Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 19.1901

DOI Artikel:
Beck, Paul A.: Die Säkularisation in Württemberg
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.18109#0154

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
146 —

Bettelklöster, ins Großartige und Unge-
messene! Die Unterthanen der reichsnn-
mittelbaren Kl. fühlten sich glücklich u.
zufrieden unter ihrer milden Herrschaft und
hatten von sich ans durchaus kein Verlangen
nach einem Wechsel. Wehrlos sielen die Kl.
demselben zum Opfer; ihre und des Papstes
feierlichen Proteste verhallten natürlich in
jenen Tagen der Gewalt und Auflösung
wirkungslos! — Was wir hier geben
wollen, ist eine möglichst gedrängte, aber
vollständige u. verläßliche übersichtliche Zu-
sammenstellung aller Reichs- n. Kolle-
gial stifte, Abteien und Klöster,
welche i. I. 1802/03 innerhalb des heu-
tigen Königreichs Württemberg voll
der Aufhebung betroffen worden sindch,
wobei aber Details bei den einzelnen Her-
gängen, so reichlich solche vorliegen, schon ans
räumlichen Gründen nicht berücksichtigt
werden können. Die Regelung u. Fest-
setzung des großen Säknlarisationsgeschäftes,
in dessen Verlaufe, nebenbei bemerkt, ein
wahrer Schacherhandel ohnegleichen unter
Anwendung aller möglichen Praktiken,
Durchstechereien und Jntriguen getrieben
wurde, erfolgte durch den am 2. Okt. 1801
einbernfenen, aus den Vertretern von Knr-
Böhmeu, Brandenburg, Hessen-Kassel, des
Hoch- u. Deutschmeisters, Kurmainz, Knr-
sachfen, Pfalzbayern, Württemberg (ver-
treten durch Geh. Rat Freiherrn v. Nor-
maun) zusammengesetzten, am 25. Februar
1803 beendigten Neichödepntations-
hauptschluß (auch ,,N. - D. - Rezeß"
geuannt) von Negensburg (s. „der Depu-
tations-Rezeß von Adam Christian GaS-
pari, zwei Teile, Hamburg bei F. Per-
thes, 1803"; Berghaus, „Deutschland
seit 100 I." ec., I','S. 126—385). Eine
Reihe von SäknlarisationSherren wartete
diesen Endtermin nicht einmal ab, sondern
führte auf Grund von Sonderabmachungen
die Säkularisation schon iin Laufe desJ.1802
arrs. Nach § 35 dieses famosen Instrumentes
wurden „alle Güter der fundierten Stifte,
Abteien und Klöster, sowohl in den alten
als in den neuen Besitzungen, katholischer

0 Der Uebersicht halber wurden übrigens die
schon früher, in den 1780er I. von der Iosephi-
nischen (sg. kleinen) Säkularisation, dem
Vorboten der allgemeinen Säk., betroffenen Klö-
ster innerhalb des heutigen Könige. Württemberg
auch noch mit ausgenommen.

sowohl als /r. E. verwandten, mittelbarer,
wie unmittelbarer, deren Verwendung in
den vorhergehenden Anordnungen nicht förm-
lich festgesetzt worden ist, der freien u.
vollen Disposition der respektiveu Landes-
herrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes
für Gottesdienst, Unterrichts- u. a. gemein-
nützige Anstalten, als zur Erleichterung
ihrer Finanzen (!!) überlassen, unter dem
bestimmten Vorbehalt der festen u. blei-
benden Ausstattung der Domkirchen ....
u. der Pensionen für die aufgehobene
Geistlichkeit" u. gingen nach § 36 „die
namentlich und förmlich zur Entschädigung
angewiesenen Stifte, Abteien u. Klöster,
sowie die der Disposition der Landesherren
überlassenen, überhaupt an ihre neuen Be-
sitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien
und Einkünften, wo sie auch immer gelegen
sind, über" und zwar sollte es nach § 64
mit deil mittelbaren Stiften, Abteien und
Klöstern ganz auf die gleiche Weise ge-
halten werden, wie bei den unmittelbaren.
Die Verteilung im Einzelnen bestimmte in
der Hauptsache der § 24. Nach § 42
konnte „die Säkularisation der geschlossenen
Frauenklöster nur im Einverständnis mit
dem Diöcesanbischof geschehen" — eine
Bestimmung, welche übrigens so gut wie auf
dem Papier stehen bieb. „Die Manns-
klöster hingegen waren der Verfügung der
Landesherren oder neuen Besitzer unter-
worfen, welche sie nach freiem Belieben
anfheben oder beibehalten konnten . . ."
In § 44 des Rezesses (des Wortlauts:
„Alle seit dem 24. Aug. 1802 in den Ent-
schädigungslanden und -Gebieten vorge-
nommenen Veräußerungen, welche nicht als
Folgen der gewöhnlichen Verwaltung an-
zusehen sind, werden hiemit für ungültig
erklärt") wurde noch der sollst angesichts
der bevorstehenden Säkularisation nahe-
liegenden Umgehung des Rezesses im Wege
von Veräußerungen, Schenkungen w. vor-
gebeugt.
Nebrigens war in der Hauptsache alles
scholl vorher zwischen Frankreich u. Ruß-
land, unter deren Einfluß das ganze Ent-
schädigungsgeschäft stand, ausgemacht, in
Paris gemacht u. zwischen beiden Mächten
darüber der famose Traktat vom 16. Juli/
6. Aug. 1802 abgeschlossen u. die Reichs-
deplltation mehr oder weniger Nebensache
oder geradezu eine Komödie, oder wenig-
 
Annotationen