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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 9.1892

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Renz, Gustav Adolf: Archivalien des ehem. Cistercienser-Nonnenklosters Baindt bei Weingarten, [34]
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Das stilistische Glaubensbekenntnis des schwäbischen Baumeisters Friedrich Frhrn. v. Schmidt
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https://doi.org/10.11588/diglit.15867#0067

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1583. Jan. 16. Aebtissin Anna und der Konvent des
Klosters Baindt verleihen dem Jakob Schinstain von Mutwiß-
hofen ihr dortiges Gut gegen einen gewissen jährlichen Zins
als Leiblehen. — G. a. 16. Tg. ds. Mts. stunrmrii 1583.
S- Die Aebtissin und der Konvent von Baindt. — Pcrg.
Drig. ni. 2 Siegeln. 539.
1583. Jan. 31. Jakob Schinstain von Müotwißhoffen
»hält laut Inhalts des wörtlich angeführten obigen Lehen-
reverses von der Aebtissin Anna und dem Konvent von Baindt
das Klostergut zu Mnttwißbofen auf Lebenszeit zu Lehen. —
G. a. letzt. Tg. Mts. jinnunrii 1583. — S. Paul von Appetz-
hofeu rc. rc. — Perg. Orig. m. Siegel. 540.
1583. Mai 15. Schuldbrief des Matthias Betz, Bür-
gers zu Markdorf über von Propst Michael und dem Kon-
tent von Waldsce erhaltene, innerhalb Jahresfrist samt Zinsen
»"rückzahlbare 20 Gulden Kapital auf sein Häuschen und
Hof zu Au (Ow), welches sonst noch mit 18 Pfennig an die
Pfarrei Markdorf und 2 Schilling Pfennig an Herrn Hans
Ortlicbs Pfründe daselbst jährlichem Bodenzins belastet ist.
G. a. 15. Mai 1583. — S. Johann Irsing, Stadtam-
uw»n zu Markdorf. — Papier m. Oblatensiegel.I 541.
Das Siegel zeigt zwischen zwei senkrecht gestellten Fischkörpern
stue nackte weibliche Gestalt (Meerweibchen). — Legende: L. IOLKX18
IW8MO - —
1590. Jan. 25. Fragment eines mehrfach korrigierten
Priefkonzcpts als Antwort ans ein Schreiben vom 26. Dezember
1589, unbekannten Verfassers, eine Beschwerde über einen an
den Heiligen zu WeS(g)lis zu zahlenden, aber nicht erlegten
Haber- und Gültzins des Maiers zu Harrasheim enthaltend
und deren hierdurch erfolgte Abweisung (vermutlich seitens der
Aebtissin bezw. des Klosters zu Baindt). — Papier ohne
Siegel. ' 542.'
1591. Jan. 13. Hans Ortlieb von Harrasheim und
Ehristina Hermänin, seine eheliche Hausfrau thun kund, daß
sie von der Aebtissin Ursula und dem Konvent von Baindt
das Klostergnt zu Harrasheim mit allen Zubehörden um einen
oesiimmteu jährlichen Zins, sowie der Grafschaft Hciligenbcrg
1 Viertel Kernen und 2 Viertel Haber als Vvgtrccht, auf
iKbenszeit zu Lehen erhalten habe». — Auf ihr inständiges
Mitten unterzeichnet und besiegelt Graf Joachim von Fürsten-
HW, Hciligenbcrg und Werdcnberg, Landgraf in Bahre und
»" Hansen im Küntzigcrthal, Nöm. Kais. Maj. geh.
w., diesen Lehenrevers?) — G. a. 13. Mtsig. )ununrii
n9k. -- Pcrg. Orig. Siegel ab. 543.
o 1591. Jan. 13. Dieselben bekennen, daß ihnen laut
Inhalt eines von der Aebtissin Ursula von Baindt gleichen
Datums ausgestellten, wörtlich anfgefuhrtcn Lcheusbricfes das
) OM'gut unter den oben bezeichnen:» Bestimmungen zu Lehen
"ln-heu wurde. — G. wie oben 1591. — S. Johann Jakob
ss'^uberg, der Rechten Doktor, ec. Verwalter der Landvogtei
^bcr- nud Nicdcrschwaben. — Perg. Orig. Siegel ab. 544.
D 1569. März 18. Nach Beilegung eines zwischen
^nchteld, Freiherr zu Königscgg und Antendorf, Herr der
Ach Nottenfels und Herrschaft Stansfen, Rom. Kais.
'"V und Aebtissin Elisabeth und dem Konvent des
V'habi^ wogen der Lchensobrigkcit zu Muspach siatt-
I, ^^ilL'vrständuisseö einigen sich beide Parteien gütlich
told ^^^^sudem, endgülügen Vertrag. Erstens verlangt Berch-
-—Z">^Königscgg als Inhaber der hohen und niederen Gc-
hat ANn» Permcik: „An hltuiiuier teybter houptsmnme der 20 ft.
dr!lt»>, inPZZOh "fl. den tti.ten Uecemdris nnno 1583 den
-I "5^ ""'»blich Sechs gnldin zehen ballen."
1 Die elbe tantet ' - °-
"s z. in Offiz

