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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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D. Bauordnung, Baupolizei und Ortsstatute
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Denkmalpflege und Baupolizei in Bayern
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0310

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Denkmalpflege und Baupolizei in Bayern.

Die bayerische Staatsregierung' hat auch von jeher der Denkmal-
pflege ein sehr erhebliches Interesse entgegengebracht. Die Bestrebungen
der Denkmalpflege gehen bei uns in Bayern nahezu auf ein Jahrhundert
zurück. Wie auf allen Gebieten der Kunst und Wissenschaft, so war es
auch hier Seine Majestät König Ludwig der I., der mit weitschauendem
Blick die Bedeutung der Denkmalpflege für die Kultur eines Landes, für die
Geschichts- und Heimatskunde, für die Heimats- und Vaterlandsliebe, aber
auch für das zeitgenössische künstlerische Schaffen erkannt und seine Le-
gierung zur Vorkehrung entsprechender Maßnahmen zum Schutze und zur
Erhaltung der heimischen Kunstdenkmäler veranlaßt hat.
Die ersten Bestimmungen auf dem Gebiete der Denkmalpflege gehen
bei uns in Bajmrn bis in die zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts
zurück, und seitdem hat sich die Denkmalpflege in Bajmrn in der erfreulichsten
Weise entwickelt. Wenn wir auch kein besonderes Denkmalpflegegesetz
haben, in welchem alle Bestimmungen über Denkmalpflege zusammengefaßt
sind, so fehlt es doch nicht an einer Reihe wichtiger einzelner gesetzlicher
Bestimmungen und Verordnungen, welche eine feste und sichere Grundlage
für die Denkmalpflege geben.
Ich glaube, es ist von Interesse für Sie, bei Ihrer ersten Tagung in
Bayern kurz über die entsprechenden Verhältnisse orientiert zu sein. Eine
unserer wichtigsten Bestimmungen auf dem Gebiete der Denkmalpflege ist
eine Bestimmung des Polizeistrafgesetzbuches, Artikel 101, Absatz 3, welche
die Gemeinden ermächtigt, im Interesse der Erhaltung der Schönheit ihrer
Städte weitgehende ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen. Die Gemeinden
in Bayern haben von dieser Bestimmung sehr großen Gebrauch gemacht, und
ich glaube, daß nicht ein Gemeinwesen in Bayern sich befindet, welches im
Besitz von bedeutenden Baukunstdenkmälern ist, und nicht von dieser Be-
stimmung Gebrauch gemacht hat. Es haben auch erst in den letzten Jahren
die Ministerien des Innern beider Abteilungen zu dieser Bestimmung wichtige
Vollzugsentschließungen erlassen, welche Direktiven und Anhaltspunkte für
den Schutz der Baudenkmäler und speziell zur Erlassung geeigneter orts-
polizeilicher Vorschriften an die Hand geben. Die Gemeinden sind zugleich
veranlaßt worden, Verzeichnisse ihrer Baudenkmäler zu diesem Zweck auf-
zustellen.
Unsere Bauordnungen enthalten Bestimmungen, wonach bei Bauaus-
führungen in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft
und Kunst und von monumentalen Bauwerken die Erinnerung der Aufsichts-
stelle zu hören ist. Dadurch werden unsere Aufsichtsstellen für solche
Gebäude in die Lage gesetzt, rechtzeitig von solchen Projekten Kenntnis zu
erhalten, und, falls etwaige Schäden bedeutenden Bauwerken drohen, recht-
zeitig Vorkehrungen zu treffen.
Wir haben eine Verordnung von 1872, welche eine Bestimmung dahin
enthält, daß bei Staatsgebäuden und bei Kultusgebäuden auf dem Gebiete
der monumentalen Architektur, wenn solche Gebäude einer Änderung in
ihrem Äußeren unterzogen werden sollen, die Pläne der Allerhöchsten Ge-
nehmigung bedürfen. Vor der Allerhöchsten Genehmigung werden diese
Pläne einer besonderen Kommission zur Prüfung übergeben, welche bei der
obersten Baubehörde zusammengesetzt ist und die diese Pläne in ästhetischer
Beziehung prüft.
 
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