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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 12.1894

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Eine zu Grunde gegangene Pfarrei, Dürnau, DH. Göppingen, [6]
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https://doi.org/10.11588/diglit.15916#0033

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! Erscheint monatlich zwei-
! mal als regelmäßige Bei-
! läge zum Pastaralblatt siir
! die Diözese Rotienburg und
I ist durch die Post nur
! mit diesen! zugleich zu
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! Württemberg M. 3.15., im
! Bestellbezirk Stuttgart M,
! 8, im Reiche M. 3. 30„
! in Oesterreich st, l, 53 kr,
! ö,W,,inderSchweizFrcs,
j 4, 80 Cts,

iözcsan-Nrchiv
von Schwaben
— zugleich Gegau für deutsche Aircheugeschichte —
mit periodischer kirchengeschichtlicher Weltschau.
Regelmäßige Beilage zum Pastoralblatt für die Diözese Nottenburg.


I Durch alle Buchhand- ;
! lung e n, sowie gegen Ein- s
! sendung d.Betrags dirckt s
! b,d,ExPeditiond,De nt- '
' scheu Volksblatts in ;
! Stuttgart, Urbausstr, 94, !
! kann das Diözesau- !
s Archiv allein zum Preise :
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i lich, das P asto ralblatt :
! allein zum Preise von M, s
j 1, 60.halbjährlich bezogen !
! werden, !

Mit einem Vereine von Geistlichen und in Verbindung mit Geschichtsgelehrten herausgcgebeu
von Op. Engelbert Hofrle, Pfarrer in Ummendorf.
Korrespondenzen wollen gefl. direkt an vr. Engelbert Hosele, Pfarrer in Uinmendors b. Biberach, gerichtet lvcrden.

Nr. 7. Stuttgart, den 1. April 1894. 11. Jahrgang.

Inhalt: Eine zn Grunde gegangene Pfarrei, Dürnau, OA. Göppingen. Von Stadtpfarrer P. M. (Fortsetzung.) — Kritik der Wappen der
Minnesinger aus Schwaben. Ein Beitrag zur Geschichte der christlichen Mystik in Schwaben und Alaniannien. Von F. Mvne. (Fort-
setzung.) — Beilage: Aus einem schwäbischen Reichsstiste im vorigen Jahrhundert. Von Amtsrichter a. D. P. Beck.

Eine gl Grunde gegangene Pfarrei, Dürnau,
ON. Göggingen.
Von Stadtpfarrer P. M.
(Fortsetzung.)
Nun wollte man aber, daß sie auch in der Kirche
zn Opfer gehen sollten; allein sie weigerten sich, weil ihr
Pfarrer, dem das Opfer zustehe, nicht gegenwärtig sei.
Als bei der nächsten Leiche der evangelische Mesner unter der
offenen Kirchenthnre stand, zogen sie es vor, außen zu
bleiben und ihr prolunclis am Grabe zn beten, weil sie
besorgten, man werde die Zumutung des Opfers erneuern. —
Freilich habe der evangelische Mesner bei einer Kindsleiche
einmal eine gurentatiou am Grabe und der evangelische Pfarrer
eine Betstunde in der Kirche gehalten — aber darum haben
die Katholiken gebeten und es bezahlt (!) — Auch eine Ko-
pulation durch den evangelischen Pfarrer beweise nichts gegen
das Limultaneum: Pfarrer Stimmel segnete „am 2. De-
zember 1805 — nach erhaltener Dispensation von der da-
maligen Ortsherrschaft in Ansehung der Proklamation und
der geschlossenen Zeit — ohne Einrede des Pfarrers von
Mühlhausen" eine gemischte Ehe ein. Der Bräutigam war
katholisch, aber kein Bürgerssohn. Seine Braut dagegen be-
saß von ihren verstorbenen Eltern ein eigenes Haus, auf
welchem von jeher lutherische d. i. dem evangelischen Pfarrer
exclusive angehörige Einwohner waren. Durch den von der
Ortöherrschaft ratifizierten Hans- und Ehevertrag ward der
Bräutigam Miteigentümer dieses Hauses und somit von
Stunde an ein Pfarrgenoß des evangelischen Pfarrers
Stimmel. Daran schließt Vogel ein Beispiel ans seiner
Pfarrei: 2 seiner Pfarrtinder kauften ein nach Holzheim ein-
gepfarrtes Haus und hörten damit auf, seine Pfarrtinder zn
sein; sie hätten in Holzheim eingesegnet werden müssen, wenn
sie sich nicht durch Erlegung der Stolgebühren losgekauft
hätten. „Es hat demnach M. Stimmel in jenem Brautpaare
nur seine eigenen Pfarrtinder eingesegnet, wogegen freilich
Pfarrer Schmid von Mühlhausen gar nichts cinznwenden hatte".
Wenn er — Vogel — nun wieder katholischen Sonn-
tagsdienst einzuführen suche, so thue er, was Recht und Pflicht
ist, und er lade es seinem evangelischen Kollegen aufs Ge-
wissen, wenn er fortfahre, die armen Katholiken vollends an
den Bettelstab zu bringe» und ihre Kinder durch bereits über

