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Der Präsident hat nur 700 Fl. Besoldung;
seine Arbeit wird lhm mit 26 Potars für die Stun-
de bezalt; für die Ernennung zu dieser Stelle,
welche von dem Fürsten geschieht, bezalt er 7000
Fl. von den Räthen soll ein jeder 6020 Fl. beza-
len, sie entrichten aber heut zu Tage nur gooo Fl.
und ihre Besoldung tragt 420 Fl. und ihre Spor-
teln betragen 26 Potars für die Stunde.
In dem ganzen Hennegau richtet man sich
nach den hergebrachten Urkunden; diese sind in sehr
großer Zal vorhanden, und enthalten die Landes-
freiheiten: sie sind auch der Leitfaden, nach wel-
chem die Gerechtigkeit verwaltet wird, und darinn
ist besonders auch die Art vorgeschrieben, welche
bei den Rechtsvechandlungen muß beobachtet wer-
den. Im Falle aber, daß der Rechtsspruch in den
Urkunden und Gesezzcn des Fürsten nicht zu finden
wäre, so wird das römische Recht zu Hülfe genom-
men. Es scheint, daß die verständigem Rechtsge-
lehrten in dem Hennegau diese Urkunden gerne völlig
unterdrüktsehen, und wünschen, daß der Fürst entschei-
dende Gefezze geben möchte, welche eben so klar,
eben so bestimmt wären, als bisher die Stellen in
den Urkunden dunkel und ausgedehnt befunden wor-
den. Es ist, zum Beispiele, lächerlich, daß die
Form dec Testamente und Schenkungen der in dem
österreichischen Hennegau gelegenen Güter, nach je-
ner Vorschrift eingerichtet werden soll, welche zu
Valenziennes Herkommens ist; zu Folge dieses
Herkommens sollen ein Testament und eine Schen-
kungsakte von betagten, mit keinen Kindern versehe-
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Der Präsident hat nur 700 Fl. Besoldung;
seine Arbeit wird lhm mit 26 Potars für die Stun-
de bezalt; für die Ernennung zu dieser Stelle,
welche von dem Fürsten geschieht, bezalt er 7000
Fl. von den Räthen soll ein jeder 6020 Fl. beza-
len, sie entrichten aber heut zu Tage nur gooo Fl.
und ihre Besoldung tragt 420 Fl. und ihre Spor-
teln betragen 26 Potars für die Stunde.
In dem ganzen Hennegau richtet man sich
nach den hergebrachten Urkunden; diese sind in sehr
großer Zal vorhanden, und enthalten die Landes-
freiheiten: sie sind auch der Leitfaden, nach wel-
chem die Gerechtigkeit verwaltet wird, und darinn
ist besonders auch die Art vorgeschrieben, welche
bei den Rechtsvechandlungen muß beobachtet wer-
den. Im Falle aber, daß der Rechtsspruch in den
Urkunden und Gesezzcn des Fürsten nicht zu finden
wäre, so wird das römische Recht zu Hülfe genom-
men. Es scheint, daß die verständigem Rechtsge-
lehrten in dem Hennegau diese Urkunden gerne völlig
unterdrüktsehen, und wünschen, daß der Fürst entschei-
dende Gefezze geben möchte, welche eben so klar,
eben so bestimmt wären, als bisher die Stellen in
den Urkunden dunkel und ausgedehnt befunden wor-
den. Es ist, zum Beispiele, lächerlich, daß die
Form dec Testamente und Schenkungen der in dem
österreichischen Hennegau gelegenen Güter, nach je-
ner Vorschrift eingerichtet werden soll, welche zu
Valenziennes Herkommens ist; zu Folge dieses
Herkommens sollen ein Testament und eine Schen-
kungsakte von betagten, mit keinen Kindern versehe-
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