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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 5.1888

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G., A.: Das Kloster und die Klosterkirche in Neresheim, [8]
DOI Artikel:
Beck, Paul A.: Dissidien zwischen den Klöstern Petershausen und Kreuzlingen im vorigen Jahrhundert
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.20203#0077

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72

^I:rximu8 in terris, ciuia claves ketre tenedat
Ille tu^8, (jU!t8 vix portavit 6ix^niu8 alter,
Otpoto cui iji8um Nivinuin ^nevina cotuinliae
0:cnclenti8 8^>ecie v>8um e8t clictare Iez;encla.
(Fortsetzung folgt.)

Dissldieir zwischen den -U lüstern Pekerslzansen
und Nrenstingen im vorigen Jalzelzuliderk.
Von Amtsrichter a. D. P. Beck.
Die zwei Nachbarklöster — das i»l Jahr 083 durch
Bischof Gebhard HI. von Konstanz gegründete (im Jahr 1803'
säkularisierte und jetzt ganz in der Stadt Konstanz ansge-
gangene) zuerst von Einsiedeln, später von Hirsau ans besetzte
Benediktinerreichüstist Peteröhan sen und die um das Jahr
936 unmittelbar vor den Thoren von Konstanz durch Bischof
Konrad gestiftete (im Jahr 1837 von der Negierung des
Kantons Thurgau aufgehobene) Angustinerchorherrenabtei
Krenzlingen (Oucilinum) — hatten, weil sie beide (wohl zu
nahe) „auseinander droben lagen", stets viele nachbarliche Be-
rührungen, infolgedessen aber auch manche Anstände mit-
einander. Petershansen hatte von Anfang an mehr Be-
sitzungen wie Krenzlingen, was vielleicht letzterem Anlaß
zur Eifersucht gegeben haben mag; gleich bei der Stiftung
hatte ersteres Gottlieben, Tägerweilen w. und mit der Zeit bis
zur Säkularisation noch namhafte Besitzstandsvermehrnng er-
halten, welche hauptsächlich in der schonen, unter thnrganischer,
bezw. schweizerischer Landeshoheit stehenden Propstei Klingenzell,
dann in den Herrschaften und Dörfern Herdwangen, Hil-
zingen im Höhgan, Sanldorf, Nietheim und Staufen bestand,
während Krenzlingen in der Hauptsache nur die im Jahr 1111
gestiftete Propstei Niedern in der Landgrafschaft Stichlingen,
welche Papst Urban III. nach dem 30jährigen Kriege, um der
Not der Abtei abznhelfen, mit dieser vereinigt, und die Herr-
schaft bezw. Statthalterei Hirschlatts besaß. Beide waren
vordem reichsnnmittelbar und hatten ans der schwäbischen
Prälatenbank des Reichstages Sitz und Stimme; der Abt von
Petershansen saß im Reichstage zwischen Jrrsce und Uröbcrg,
ans dem schwäbischen Kreistag aber zwischen Marchthal und
Wettenhauscn; er führte den Titel: der hochwürdige, des hl.
römischen Reiches deutscher Nation Prälat der beiden un-
mittelbaren Neichsstifte und Gotteshäuser des hl. Gregor zu
Petcröhansen, und der hl. Georg und Eyrill zu Stein a. NH.Z)
Propst zu Klingenzell, Herr der Herrschaften w.; außerdem
zählte Petcröhansen mit den Stiften Weingarten, Wiblingen,
Mehreran, Jsny, .Zwiefalten, Ochsenhansen, St. Georgen im
Schw. zu der — im Jahre 1580 nach Anordnung des Konzils von
Trient konstituierten — schwäbischen Benediklinerkongregation.
Ebenso gehörten beide Stifte dem schon im 16. Jahrhundert
gebildeten schwäbischen Neichsprälatenkolleginm an, welches zur
Vertretung der gemeinsamen Interessen ans seiner Mitte immer
von Zeit zu Zeit einen Direktor und Condirektor zu wählen
hatte. Im 18. Jahrhundert hatte sich aber Krenzlingen,
welches überhaupt von alten .Zeiten her znm Thurgau hin-
neigte, und auch im Jahr 1506 nach seiner Einäscherung durch
die schwäbischen Bnndesvölker und die Konstanzer meistens
durch Beiträge ans dem Thurgau wieder hergestellt worden
>) S. Freiburger „Diözcsan-Archiv" II. S. 8! ff.: Schnell, die
Herrschaft Hirschlatt.
Die Abtei St. Georgen wurde im Jahr 1005 vom Hcchentwiel
nach Stein a. Nh. verlegt und im Verlause der Reformation nach vielen
Wandlungen mit dem Kloster Petershansen vereinigt.

