und es sind schon seit einer längeren Reihe von
Jahren ganz ansehnliche Beitrags!eistungen von den Bundesbehörden bewilligt
worden. Von Bedeutung ist es nun, daß solche Beitragsleistungen jedesmal
vorher zur Prüfung und Begutachtung einer besonderen eidgenössischen
Kommission überwiesen werden, welche dann auch in den meisten Fällen ihre
besonderen Bedingungen formuliert und die Leitung der betreffenden Restau-
rationen übernimmt. Diese Kommission ist nichts anderes als der Vorstand der
schweizerischen Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler, und
diese Kommission läßt es sich angelegen sein, hei sämtlichen Unternehmungen
eine möglichst wissenschaftliche und konsequente Behandlung durchzuführen.
Es ist denn auch aus dein Schoße dieser Kommission die Vertretung bei
Ihrem Denkmalpflegetag gewählt worden.
Sie sehen, es sind in dieser Weise gewissermaßen in nuce ganz wert-
volle Elemente für eine staatliche Regelung der Denkmalpflege in der Schweiz
vorhanden, und der Wunsch der Schweizer Altertumsfreunde kann nur der
sein, daß die weitere Entwicklung zu einem vollen gesetzlichen Ausbau dieser
Elemente führen möge.
Über den Bernschen Gesetzentwurf
Freiburg 1901
Referent: Geheimrat Dr. Loersch-Bonn:
Ich folge einem Wunsche unseres verehrten Mitglieds, des Herrn
Ministerialrats von Biegeleben, indem ich zunächst meinerseits Ihnen ein paar
Worte über den Bernschen Gesetzentwurf sage und dann erst Herrn
von Biegeleben für den hessischen Gesetzentwurf das Wort erteile.
Was diesen Bernschen Gesetzentwurf betrifft, so ist er außerordentlich
interessant unter einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten, weil hier gewisse
Fragen ohne weiteres gelöst erscheinen, die anderwärts noch erwogen werden
und einer Lösung harren.
Der kurze Gesetzentwurf, der übrigens durchaus nicht fertig ist, da
er eine zweite Beratung noch durchzumachen hat, haut sich auf, wie das
gleich der erste Artikel erklärt, auf dem Grundsatz der Inventarisation.
Hier ist also das Inventar ohne weiteres als die Grundlage des Denkmal-
schutzes angesehen, indem eben gesagt wird, solche Baudenkmäler mit dem
Grund und Boden, auf dem sie sich befinden, sowie solche beweglichen
Kunstgegenstände, welche dem Staat, den Gemeinden und öffentlichen Korpo-
rationen angehören und als Altertümer einen Wert haben, werden in ein
 
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