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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 16.1898

DOI Artikel:
Renz, Gustav Adolf: Zwei Biberacher Handschriften, [1]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.18488#0063

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59

katholischen Feiertage» sollen sich nach dem
Herkommen von 1624 die städtischen und
spitälischen Beamten, auch der Augsbur-
gischen Konfession, der Amtsgeschäfte ent-
halten, außerhalb derselben aber ihnen und
den andern Protestanten die Arbeit nicht
verwehrt werden. Wenn ein speziell
katholischer Feiertag auf einen Mitt-
woch, als Markttag, falle, solle letzterer
ans den Donnerstag verschoben werden,
jedoch stehe es der Angsbnrgischen Kon-
fession frei, ihre Läden zu offnen und zu
arbeiten, „wie Sie dan auch der katho-
lischen Fasten und Fasttäg znehalten, nit
verbunden, hingegen aber Rath, Gericht
vnd was davon impendirt, an allen der-
gleichen Feiertägen eingestellt bleiben sollen".
Im weiteren behandelt der Rezeß von
1649 den Besuch des Gottesdienstes seitens
der protestantischen Landbewohner in der
Stadt, Tauftrage», Ehen, Provisnren, die
Anstellung protestantischer Kirchen und
Schuldiener die Aufnahme von Kranken
und Presthaften im Hospital, Sieck- und
Seelhans, die Aufnahme neuer Bürger
und deren Einweisung in die Zünfte (nur
allein die patricio3 ausgenommen), die
Bürgerstener, Barbier- und Baderordnung,
Anstellung eines eigenen Organisten und
Mesner durch die Protestanten n. a. Schließ-
lich wird festgesetzt, daß alle etwa zwischen
den beiden Religionsgemeinschaften ent-
stehenden Differenzen vor die obengenannten
kaiserlichen Executionskommissäre zur Ent-
scheidung gebracht werden müssen. Diesem
Rezeß sind Bestimmungen über die Eides-
leistung des Raths und der gesamten Bürger-
schaft im Einzelnen, so der Bürgermaister-
Eid, der inneren Räthe-Eid, der Statt-
ammänner-Eid, der Richter-Eid, der
Grossen Räthe-Eid n. s. f. und ein soge-
nannter Neben-Receß, die?Atres Enpuci-
iros in der Reichsstadt Biberach betreffend,
bei gefügt. Dieser vom 28. April 1649
datierte Neben-Rezeß betont die zwischen
den beiden Religionsgemeinschaften wegen
der Kapuziner entstandenen Mißhelligkeiten.
Während die Katholiken warm für diese
Ordensleute eintraten und aufs Energischste
forderten, daß die schon 1615 in die Stadt
aufgenommenen Kapuziner, welche in näch-
ster Nähe derselben ein bereits 1632 von den
schwedischen Kriegshorden wieder zerstörtes
Kloster erbaut und seit dem 1. Januar

1624 das Exerzitium katholischer Religion
in und außerhalb der Stadt frei öffentlich
und ungehindert geübt hatten, bis zur
Wiedererbauung ihres Klosters i» der
Stadt verbleiben sollen, verlangten die
Protestanten mit der Motivierung, diese
Kapuziner hätten weder in der Stadt bisher
gewohnt, noch eine eigene Kirche oder Exer-
zitium in der Stadt gehabt, deren Aus-
weisung. Diese divergierenden Meinungen
wurden folgendermaßen von den kaiser-
lichen Kommissären auszugleichen versucht:
„So ist die Sach endtlich doch ingestelt,
abgehandelt vnd verabschidet worden, das
mehrgedachte Patres Ihr bei der CanzleyZ
neu erbautes Kirchlein vor die Statt hinauß
transferiren vnd aus Ihren alten Platz
vor der Statt wider bauen auch In» vnd
außerhalb der Statt Ihr Exercitium, wie
sie es anno 1624 gehabt anstellen vnd
continuircn mögen. Sodann biß das Sie
zwischen hier vnd negstkhünfftigem St. Jo-
hannistag zue Ihren Wohnung vs jetzo ge-
dachten Platz vor der Statt etwas znrichten,
in der Statt in einem andern Privathans
sich anfhalten, wie nicht wenigen den von
Ihnen angesäeten Kanzley Gartte», noch
disen Sommer hindurch nutzen vnd niesten
mögen, die Canzlei aber alsbald qnitiren
die Schlüssel Herrn Amptsburgermaistern
zuehanden tiferen, auch das OratorinmZ
beschließen, khein Exercitium reli§iom5
weiter darinnen üben vnd Ihre Nobilia
nach und nach mit gelegenheit anderwerdtS
hintranSferiren, wie in gleichem zwischen
dem Raitmairischen Erben, als fundatorn
vnd gemainer Stadt ein Revers würde
verglichen vnd vffgericht, das Sie ?atres
Lapuciui weder den Ampt Seckheln oder
gemainer Bürgerschafft Ihres vndrhalts-
halber oder in andere Weg beschwerlich
sein wollen rc." Den Schluß der Hand-
schrift bilden drei Dekrete über die Prä-
cedenz, das Glockengeläuts und die Be-
stellung des Ehegerichts evangelischerseitS.
(Schluß folgt.)
't Bielleicht die heutige Kanzlei der katholischen
Kasse im alten Pfarrhofe.
2) Oratorium bedeutet hier eine kleine Haus-
kapelle.
 
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