war, ans dem Reichöverband loSzumachen gewußt, hatte keinen
Sitz und Stimme mehr im Reichstag und sich an den Thurgau
angeschlossen. Dieses mehr selbständige Verhältnis des nun-
mehr „auswärtigen (d. h. schweizerischen) unmittelbaren
Klosters Krenzlingen" mag dasselbe auch verleitet haben, sich
gegen das nach wie vor im Reichöverband verbliebene Stift
Petcröhansen mehr heransznnehmen. lieber einen schon zn
Anfang des 18. Jahrhunderts schwebenden Präcedenzstreit er-
ging im Jahr 1711 eine Verfügung des Kaisers Franz l-
Da aber durch dieselbe die Sache nicht nur nicht beigelegt
wurde, sondern die „Spän' und Streitigkeiten" zwischen beiden
Stiften sich noch vermehrten, so sah sich Kaiser Karl VI. im
Jahr I71-I zn dem nachfolgenden Erlaß „an die ansschrei-
benden Fürsten des schwäbischen Kreises, daß sie den Prälaten
zn Petershansen bei seiner Neichsstandschaft, Gerechtsamen und
Freiheiten wider die Attcntata des Abts zn Krenzlingen zn
maintenicreil beflissen sein möchten," veranlaßt. „Karl VI. rc.
Euer Andacht und Liebden seynd durch Dero bey dermaliger
Reichs-Versammlung in Unserer und des Heiligen Reichs Stadt
Angspnrg anwesende Gesandschafft vorhin benachrichtiget,
welchcrgestalten Uns Ehnr-Fürsten, Fürsten und Stände des
Heiligen Römischen Reichs, mittelst des von denensclben in allen
dreyen Neichs-EoI1e§ii8 am z. iVIarkü nächsthin für das freye
unmittelbare Neichs-GOttes-Hans Petershansen, gegen die
wider dasselbe, in puncto eines zwischen diesem als einem
Neichs-Mit-Stand, und dem auswärtigen unmittelbaren Eloster
Erentzlingen vbschwebenden UrsoceUenEtreits, contra )ura,
1Vivilc§ia A Urccro§ativ28 Ltatuum Imperii, auswärts
anmaßlich vorgenommenen PiUicatur, abgcsaßtcn Gutachtens
geziemend ersuchet haben, daß Wir geruhen möchten, zn Folg
der von weyland Unserö Herrn Bruders und Vorfahrers
Kayserl. Majestät an den Uraelaten zn gedachten Petershansen
unterm i. ^.prilis, TVnno i/n erlassenen Ininbition, die
fernere K'ayserliche Verordnung in dieser Unserer allerhöchsten
Entscheidung und Kayserlichen Gerichtbarkeit eigentlich nnter-
worffenen Sache, an demselben sowol, als nnter andern an
Euer Andacht und Liebden als ansschrcibendc Fürsten des
Schwäbischen Ereisses, zn Handhabung vorbesagter Gerecht-
samen, 1'rivile§ien, und Vorrechten der Reichs-Stände, mithin
gedachtes dargegen angegriffenen unmittelbaren Neichs-GOtteS-
Hanses und Mitstandes, folglich Kayserl. und des Reichs
Rechten ergehen zn lassen. Da Wir nun erwehntes Gut-
achten gnädig genehm gehalten, und solchemnach nicht nur ans
Unserem Kayserlichen Neichs-Hof-Nath, laut bcyliegender Ab-
schriften, die fernere Verordnung an besagte beyde Urcclaken
zu Petershansen und Erentzlingen, sondern auch dem bey nn-
serm Kayserlichen Hof anwesenden Päbstlichcn hluntio, derent-
wegen eine nachdrückliche mündliche Vorstellung geschehen, so
dann ferner von Uns an Unser Ober-Oesterreichisch Ouder-
niuin und Kayserliche Bothschafftere zn Nom und in der
Schweitz die Nothdursst relcridirct worden; So haben Wir
nicht minder alt Euer Andacht und Liebden hiemit gnädigst ge-
füllten wollen, von vbtragcnden Erciß-Anoschreib-Amts wegen,
nach Anleitung berührten Reichs-Gutachtens, durch Vorkehrung
aller zugänglicher Neichs-Satznngs-mäßiger Mittel lind Wege,
nicht geschehen zn lassen, daß gedachter dem Reich unmittelbar
unterworfener Stand, an seinem kündbaren Neichö-Stand-
mäßigen unmittelbarem Jure, Haab und Gütern, oder sonsten,
ans einige Weise im Schwäbischen Ereiß, nicht gekrancket, noch
durch die incompekenker angedrohete oder verhängte lüxc-
cukion lind Umtrieb, diesfalls zn Schaden kommen möge.
Wobey Wir w. Laxenburg, den 29. Naf, /Vnno 1714."

Stuttgart, Buchdruckerei der Aktiengesellschaft „Deutsches Bolksblatt".
 
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