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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 16.1898

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Mone, Fridegar: Bemerkungen zu Herrn Detzels "Christl. Ikonographie, Handbuch zum Verständnis der christl. Kunst" (Freiburg, 1894-96, bei Herder, 2. Bde.), [1]
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Renz, Gustav Adolf: Zwei Biberacher Handschriften, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18488#0060

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richtig erklärt. Sie sind die Symbole
für die Gaben des menschlichen Geistes,
welche durch Christus eine Steigerung
erfahren haben. Der Mensch bedeutet
die Gabe der Sprache, der Adler die der
Poesie und Mnsik, der Löwe die der Bau-
kunst und Dienstbarmachung der Natur-
kräfte, der Stier die Werke der Barm-
herzigkeit und Nächstenliebe. Durch de»
Opfertod Christi ist den Menschen die
Möglichkeit geworden, jene Gaben der
Seele und des Geistes zu steigern und
dadurch einen höheren Grad der Gottähu-
lichkeit zu erreichen. Daö spricht Christus
selbst auS in den Worten: nehmet den
Thron in Besitz, der euch vom Anfang
der Welt bereitet ist. (llletoimLmn.)
Zn folgendem Punkten sind für daö
Detzelsche Werk einige Zusätze gewiß nicht
überflüssig. Erstens insvferue als der
Verfasser die Architektur der christlichen
Gotteshäuser nicht ausgenommen und
zweitens, daß er die Quellen der christlichen
Ikonographie bei weitem nicht erschöpfend
namhaft gemacht hat. Es würde mich
aber zu weit führen, wollte ich hier die
Quellen der christlichen Ikonographie vom
11. bis 18. Jahrhundert aufzählen und
alle Heiligeukalender, Wallfahrtsbilder,
Guadenbilder, Marien- und KruzifixuS-
Darstellungen namhaft machen. Es gicbt
ein französisches Werk über die Hetoi-
masia, für die Marienbilder sind die Ab-
bildungen zur Lanretanischen Litanei von
Dorn allgemein bekannt und sehr brauch-
bar und für die Darstellungen von Christus
am Kreuze ist des Aegidius Gelenins
LtnuroioAin Lolonieirsis 1636 immer noch
als Ausgangspunkt zu betrachten.
(Fortsetzung folgt.) >

Zwei Willeracher Handschriften.
Bon G. A. Renz in München.
Die kgl. bayerische Hof- und Staats-
bibliothek zu München enthält zwei rechts-
historisch nicht uninteressante Handschriften
der ehemaligen Reichsstadt Biberach auS
dem 17. und 18. Jahrhundert, die wir
hier einer Besprechung unterziehen wollen.
I.
Die erste Papierhaudschrift in Per-
gamenteiuband (Loci. Zerm. 1271) um-
faßt 35 engbeschriebene, ziemlich gut leser-

liche Quartseiten und stammt nach dem
auf der ersten Seite verzeichueteu illxiibris
zu schließen, aus der einstigen pfalzgräf-
lichen Bibliothek zu Mannheim (ex Üibl.
?ulutiiru iVlnirirll.).
Sie führt den Titel:
Des Hälftigen Röm. Neichsstatt Biberach
Negimentsbestelluug oder Wahlordnung.
„Wie eS namblicheu bey jährlicher Raths
Enderung vff L. iVliellueiis TWalrnnAeli,
nach deren im Maio anno 1649 vor-
ganguer Kayserl llixecutioirsconrnrisZion
vud darbey eiugeführter Paritet, sowol
mit ankhündig: oder Austell: Als auch
hinuach Errochl: vnd endlich entziehender
Huldigung in eim vud anderm Observirt
vnd gehalten werden solle."
Es werden nun in der Handschrift die
einzelnen Wahlbestimmungen dargelegt,
wovon ich den §3 wörtlich citieren will:
„Drittens beederscitS Gaistlichen die vor-
habende Wahl dahin aukhünden, damit
Sye sich in Ihren Predigen mit Erwölft
vnd erklärung taugeulichen Biblischen Tex-
ten vom Standt vnd Ampt der Obrigkeiten
vnd Vnterthonen darnach zu richten haben."
Wenn sich nun, nach der Donnerstag oder
Freitag zuvor stattgehabten Wahlaukün-
digung am Montag, der als Wahltag
festgesetzt ist, zuerst der innere Rat in der
Natsstuben, daun die Gerichts- und großen
Ratspersonen auf der „Rathölauben" ver-
sammelt haben und letztere in die Rats-
stnben eingelassen worden sind, so nehmen
sie ihre gewöhnlichen Lessiones ein und
der Stadtschreiber verliest nach kurzer,
einleitender Ansprache des regierenden
Bürgermeisters folgende kaiserlichen Wahl-
bestimmnugen. Zuerst die Instruktion oder
Wahlbestimmnng Kaiser Karls V., dann
ein am 21. Januar 1563 zu Konstanz
erlassenes Wahldekret Ferdinands I., dann
die auf dem Münster-OSnabrückschen Frie-
densschluß (1648) getroffenen Bestim-
mungen über die Parität der Städte Augs-
burg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravens-
burg „es soll in Biberach ebnermaßen als
mit Augsburg gehalten werden", undschließ-
lich ein von der eingangs erwähnten kaiser-
lichen Kommission anfgerichteter Rezeß
vom 23. April bezw. 3. Mai 1649.
Alle diese vier Nechtöbestimmnugen über
die Neuwahlen des Biberacher Rats sind
in der Münchener Handschrift im vollen
 
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