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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 12.1894

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Eine zu Grunde gegangene Pfarrei, Dürnau, DH. Göppingen, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.15916#0018

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10

seraphischer Vatter, der hl. Franciscns uns als seinen Kin-
dern peincyffrig hinterlasscn, das Seelen Heyl am Christi
willen vor allem zu suchen, selben die peyn der Höllen nnd
das ewige Leben zu verkündigen, welche unseres heyl. Ballers
eisfrige Intention in Annemmnng dißer Mission um so vill
mehrers erfüllet ist, angesehen daß ganze Dürnan ausser
wenigen Personen im völligen Tutlleranismo begriffen > (Ab-
schrift des?. Tranquillus ans dem Mannalbuch). Die Kapu-
ziner brachte» allmählich eine kleine Gemeinde zusammen.
Aber Knrbayern »cujus assistrice manu incrementum llucus-
<gue lmncl leve accepit« — wie ?. Marius '"noch 1742
schreiben konnte — zog allmählich seine Hand zurück. Schon
1711 mußte Knrbayern die Hälfte des Orts an die Degen-
fcldische Herrschaft abtrcten und 1771 verkaufte es auch die
andere Hälfte an diese Herrschaft; suchte aber damals noch
den Fortbestand der katholischen Neligionsübnng zn sichern.
Im Januar und Februar 1771 wurde zwischen Bayern und
Degenfeld ein Vergleich abgeschlossen, unterzeichnet von dem
Kurfürstlichen Nat Johann Karl v. Sicherer in Wiesensteig
und dem Gräflich Degenfeldischen Hofrat Johann Friedrich
August Katzerer in Eybach, betreffend „das bishero zwar in
communione besessene doch beyderseits stritig gewesene Ritter-
gut Dürnan". Die Sache der Katholiken betrafen folgende
Artikel:
„Ob auch wohl III" das Lxercitium reIi§ionis catlro-
licae in ermeltem Dürnan erst in dem Jahr 1682 von dem
Baron Hannibal von Degenfeld contra /cnnnm normalem
eingeführt worden, daher Solches in dem bey höchstpreistichem
Cammergericht obgeschwebtem Prvceß ein Hauptpunkt gewesen,
nnd bishero nur tolerancko daselbst geübt worden ist, so wird
sich über diesen Punkt dahinn vergliechen, daß ReliZio catlro-
lica in demjenigen Stande, wie solche im besagten Dürnan
seit dem churbayr. und gräfl. degenfeldischen Besitz daselbst
exerciert worden, nebst den, gemeinschaftl. Gebrauch der Kirche
auch in das künftige nnd zu ewigen Zeiten bleiben soll, also
nnd dergestalten, daß gleichwie solches den Verstand hat, daß
dardnrch der Evangelische Gottesdienst keineswegs beschränkt
oder tnrbirt werde, solcher cultus auf ein oder die andere
Weise sud cxuocun<gue titulo nicht weiter zn extendieren sey:
folglichen der sogenannt am Sonntag inlra octavam 7^s-
sumptionis einfallcnde große Umgang und dabey. gewöhnliche
Gottesdienst ans die nämliche Tageszeit nnd Stunde in seiner
bisherigen und letzte Ausübung fernerhin bestehen, sofort auch
während desselben den katholischen mit Böller zn schießen
nnd die Procession mit burgerl. Wachtsbegleitung zn zieren,
auch ans dem kleineren Gewöhr ei» so anders Salut zu
geben unbenommen sey»: zudem der Portiuncula.Ablaß (so
lang sich die Cappnciner in loco befinden) auch an dem
gewöhnlichen Tag nnd Stunde, ingleichen wenn andere Feste
in der cathol. Kirche angeordnet werden sollten, mit dem ge-
bührenden Gottesdienst, wie solche bisher in Hebung gewesen,
abgehalten werden, wie dann überhaupt alle Gottesdienst das
ganze Jahr hindurch an Sonn- nnd Feyer- dann Werktägen
zn bisherig eiugeführter Tageöstund fernerhin seinen Fortgang
haben, hingegen aber der Frvhnleichnams Umgang mit dem
hiebei absingenden Tvan^elien allein innerhalb des Kirchhofes
zu celebriren seyn nnd außer obgedachten keine öffentliche
Umgänge oder Drocessiones eingeführt werden sollen.
Dessen mehrer Erläuterung wird ferner
IVstch? festgesetzet, daß die Kirche, Orgel, Stühle und der-
gleichen Zngehörungen, wie bisher also auch künftig, ohne
Entgeld der cathol. Gemeinde, aus dem Heiligen zn unter-
halten, hingegen die catholische Altäre und zn ihrem Gottes-