in markigen Zügen: Jaachiin H. z. I-ürsten-

richtsbarkeit zu Muspach, daß des Klosters Baindt LehenS-
leute. daselbst sich aus dessen Leibeigenschaft redimieren und
ihm, dem Freiherrn, unterstellt werden sollen, wogegen die
Aebtissin einwendet, solche hätten von jeher in ihre Leibeigen-
schaft gehört und sie meine, es sollte bei dem alten Herkommen
verbleiben, lieber diesen Punkt kommen die Parteien dahin
überein, daß Hans Hepp, genannt Heger, Wilhelm Vvlkh
und Waltpurga Heppin, seine eheliche Hausfrau, und Hans
Hepp des Jungen Weib, Katharina Neuschin („dann er noch
zur Zeit Cvrnelier ist"), als Kloster Baindtsche Lehenhuber
und lebenslängliche Inhaber der Klosierbesitzuugen zu Muspach,
demselben leibeigen verbleiben, Hans Hepp des Jungen Kinder
und Hans Hepp des Aelteren Weib und Kinder aber wie alle
nachfolgenden Lehensleute des Klosters in die Leibeigenschaft
des Freiherrn von Königscgg übergehen sollen. Des weiteren
stehen dem letzteren die Hauptrecht, Gefall und Geläß zu,
jedoch ist die Aebtissin berechtigt, beim Tode eines ihrer Lehens-
lente das gewöhnliche, althergebrachte Gefäll zu ziehen. Hinsicht-
lich der bisher geleisteten Frondienste, bestehend aus acht Tage im
Jahr ackern und einen Tag Dung führen, wird angeordnet, das;
des Gotteshauses Lehenshuber künftighin davon befreit bleiben,
jedoch für alle andern Frondienste Wilhelm Volkh und Hans
Hepp jeder 4^2 Gulden, und Hans Hepp der Junge 1 Gul-
den jährlich auf puritmukiorüs lVluriue nach Antendorf zu er-
legen habe», auf Mariae Lichtmeß des Jahres 1600 auge-
fangen, mit dem Bemerken, daß in größten Nöten, wie Kricgs-
und Feuersgefahr und dergleichen, die genannten Leheusleute
gegen billige Besoldung Fronen zu leisten gebunden seien. Falls
von des Gotteshauses Leheusleute zu Muspach die einen oder
anderen „durch Erb oder in all Andern weg, Geltt und gclts
werth hinaus; ziehen wurden, sollen sy wolbesagtem Herrn
Berchtoldeu, Freyherrn zu KönigSegkh w. und seinen Erben,
als; der Oberkeit, den Abzug als; Zehenden Pfennig ec. zu
geben und dahinten zu lassen schuldig sein". Wenn und so
oft die Aebtissin von Baindt Lehcnsbriefe für die in der König-
eggschen Obrigkeit liegenden Güter zu Muspach ansstellen
läßt, müssen die Reverse darüber, wie auch alle Kauf-, Tausch-,
Vertrags-, Schuld- und andere Briefe von der freihcrrlich
KönigSeggschen Kanzlei gemacht, gefertigt und besiegelt werden.
Und endlich, weil öfters gedachte Huber neben andern einge-
sessenen KönigSeggschen Untcrthanen zu Muspach dem Frei-
herrn von Königsegg eine jährliche Steuer, zu geben verpflichtet
seien, könne eine billige Steigerung vorgenommen werden. —
G. zu Aullendorff a. 18. Mts. Tg. NurUi 1599. — S. Berch-
told, Freiherr von Königsegg-Auleudorf, die Aebtissin und der
Konvent von Baindt. — Perg. Orig. m. 3 Siegeln. 545.
Das Siegel des Freiherrn v. Königscgg zeigt den bekannten
Rantcnschild.
Das stilistische Glaubensbekenntnis des schwä-
bischen Banmeistees Feivdeich Festen, v. Schmidt.
Nach dem Tode Friedrich Frhn. v. Schmidts (23. Ja-
nuar 1891) gingen die in den zahlreichen Nekrologen enthal-
tenen Angaben darüber, welcher Stilrichtung der große Meister
znzuteilen sei, so sehr auseinander, daß hiebei so ziemlich all
die verschiedenen Stilarten wenigstens in Erwähnung kamen,
angefangen von dem Klassizismus des Altertums bis herauf
zu den spezifisch modernen Bestrebungen. Für denjenigen,
welcher sich daher lediglich aus jenen verschiedenen Berichten
eine Vorstellung des Meisters machen wollte, würde sich das
Unternehmen bald als ein unmögliches Herausstellen, so sehr
„schwankt das Bild unseres Meisters, je nach dem Zeichner
desselben, wie in Nebelwvlken, hin und her". Deshalb sah
 
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