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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 9.1892

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Schöttle, Johann Evang.: Zur Geschichte des Klettgaues, [2]: zur Geschichte von St. Blasien
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https://doi.org/10.11588/diglit.15867#0012

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sichern geüelt auch gehalten werde», und das; seiner Liebe
und fürstlichen Durchleüchtigkeit den abgewichenen gnad mitzn-
theilen Vorbehalten sch. Die unterthanen sollen auch bey
iren ayden schuldig sein, die abgetrettenen in keinen wceg
inenthalben behause» oder nnterschlöffen, sonder wo sie die
ankomen mügen seiner Liebe und fürstlichen Durchlenchtigkeit
oberkeiten und landschafften dieselben wo sie dero mochtigsein,
fänglich annemmen, und in das nächst ambt oder gerächt ant-
wurten, doch soll ein Vater seinen sohn, oder ein brnder den
anderen, oder ein sohn seinen vatter, oder ein schwager den
andern also fänglich auzunehinen nit verbunden sein, doch auch
denselben, wie oben gemelt nit enthalten, der unterschlöffen,
dergleichen sollen auch die unterthanen keinen frömbden, der
von anderen ortten entlaufen ist, weder Hansen, Herbergen,
noch in kein weeg enthalten, und ob die vnterthanen aincherley
klag oder beschwerung hetten wider ir ambtleüt, Herrschaften,
oder oberkeiten, die mögen sie unserm Herrn und Vetter und
fürstlichen Durchleüchtigkeit fürbringen, will seine Liebe und
fürstliche Durchleuchtigkett oder derselben verordneten Räten
die nothtürfftiglich verhören, und sobald die unterthanen wie-
der geschworen, zum fürderlichsten sollichs sein mag, nach zim-
lichen und billich sachen darin einsehnng thuen vnd haben,
und sie unbillicher weis; zu tringen nit gestatten. Auf ver-
lessung bemelter artigkel haben inen die gesamten von adel
aus meinem befelch weiter eröffnet, so sie diesen vertrag an-
nemmen vnd zu halten schworen, werd ir ieder bey dem ayd,
so er in annemmnng dies; Vertrags thne, sich verbinden so
mein gnädigster Herr in wider ir Durchleüchtigkeit ungehorsamen
zu Waldshut zu ziehen oder inen ander nachtheil als leids
zuzufüegen begern, als verbott ihnen nichts zuzuführen oder
zuzutragen alls anderes pflegen wurde, das; er das halten,
desgleichen dis on ansprach an den redlen vnd Vesten Cnn-
raden von Reischach von wegen des Breysischen zugs zu haben
vermeinen in vor vilgemelten meinem gnädigsten Hern bey
recht beleiben lassen wollen, das alles die ermelten persohnen
als ich von den verordneten bricht bin, bis an die etlich Red-
linführer angenommen, ir Vendlin überantwnrt, Harnisch,
die sie von ihren neugeschwohrnen ayden abtringen wollen,
oder wieder die ihre dahin sie von siner Lieb und fürstlichen
Durchleüchtigkeit oder ihrer oberkait beschaiden worden, und
insonderheit soll nun hinfüran kein paursam ainicherley büchsen
über feld tragen bey einer nemlich straff zehen gülden reinisch,
die ein ieder ausserhalb kriegsläuffen, so offt er damit be-
tretten wird dem Landsfürsten on nachlas; zu bezahlen schul-
dig sein soll. Zum dritten sollen sie iren Herrn von newen
schweren, inen trüw vnd gehorsam sein, iren nuzen fördern,
schaden wenden und alles das thnn, so sie ihnen hievor der
aufrnhr gethan haben, und soll iedes Dorff sich mit sei-
nem Herrn oder Junkern um den zugefügten schaden von
ihnen beschechen nach zimlichen Dingen uf das fürderlichst
vertragen. Gleicherweis; ob sie nit irem sonder einem frem-
den Herrn oder Nachpauren ainichen schaden zugefüegt, so
soll derselb her, des der vnderthan ist, bey ime darab sein,
und verfliegen, das; dem beleidigten wiederkehrnng gescheh,
wie sich gepürt, wo aber das gütlich nicht sin möchte, so soll
es zu vilgemeltes vnsers Herrn Vetters, und seiner fürstlichen
Durchleüchtigkeit oder derselben dazu unpartheylich ver-
ordneten Räthen, so dem beschädigten nicht, verwandt seind,
entschaid steen und dabey ungewögert bleiben, und soll keiner
unterthanen bey geschwohrnen ayd zuvor vnd ee er, wie jetzt
gemeldt, geschwohren ans der herrschafft oder landschafft,

