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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 9.1892

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Zur Geschichte des Klettgaues, [5]
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Beck, Paul A.: Die württembergischen Religionsreversalien
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https://doi.org/10.11588/diglit.15867#0031

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teres, so gehört es dem v. Lupfe»; ist es aber eigen, so gibts
der Bischof dein v. Lupfen nm 16 Mark. Das Geld wegen
des Hofes zu Wu che im beziehen die Frauen von Beran, so
lange sie leben.
Wegen der Vogtei des Hofes zu Dan chst etin sollen
die Schiedsleute Hugo von Oftringcn, Hans von Watweiler
und Herr Peter von Schwenningen ans Grund ihres Eides
bis Palmtag hin entscheiden, ob die Vogtei Lehen von Rheinau
sei oder nicht. Im erster» Falle verbleibt es dem Lnpfer,
im andern behält es der Bischof.
(Fortsetzung folgt.)
Dir würtlrnibergischrn Nrligwnsrrvrrsalirn.
Nach N.
Auf Ihren Wunsch folgen die von Herzog Karl Ale-
xander unmittelbar vor seinem Regierungsantritt ausgestellten
vielberufenen „Religionsrcversalien" im Wortlaut nebst einigen
Bemerkungen:
Der schon im Jahre 1712 zur katholischen Religion übergetretene
Fürst, welcher recht wohl wußte, wie sehr die Landschaft in ihrer Per-
hvrreszenz vor allem Katholischen statt seiner seinem nächstälteren (1734
geb., 1787 gest.) Bruder Heinrich Friedrich — freilich vergeblich, weil
letzterer dies seinem Bruder nicht zu leid gethan hätte — die Herrschaft
zuznwenden suchte, hatte schon lange vorher, als seine Thronfolge bei
dem fortwährenden Kränkeln des (dann auch am 23. Nov. 1731 gest.)
Erbprinzen Ludwig Friedrich von Württemberg immer näher in Sicht
kam, noch von seiner Residenz Belgrad ans am 28. Nov. 1729 eine
schriftliche Erklärung an den engeren Ausschuß der Lnndstände abgegeben,
worin er der Landschaft „alle Privilegien und sämtliche Immunitäten
bei seinen fürstlichen wahren Worten vorläufig konfirmierte und be-
stätigte" mit dem Versprechen, „alles für das Vaterland Nützliche und
Ersprießliche vorzunehmen, das Ueble ab- und das Gute herznstellen,
die evangelische Religion Angsburgischer Konfession nicht im mindesten
zu turbieren, sondern alle Religions- und Friedensschlüsse heilig zu
observieren, keine Veränderung vorzunehmen noch zu gestatten, und
seinen Kindern die nämlichen Gesinnungen cinznpslanzen". Aehnliche
noch bestimmtere und stärkere Zusicherungen erteilte er später wieder-
holt, nm den lutherischen Altwürttembcrgcrn ihre schwere Sorge wegen
seines Katholizismus zu benehmen zu suchen, so namentlich nach des
Erbprinzen Tod am 16. Dez. 1732 „mit gutem reifen Vorbedacht und
ans freiwilligem Herzen", unter Anführung der hauptsächlichsten
Landesverträge, versprechend, daß er auch die allermindeste Aendernng
im Religionsznstande des Landes nicht gestatten, die Kanzlei- und
die Landbeamtnngen mit Protestanten und so viel möglich nur mit
Landeskindern besetzen, Synodus und Konsistorium in ihrer Verfassung
— auch alle geistlichen Anstalten, Einkünfte und Rechte ungeschmälert
lassen wolle. Zugleich verzichtete er „für sich und seine Erben und Nach-
kommen in bester Form Rechtens auf alle in Ansehung der Religion ihm
etwa znkvmmenden Rechte, Freiheiten und Privilegien, wie sie genannt
werden mögen, wie auch ans alle kanonische Dispositionen, päpstliche Abso-
