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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 5.1888

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Kirchenbaukunst in der württembergischen Residenz, [14]
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Roth, Rudolf: Die ehemaligen neun Kaplaneien in Leutkirch, [5]: Von ihrem Ursprunge an bis zur Jetztzeit oder bis zu deren Aufhebung und Einziehung
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Beck, Paul A.: Aktenstücke zur Vorgeschichte der Säkularisation, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.20203#0087

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schast des Unter-Wallis, während Ober-Wallis die
Freiheit behielt.
In Betreff des Namens „Gretzensis" wäre wohl zunächst
an Greiz, die Hauptstadt des Fürstentums Neuß ä. L. zu
denken, die an der weißen Elster liegt, 50" 4G n. Br.,
29" 51 ^ ö. L. (S. Ritter, geograph. Lexikon, 7. von Dr.
H. Lagai verbesserte Auslage, I. Bd. Leipzig, O. Wigand, 1883,
S. 637. Gust. Nenmann, geogr. Lex. des Deutschen Reichs.
I. Hälfte, Leipzig, Verlag des bibliogr. Jnstitns 1883. Weiteres
s. im 12. Bd. des Konversationslexikons von F. A. Brockhaus,
Leipzig, 12. Auflage, 1878, S. 476. Bocke, Vaterlands-
knnde der sürstl. renßischen Länder. Nordhausen 1852.)
(Fortsetzung folgt.)

Die ehemaligen neun Kaplaneien in Leutkirch.
Von ihrem Ursprünge an bis zur Jetztzeit oder
bis zu deren Aufhebung und Einziehung.
Mitgetcilt von Rnd. Roth, senior.
(Fortsetzung.)
5. Die St. Ge nofeva-Kaplanei in Leutkirch,
gestiftet 1398—1456.
Der Bürgermeister und Rat der Stadt Leutkirch kaufte
von den ihm übergebenen Geldern von verschiedenen Bürgern
und Parochianen zum Zwecke der Errichtung einer Genofeva-
Kaplanei Zehnten, Renten und Zinsen an. Schon am
7. Juli 1398 hat der Magistrat eine jährliche ewige Zins-
gülte von zwei Malter Haber aus einem Hofe in Niederhofen
um 40 Pfund Heller angekauft. Desgleichen am 27. Juni
1416 mit fünf Malter Haber und drei Pfund Heller Zinsen aus
zwei Höfen in Wielatzhosen für die Summe von 306 Pfund
Heller, nebst noch verschiedenen anderen Gülten und Zinsen,
welche zusammen mit 35 Pfund Heller erworben worden sind.
Der Landschreiber Hans Haider beurkundet Ende Juli 1436,
daß er für die Summe vou 180 Pfund Heller eine jährliche
und ewige Zinsgülte mit drei Malter Haber und zwei Pfund
Heller von einem Hofe, die Haide genannt, an den Magistrat
in Leutkirch zu Gunsten der St. Genofeva-Kaplanei abtrete,
welchen der Magistrat von Paul Ninggele in Leutkirch an-
getanst hatte.
Der Magistrat hatte außer diesen genannten Einkünften
noch eine Menge anderer in der Umgegend und selbst aus
den jetzt bayerischen Pfarreien Kimrathshosen und Legan,
darunter den Zehnten in Landholz, zu acht Malter Frucht
angeschlagen, ebenso den Groß- und Kleinzehnten in Sont-
hofen (bei Willerazhosen) ebenfalls zu acht Malter Frucht
berechnet, angetanst. Nachdem endlich ein ansehnliches Ein-
kommen für diese Kaplaneistelle erworben war, stellte der
Bürgermeister und Rat am 4. Mai 1456 eine vollständige
Stistnngs- und Dotationsnrknnde aus und sandte solche zur
Bestätigung an den Bischof in Konstanz und den Abt in Stams.
In den angeführten Verpflichtungen, welche dem be-
treffenden Kaplan auferlegt wurden, ist besonders hervorge-
hoben, daß derselbe täglich eine hl. Messe am St. Genoseva-
Altar zu lesen, sich allen geistlichen Funktionen in der St.
Martinskirche zu unterziehen, namentlich bei allen Gesängen
während des täglichen Amtes in der Kirche mitznwirkcn
habe. Das bischöfliche Genehmignngsdekret war noch in dem-
selben Monat eingelansen. Der kaiserliche Notar Gabriel
Hausmann stellte am 10. Juni 1530 noch ein eigenes Ver-
trags-Instrument aus; bezüglich des Patronats sind dieselben
Bestimmungen wie bei den vorhergehenden Kaplaneien getroffen
worden.

Die St. Genofeva-Kaplanei war jedoch nur von kurzer
Dauer. Durch den Vertrag vom 27. April 1562 hielt sich
der Magistrat nicht mehr verpflichtet, einen katholischen Lehrer
und Organisten zu besolden. Diese und die nachfolgenden
Kaplaneien wurden aufgehoben und deren Pfründe-Einkommen
zur Dotation des katholischen Lehrers und Organisten ver-
wendet. Das Einkommen der Geuofeva-Psründe war jedoch
nach dem Wunsche des Abtes in Weingarten ausdrücklich für
den Organistendienst bestimmt.
(Fortsetzung folgt.)