8 Jahre dauernde, himmelschreiende Entziehung alles Religions-
unterrichts an Leib und Seele unglücklich zu machen.
Endlich wehrt sich Vogel gegen die ihm von Pfarrer
Stimmel gemachten Vorwürfe. Er soll es dem evangelischen
Pfarrer verheimlicht haben, wenn er außer und neben Casna-
lien noch andere znm sonntäglichen Gottesdienst gehörenden
Handlungen verrichtete. Darauf erwidert Vogel: Bei diesen
Gottesdiensten seien ja sein evangelischer Mesner und immer
mehr Protestanten als Katholiken dabei gewesen. Das sei doch
keine Heimlichthnerei. Abendmahl-Austeilen sei bei uns Ka-
tholiken nichts „Sonntägliches", das könne jeden Werktag
geschehen.
Lächerlicherweise habe sodann Pfarrer Stimmel gemeint,
Vogel wolle ihm eine Schlinge legen, als er die Oeffnnng der
Kirchenbühne wünschte. „Welches Präjudiz hätte denn wohl
aus der verwilligten Eröffnung der Kirchenbühne für oder
wider das Limultaneum erwachsen können"? Auf einer
Leiter durch einen Dachladen einzusteigen, das habe er sich
freilich nicht getraut, vorzuschlagen. Die damalige Behand-
lung durch Pfarrer Stimmel sei beschimpfend gewesen; dieser
habe ihn zwei Stunden Wegs machen lassen, ohne ihm vorher
Mitteilung zn machen, daß er die Kirche nicht betreten dürfe
und habe dann von ihm, der doch als re^ius cornmissarius
handelte, verlangt, daß er die Bitte um Eröffnung der Kirchen-
bühne schriftlich anbringe. Das sei eine schimpfliche Behand-
lung. Die Vorwürfe des Dekanatsverwesers Burk (Seite 21)
weist Vogel ebenso schneidig zurück. Jener finde es auf-
fallend, daß Vogel an Dom. Drinitmtis schon wieder Abend-
mahl halten wollte. Und doch habe Pfarrer Stimmel am
nämlichen Sonntag auch Abendmahl für die Seinen gefeiert!
Die Dürnauer Katholiken seien es „noch von de» Zeiten
ihrer guten Väter ans St. Franzens Orden" gewohnt, öfters
zu kommunizieren. Weil er in Groß-Eislingen am Pfingst-
sonntag und -Montag „Klassenkommunion" habe halten müssen,
habe er die Kommunion für die Dürnauer auf den folgenden
Sonntag angesetzt. — Znm Kultus in Dürnau brauche er
keine „höhere Anthorisation", da diese in lOOjährigem Besitz-
stand, im Vertrag von 1770 und im Religions-Edikt § 1
liege. Das gestehe er, daß er alle 4 Wochen Gottesdienst zu
halten versprochen habe; daß er es nicht ausführen könne,
daran sei sein evangelischer Kollege schuldig. „Verdiene ich
Vorwürfe darüber, wenn ich . . . monatlich ein- oder zweimal
 
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