lutionen, Dispensationen, Edikte und die Prinzipien der katholischen Kleri-
sei". Diese Versicherung wiederholte der Herzog auf die Bitten der Stände
beim Herannahen des Endes von seinem Regierungsvorgänger Eberhard
Ludwig unterm 28. Febr. 1733 diesem selbst gegenüber. Nach dessen Tode
bevollmächtigte Karl Alexander die wllrttembergische Gesandtschaft in
Ulm, am 15. Dez. 1733, seine letzte Versicherung den evangelischen
Kreisständen zu ihrer Beruhigung mitzuteilcn. Den genauen Wortlaut
all dieser früheren Versicherungen besitze ich nicht; es dürfte indes zu-
nächst an der nachfolgenden Veröffentlichung, als der erschöpfendsten
und zuletzt ausgestellten, ungemein weit gehenden Erklärung, in welcher
der Herzog noch einmal des langen und breiten eine ausdrückliche
Bestätigung aller Landcsfrciheilen und des eingeführten lutherischen
Glaubens für die Landschaft ansstellte, genügen. Besonders bemerkens-
wert in dem Aktenstück ist das ausdrückliche fürstliche Versprechen
der Besetzung sämtlicher Beamtcnstellen im Lande bloß
mit lutherischen Landeskindern, woraus sich der heute noch
— wo man den wahren Sachverhalt ans den Kopf stellt und in boden-
loser Entstellung desselben gar von einer „Bevorzugung der Katholiken"
zu sprechen und zu schreiben die Stirne hat — von der nltwürt-
t em b er gis ch en Familienkamarilla, dem bekannten schwäbischen
„Vcrwandtschaftshiminel" und seinem tausendfach verschlungenen Bande
„verwandter, verschwägerter und vcrvcttcrter" tbeolc-Zäci und po-
Ntici wenigstens „hehlingcn" und thalsächlich erhobene Anspruch
ans Besetzung der meisten hohen und höheren Beamtenpvsten mit

ihren Sippenangehörigen znrückführt. Daneben verbürgte er unter
dem 26. Dezember 1734 noch besonders der Tübinger Hochschule
ihre Rechte, namentlich daß keine Professoren noch andere Uni-
versitätsverwandte, außer solche evangelischer Religion angenommen
werden sollen, welche rigorose Bestimmung der Universität Tü-
bingen heute noch etwas nachzngehen scheint. Dem hochsürstlichen
geheimen Ratskolleginm, an dessen Spitze stets ein evangelischer Prä-
sident stehen sollte, übertrug er nach dem Vorgänge Knrsachscns
unterm 27. März 1734 „alle und jede die evangelische Religion Angs-
bnrgischer Konfession, das Kirchen- und dahin cinschlagende Oekonomie-
und Polizeiwesen betreffenden Angelegenheiten nach dem Exempel Knr-
sachsens allein und ohne Anfrage zu besorgen, es concerniere nun solches
allein unsere Lande oder das gesamte evangelische Wesen in- und
außerhalb römischen Reichs, ans Reichs- und Kreistägen, Konferentien,
Deputationen und allen a. Zusammenkünften und Verhandlungen; ge-
statten Wir dann auch Unsere Collegia und Gesandtschaften zu alleiniger
Erstattung ihrer Berichte in solchen Fällen an Euch und Eure darauf
zu erteilende reichs- und landgrnndgesetzmnßige Bescheide angewiesen;
und Euch noch weiter gnädigst anfgegeben haben wollen, im Falle
wider Vermuten einiger Eingriff und Exzesse Hierwider begangen
werden möchten, selbige sofort abzustellen". Am 21. desselben
Monats gab er auch noch dem -corpus evanAsIicornin- in Regens-
burg, d. i. der daselbst unter dem Vorsitz Knrsachsens tagenden Ver-
tretung sämtlicher evangelischen Reichsstände, „die verbindlichste Ver-
sicherung", daß er keine Aendernngen im Religionsznstande Würt-
tembergs vornehmen wolle und die Nachricht von den deswegen er-
teilten Erklärungen und Anordnungen. Außer der Hofkapelle sollte
