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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 15.1897

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Etwas von der Verwaltung der Stadt Ellwangen im Jahre 1492
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Beck, Paul A.: Oberländer Spitzbuben-Chronik, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18487#0132

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124

im Besonderen, jedem einzelnen, Ver-
stärkung des „jedem".
22) Nachtwächter? Eher Mnrkungsuingänger?
2') Ort - ein Viertel.
Oücrlnuder Spirzvuüen-Liirottftr.
Bon Amtsrichter a. D. Beck.
(Fortsetzung.)
1743: De» 26. Februar wurde in dem
uaheu Bierstetteu, einem Stift Buchau-
scheu Dvrfe, eiu Kerl durch vier Stiche
uud eiueu Schuß iiu Hvlz ermordet ge-
funden; er soll von „seinesgleichen Spitz-
buben", mit denen er sich in einen Wort-
wechsel eingelassen, massacriert worden
sein. —
Weil'u in diesen teuren Kriegszeiten der Bettel-
nnd liederlichen Leute gar zu viel sich in un-
serem Vaterland zusammengesammelt, so war
schon das Jahr zuvor, unterm 2!) Jänner 1142,
von den Ständen des löblichen schwäbischen
Kreises, vornehmlich von Karl Friedrich, Herzog
zu Württemberg und Teck, Damian Hugo, der
heiligen römischen Kirche Kardinal, Bischof zu
Konstanz und Speier, des heiligen römischen
bleiches deutscher Nation Fürst und Graf von und
zu Schönborn re. re. ein ausführliches Patent,
dessen Details einen Blick in die damaligen
Kultur- und Sicherheitszustände Schwabens
werfen lassen, wider all' dies Galgenvolk er-
gangen und insbesondere einem jeden besonderen
Stande anbefvhlen, seine eigenen Bettler selbst
zu unterhalten und solche mit einem herrschaft-
lichen si^ao cllstlnctivo zu versehen — Kon-
vertiten, Haudwerksbnrsche und andere Privile-
gierte davon ausgenommen. Nach Titel I—VI
dieses interessanten Pnblikandnms haben sich
ausländische Bettler und Vaganten, es seien
Christen oder Inden, Deserteure oder abgedanktc
Soldaten, Hausierer oder solche Leute, welche
zum Verkauf allerhand geringe Lumpensachen,
als Zahnstierer, Zahnpulver, Haarpnder, Blumen-
sträuße, Schnhschwürze, gedruckte Lieder n. dgl.
hernmtragen und unter diesem Schein eigentlich
betteln (wie vielfach die modernen „Hausierer"),
hauptsächlich auch die schändlichen Lieder ab-
singen, fahrende Schüler, Lehrer, Sack- und
andere Pfeifer, Hackbrettler, Riemenstecher, Glücks-
Häfener, Schulderer, verstellte und verdächtige
Geistliche und Ordensleute re. re. sogleich ans
dem schwäbischen Kreis zu begeben, widrigen-
falls sie handfest gemacht und entweder in ein
Zucht- und Arbeitshaus oder in anderen Ge-
wahrsam gesteckt, 8—14 Tage lang scharf ge-
züchtigt, oder was znmalen gesunde, starke Per-
sonen sind, an die Karren geschlossen, zur Ver-
besserung der Wege und Straßen, zu Schanz-
nnd Festungsban oder anderer strenge Arbeit an-
gehalten, sodann bei deren Entlassung von Stand
zu Stand unter hinlänglicher Begleitung ihrer
Heimat zngeführt; falls sie sich aber wieder
hereinschleichen würden, noch schärfer als das
erstemal abgesiraft und nach abgeschwvrener Ur-
phede aus dem Kreis verwiesen, wenn sie sich
aber gar ein drittesmal einfinden, als meineidige

Frevler und gottlose Verächter dieser Verord-
nung peinlich prozessiert oder mit der Galeeren-
strafe nnnachbleiblich belegt werden sollen. Ar-
tikel VII beschäftigt sich mit den reisenden Hand-
werksbnrschen, welche öfters dem Fechten, wie
sie es nennen, lieber nachgehen, als sich aus
ihrer Hantierung sortbringen; diese seien ohne
vvrgeschriebenes Attestat nicht passieren zu lassen,
sondern sogleich anznhaltsn und an Ort und
Ende, wo sich dermalen Werbungen befinden,
zu bringen und unter die Miliz zu stecken.
„Belangend nun das gottlose und verruchte
Jauner- und Zigeuner Volk, sie seien ans
einer Missethat ergriffen oder sonst in einem
Wege kündbar geinacht, so sind solche — nach
Artikel VIII bezw. IX sius strepita jackicü,
und nur ans einig vvrlänffiges Examen zum Rad
condeuinirt. — SothaneVerordnung istdahiu wei-
ter zu schärfen, daß deren Weibern und Kindern,,
so das 18. Jahr erreichet und solcher leichtfer-
tigen Baude nachgefolget, auch sich von Raub
und Diebstahl ernähret, in Kürze der Prozeß zu
machen und anstatt des Schwerts der Strang
anzndiktiren ist — da cs sonsten — so führt
Artikel X fort — „iatic»re der übrigen Räuber
und Diebe, bei deine, was in der peinlichen
HalSgerichtsordnnug Kaiser Karls V. und denen
gemeinen Rechten verordnet, und der Observanz
gemäß ist, sein Bewenden behält." Janner-
nnd Zigennerkinder aber, welche sich zur Tvdes-
strafe nicht qualifizieren, sind (nach Artikel XI)
in Zuchthäuser zu bringen, „um sie nebst nöthigen
Unterricht im Christenthnme auch zur Arbeit
und Verdienung ihres Unterhalts anzustrengen."
Der folgende Artikel XII handelt von Hehlerei,
Partirerei, Begünstigung und Vorschubleistung
und sollen „Personen, welche dergleichen Leute
wissentlich und ohngedrnngen beherbergen, oder
ihnen Atzung zubringen, item etwa geraubte
Sachen verkanffen, an sich erhandle», oder auch
den Raub ausspähen, verknndschaffteu, und son-
sten in andere Wege behülflich sind, — falls nur
ein oder anderer gefährlicher Umstand nnterloffen,
und richtlicher Ordnung nach ans sie gebracht
worden, „mit der Straffe deS Stranges belegt
werden." — Weitere 23 Artikel befassen sich mit
dem irrockus prooeclsircki, NM solche „schofle Sub-
jekte" beizufahen. Sämtliche Unterthanen sollten,
„wo sie von solchen Vaganten Wissenschaft haben,
ihren Vorgesetzten Beamten unter nur bemerkter
Strafe sofort die Anzeige davon thun, damit sie
ihnen pfänden, und vorstehende Verfügung slräck-
lich vollziehen können" (Artikel I und U>. Nach
Artikel lll „sei mehrgedachtes Herrenloses Ge-
sind, ivv es' beygefangen wird, damit um so
weniger einiger Schleich hierunter fürgehen möge,
genau zu examinieren, an was vor Orten und
bei weine es sich anfgehallen, um nicht nur
gegen diejenige, so die Herberge »erstattet, d,e
behörige Strafe verhängen, sondern auch die
Beamten und Dorfschultheißen, wo sie in Anf-
treib- und Ausschaffung derlei Leuten einige
Sanmsal begangen, mit einer Geldbuß, oder
nach Befinden gar mit der Cassation zu be-
legen." Nach dem folgenden Artikel IV seien
nicht nnr ans das rangierende, liederliche, wie
auch das Jauner-, Zigennervolk „ein nnd an-
dere Generalstreifen durch den ganzen Kreis,
 
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