darunter er gesessen, nit abziehen, er habe dann zuvor das
straffgeld, so ihme, wie hernach volgt, aufgelegt, bezalt, auch
die beschädignngen, so er gethan oder helfen thnn, obberührter !
maß wiederlegt, und vergnügt, sie sollen in ihren Kirchen alle
christenlehrliche ordnung, wie die von alters her gehalten
werden, auch halten bis auf ein weitere ordnung und für- ^
sehnng und davon kein änderung beschehen lassen. Dargegen i
soll die Priesterschaft sich auch geschickt halten, wann sie aber
anders erfunden, und betretten wurden, alsdann der ordinari
oberkeit angezeigt, wo aber von der gaiftlichen oder ordinari
kein einsehnng oder straff erfolgte, alsdann durch die Welt- !
liche oberkeit Wendung beschehen, was auch von den Alchen
oder kilchenpflegern genommen worden, das; sollen die sollicheö
gethan, wiederum bezahlen, ob sie sich aber sollicher bezahlung
halben nit vereinen oder vertragen möchten soll es gleiche
weis zu seiner Liebe und fürstlichen Durchleüchtigkeit oder
derselben verordneten Räten entscheid steen, und dabey un-
gewegert bleiben, die Redlinführer oder Hanbtfächer sollen
gestrafft werden nach ein ieden verschulden, und verdünnen,
doch das; der ihene, so für ein Redlinführer oder Haubtsacher
angeben oder angenommen wurdet, zuvor und er gestrafft von
seiner Liebe und fürstlichen Durchlenchtigkeit oder denen so
des von ir befelch haben, genuegsamlich erhört werden, und
vermutlich eigentliche erknndigung seiner Verhandlung beschehen,
so aber die Verantwortung des für ein Rädlinführer ange-
nommene zweifenlich so soll sein Liebe und fürstliche Durch-
leüchtigkeit iurisdiktivn für malefizgericht durch sein Lieb und
fürstliche Dnrchleüchtigkeit mit landsassen besetzt fürstellen, und
was erkant, dasselb stracks an ihn vollzogen werde». Sie
söllen auch hinfüran kein bruderschafft noch versamlnng wieder
ir oberkeit haben, noch sich snnst rotten, auch kein kirchweyhin
weiter halten, noch verhütten bey verliehrnng ihres lebenS.
Ain iedes Dorf, Weiler oder Hoof soll nur gedachten unseren
lieben Herrn und Vetter und seiner fürstlichen Dnrchleüchtigkeit
zu straff für brand- und blünderschaznng von iedem hus sechs!
guldin geben nemlich dreh guldin in Monatsfrist den nechsten i
dato folgend und die andern dreh guldin uf nechst St. Martins-i
tag, aber die straff gegen den Stetten will sein Liebe und
fürstliche Dnrchleüchtigkeit derselben einer iederen Verhandlung!
büchsen vnd wör von in gelegt und darauf das; alles im ver-
tr ermelt, und wie angezeigt ist, zu halten mit ufgehebten ^
^geren und gelehrten ayden, geschworen; auch nach dem die;
gesaunten um gebung ihrer Wöhren wiederum unterthaniglich!
gebetten, die inen die in nammen meines gnädigsten Hern
und mein laut angeregten Vertrags zu gebrauchen wiederum
volgen lassen. Darum und so nun mein her von sant Blasst
vorgenannt.etlich seins Gottshns verwandten unter gemeldten ^
gehuldigten auch gehabt hat, so Hab ich ime auf sein erfor-
deren diesen vertrag geben. Der zu urkund mit meiner!
aigenen Hand unterschrieben und angehenckten insigel, dockst
meinem gnädigsten Hern mir und meinen erben in allweeg
ohne schaden öffentlich besieglet ist zu Küsenberg am dreh-!
zehenden tag des monats Novembris nach Christi gepurt als'
man zalt tausend fünfhundert, und fünf und zwanzig iahr.
(sterbert, lttst. iri§r. siiv. III. Bd. S. 406—411. 308te,
Urkunde.' . (Fortsetzung folgt.)


Stuttgart, Bnchdruckerci der Aktiengesellschaft „Deutsches Bolksblattt.
 
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