dienst gehörige ?nramenta nnd Bedürfnisse catholischer Seits
beyzuschaffen seyn: Jnglcichen, da die Gewissens Freyheit den
natürlichen und Reichsgesetzen gemäß, so wird um so mehr
ausdrücklich
Vte>^ hc>chgräflich Degenfeld Schonburgischer Seits be-
williget , daß wenn über kurz oder lang einer von den Jnn-
wohnern zn Dürnan mäun- (!) oder weiblichen Geschlechts
aus sreyem Willen und Antrieb von der Enangelischen zu der
cathol. Religion sich wenden sollte, demselben deswegen nicht
der,mindeste Einhalt oder Vorwurf geschehen, vielmehr dem-
selben all sein besitzendes Vermögen, liegend oder fahrendes,
unangetastet und unbekränket, so Gut als ob sich ein catho-
lischer zur Enangelischen Religion gewendet hätte, verbleiben."
Auch wenn eine katholische Person einen Witwer oder Witwer-
Sohn oder die Tochter eines katholischen Bürgers in Dürnan
heirate, solle sie bürgerlich angcnommcu werden unter den-
selben Voraussetzungen wie bei Protestanten „nnd obwohl
weder die künftige alleinige gnädige Herrschaft von Dürnan,
noch die Gemeinde daselbst schuldig und gehalten wider ihren
Willen und Belieben catholische Personen in das Gericht da-
selbst oder zn anderen Aemtern auf- und anznnehme», sondern
hierin» freye Hand haben nnd behalten, so sollen jedoch derent-
wegen auch die catholische» von den Lonrmun Aemtern und
Diensten, wenn Sie freywillig und Ordnungsmäßig gewählt
wurden, nicht als excluckirt erachtet werden. Um auch
Vlchl? die Einigkeit unter den Burgern beydcrley Reli-
gionen desto nngestöhrter zu unterhalten und da die bisher
von Churbaierischer Seiten bey jeweiliger lloma§ial Ver-
pflichtung des Enangelischen Geistlichen beschehener Ermahnung
nunmehr bey veränderter und ganz auf die Hochgräslich Degen-
feld Schonbnrgische Familie übergehende Landesherrlicher Obrig-
keit, so wie auch die dabey bisher gewöhnlich gewesene Be-
ziehung eines Capnciners als Churbaierischen Oonckominial
Gezengens zu solcher Handlung hinwegfallet und von selbften
cassiert: so solle zwar den Geistlichen beyderley Religionen
nnverwöhrt bleiben, von den Unterschieds Gründen und Wahr-
heiten beyderley Religionen in ihren Predigten handeln zn
dürfen; hingegen Sie beyderseits von Seiten der Herrn Grafen
von Degenfeld Schonbnrg als hinkünftig alleiniger Terittorial
Herrschaft angewiesen werden, sich auf einer wie auf der an-
dern Seiten aller anzüglichen, nnglümpflichen und injuriosen,
mehr zn Erbitterung als zur Erbauung dienenden und ohne-
hin den Reichssatzungen zuwider laufenden Austrücke zn ent-
halten" ; das gleiche gelte bei Einladung fremder Prediger.
Jngefvlge dessen übernehmen bezügl. der cathol. Neli-
gionsübung
„VHMfE Churfürstl. Durchl. in Baiern die Oarantie
solcher Religion und zwar in der Maaß, daß Höchstdieselben
in dem ob zwar nicht verhofende» Fall einer Kontravention"
der Degenfeldschen Herrschaft Vorstellungen machen und even-
tuell die via juris betreten werde»; dadurch sollen aber den
landesherrlichen Befngsamen des künftigen alleinigen Terittorial-
herrn von Degenfeld »in ecclesiasticis (welches soviel die
cathol. Geistlichkeit und unterthanen betrefft, in alle Wege
nach dem in dem heiligen Römischen Reiche unter den Catho-
lischen anerkannten Lrincipüs zu verstehen) ei koliticis in
Toto« nicht das mindeste ?raejuckm erwachsen. Bei Beschrei-
tung des Rechtswegs dürfe penckente lite von Degenfeld nicbls
contra ikeiiZionem inuovirt, noch der Kultus in substantia
propter ^.ccickens liti^iosunr behindert werden.
„Weil nun VHI^ zu dem Txercitio lkeliZionis catlro-
licae förderist Geistlichen erfordert werden, als ist hiermit ver-
glieche», daß die in Dürnaü gegenwärtig befindlichenCappn-
 
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