nicht der allergeringste Aktns eines "katholischen Gottesdienstes im Lande
gehalten werden. Karl Alexander war gewiß kein Freund von langen
Worten und vom vielen Schreiben; und so ist die Annahme nicht un-
begründet, die Fassung der nachfolgenden langatmigen, bezeichnenden
und charakteristischen, ja bis zum alleräußersten gehenden Urkunde,
welche er jedenfalls nicht aufgesetzt, sondern bloß, wohl nur, nm Ruhe
zu bekommen, unterschrieben hat, werde von der Landschaft, d. h. vor-
nehmlich von den Prälaten „des Fürstentums Kleinod", wie sic wieder-
holt genannt werden, herrühren: „Wir geben hiemit die fürstliche Ver-
sicherung, daß in Unserem Herzogtum und Landen von nun an bis zu
ewigen Zeiten der bisherige evangelische Gottesdienst nach der unver-
änderten Angsburgschen Konfession allein bcibehalten, mithin auch die-
jenigen, so anderer Religion sind, weder die vorhandenen Kirchen ein-
geräumt, noch auch neue für dieselben erbauet und darin ein öffent-
licher Gottesdienst zu halten erlaubet, viel weniger aber Klöster an-
gelegt oder Orden und Kommunitäten an-und eingenommen (!) oder
d azu Priv ath äuser ap t ieret und ver stiftet werden sollen.
Derohalben versprechen Wir auch, den Evangelischen die sog. Hofkapelle
dahier in Stuttgart ans ewig zu überlassen und verbinden uns und
unsere Nachfolger, nimmermehr etwas zu unternehmen, welches den
Prinz! Piis der evangelischen Fürsten und Stände des Reiches nur
in einigem Wege entgegenlanfen könnte. Sv wollen Wir
auch ein gleiches wegen Unserer Stadt Ludwigsburg observieren und
den dortigen katholischen Gottesdienst in die engen Schranken
einer Privatdevotion setzen lassen, und nm cs kurz zu fassen,
soll nach den bestehenden Landeskompakten kein anderer denn der
evangelisch-lutherische Gottesdienst, unter keinerlei Borwand und
Schein, im ganzen Land zu ewigen Zeiten gestattet oder geduldet
werden. Also rcnnnzieren oder verzichten Wir auch zu dem Ende
wohlbedächtlich und freiwillig, nach vorher» diesjalls eingenommenem
genügsamem Bericht, für Uns, Unsere Erben und Nachkom-
men am Regiment, in der besten Form Rechtens, auf alle Uns etwa
diesfalls kvmpetierendcn Rechte, Freiheiten und Privilegien, wie sie
nur immer genannt werden mögen, namentlich auch auf alle
kanonischen Dispensationen, päpstliche Absolutionen,
Dispensatorien, Edikte und Prinzipien der katholischen
und päpstlichen Klerisei, und versprechen hiemit noch-
malen bei Unfern fürstlichen wahren Worten, Ehren
und Treuen, daß Wir oder Unsere Nachkommen hiergegen in keinem
Stück handeln, sondern vielmehr allen etwaigen katholischen Eingriffen
Unsere fürstliche Autorität entgegensetzen und Unsere Unterthanen gegen
alle episkopalen Intentionen, Turbationcn und Eingriffe auf das kräf-
tigste schützen und schirmen, und herentgegen die Reichs-, Kreis- und
Landessatzungen und Abschiede, das Landrecht und die Landesvrdnungen,
wie sie durch die Kaiser sind bestätigt worden, als die einzige
Norm der fürstlichen Regierung in diesem Herzogtum
stets und fest bewahren und nichts dagegen verhängen
lassen ivollen. — Ferner versprechen Wir, daß alle hohe Hof- und
Erb-, auch andere Acmter, dnS geheime Ratskollegium und alle übrige
in Unserer fürstlichen Kanzlei befindlichen Kollegien, solvie auch deren
hohe oder geringe Mitglieder, keiner lillsgciiomilic», item auch alle
Reichs- und Krcisgesnndtschasten, alle Kammer- und GerichtSdcpntierte,
 
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