Aktenstücke zur Vorgeschichte der Säkularisation.
Mitgeteilt von Amtsrichter a. D. P. Beck.
(Fortsetzung.)
II. Schreiben Sr. Hochfürstl. Gnaden zu Bamberg und
Würzbnrg an Ihre Kurfürstl. Gnaden zu Mainz und Trier
in eben dieser Materie 6. 6. Bamberg, 11. Februar 1744.
?. ?. Dasjenige, was Ew. Liebden mir von einer dem Verlaut
nach aufznrichten vorhabender Neutralitäts-armacle im Vertrauen zu
eröffnen beliebet haben, ist frchlich so wohl als die ofsenbahr zu Tage
liegende Impietas der ebenfalls zum Vorschein gekommenen Leculari-
sntion cnigcr geistlicher Fürstenthümer nun sattsam ausgestrenet, und so
bekannt worden, das; es nicht mehr als an der höchsten Zeit sehn mag,
diesen bceden schröcklichsten Gefährlichkeiten des Vaterlands wenigstens
unter der Hand entgegen zu sehen, wie Ew. Liebden ans denen hier an-
liegenden Instructionen, anbei) auch wegen der Ostcr-Fericn an Meine
beyde Reichs-Gesandschafftcn des mehrern abznnehmcn belieben wollen.
In der That habe ich meines Orts einer wie der andern dieser
unmenschlichen Bosheit noch zur Zeit und in Anbetracht deren Unthlin-
lichkciten in dem Schluss so weniger Glauben bcymessen wollen, das;
derlei) Unternehmungen so wohl an sich sechsten, als die davon weiters
abhangende Umstände so tieffer Beträchtlichkeit bei) gründlicher Einsicht
der Sachen Vorgelegen schnd, daß, wann darmit ernstlich zu Merck ge-
schritten werden solte, sich ja viele nicht leicht übcrwindliche Beschwer-
lichkeiten dargegen in den Weg legen, und solche Hirn-Gedichte und un-
zeitliche Gefährlichkeiten von selbsten widerlegen dörfstcn: Gestalten Ew.
Liebden nach Dero hocherlenchteten Einsicht von selbsten ohnschwer er-
messen werden, das; so viel die gedachte dleutralitäls-armacle belanget,
es förderist ans die Vor-Frage anzukommen hätte, ob solche Nahmcns
des gantzen Reichs zusammen gestellet, mithin für eine Neichs-armacle
zu halten, und gegen wen auch wohin dieselbe zu stellen sehe? oder bloß
eine von verschiedenen Ständen des Reichs ihren Abhang habende Oon-
toeclerations-ärmacle anzusehen und gewusst sehn solle? und zwar zu
was Ziel und Ende und zu welcher Fruchtbarkeit der gemeinen Ruhe?
In dem ersten Fall ist es ohnehin bekannt, das; nicht nur hierzu die
vorgängigc Einwilligung des Reichs erforderlich sehe, wobei vielleicht die
weitere Frage, ob es möglich, rüthlich und nöthig sehe? nicht ohne Be-
dencklichkeit sehn dürffte, sondern auch hauptsächlich, dabeh zu erinnern
sehn würde, unter wessen Lommanclo eine solche Reichs-Armade zu
stehen habe? woher die Unterhaltung zu nehmen sehe? wo selbe zn-
sammengezogen werden solle? und ob man endlich mit denen allenfalls
vorznnchmen sehenden Operationen äekenlive odcrolienlive und gegen wen
zn gehen oder auch still zu stehen habe? auch ob überhaupt der gemeine
Ruhestand des Reichs hiedurch zn wahren Grund gebracht, folgsam die
dabei führende Absichten lediglich dahin gerichtet sehen? oder ohne Rc-
bcn-Absichtcn gerichtet werden wollten? mithin ob beh würcklichcn zer-
theilenden Reichs-Ständen ein dergleichen Vorschlag nützlich? ob und
wie solcher ohne zu besorgender noch grösserer Gefahr des Reichs räth-
lich und nützlich sehn könne? immassen ohne diese znm voraus gemein-
sam eingesehene und wohlerwogene hochwichtige Vor-Frage und fest-
gestellten Betrachtungen Meines Ermessens weder eine sichere Mas;-Ne-
gnl noch Schlns; in der Haupt-Sache gefasset werden möge. In dem
andern Fall, und wann es auf eine Oonsceclerations-armacle angesehen
sehn solte, so ist ebenfalls nicht unbekannt, das; nach dem Westphälischen
Friedens-Schlns; die gemeine Reichs-Ruhe sich mehrcr ans die heilsame
Reichs-Satzungen und deren Beschaltung als ans eine besondere Ver-
einigung derer Ständen zu fassen habe, ja das; diese Oonfceclerations-
Art, wie selbe der Grund des Verderbens in Pohlen ist, also in dem
Deutschen Reich ans das höchste verhaßt und verpönet sehe, wobeh dahier
die weitere Bor-Frage sich vor allem und von selbsten anfwirffet, wer
die Lartes patilceates L conkcecleraiites, und mit welchen ohnver-
wickelten Mächten zu sehn hätten? und was vor ein Objectam Oon-
foeclerationis oder sonstige Bedingnissen vestgestellet? auch ob der An-
trag ans eine Oetenliv- oder Offenüv-Vereinignng zn machen? endlich
 
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