Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 21.1903

DOI Artikel:
Ein schwäbischer Judenprozeß des 16. Jahrhunderts
DOI Artikel:
Reiter, Joseph: Aus der Welt der Heiligen: der hl. Achatius
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.18333#0063

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
55

Ehre geben und dieses Heiligtum küssen,
oder man werde ihm die Saiten besser
spannen lassen. Darauf habe er gleiche
wohl den Kuß gethan, jedoch in seinem
verstockten Trotz beharrt.
Nachmals aber habe er das Bekenntnis
der zwei Christen wegen des Kiechenraubs
in Ummendorf bestäügt und bekannt, dass
er die Gefäße samt dem hochwürdigsten
Gut um 8 Gulden gekauft und um 160
Gulden an den Juden Simon in Günz-
bnrg verkauft habe, der ihm daran noch
150 Gulden schulde, nachdem er zuerst
angegeben, die Gegenstände seien ihm beim
Gehen über die Brücke zu Günzbnrg in
die Donau gefallen. Auch habe Aron
seinem Wächter einen Brief an jenen Juden
Simon in die Feder geredet, wovon er, Fugger,
eine Kopie beilege. Die beiden christlichen
Uebelthäter aber, gegen welche neulich die
rechtliche Justiz exeqniert worden, seien
bis an ihr Ende und letzten Seufzer ans
ihrer Anssage wider den Inden nach ge-
nügsamer Erinnerung des Priesters, auch
des Vogtes und Gerichtes ganz unwandel-
bar beharrt.
Fugger schließt seinen Bericht an die
oberösterreichische Regierung mit der Be-
teuerung, daß „diesfalls von ihm nichts
anderes, denn was sich zur Rettung gött-
licher Majestät, Ehre und Verrichtung
seines von Obrigkeit wegen schuldigen Amts
halber nnnmgänglich wohl und in allweg
gebührt, fürgenommen und dazu mit Rat
der Rechtsgelehrten, dahin in dergleichen
Fälle» Kaiser Caioli V. peinliche HalS-
gerichtordnnng weist".
Eine Nachschrift zu diesem Berichte be-
sagt :
„Als ich diesen meine» Gegenbericht ab-
gchen lassen wollen, werde ich von meinem
der Herrschaft Brandenburg Vogt ver-
ständigt, daß Aron Jude mit Tod in der
Knstodie abgegangen, und nachdem er durch
de» Nachrichten besichtigt worden, reverenter
zu melden, voll böser Geschwüre befunden.
Weil es sich dann sein Indens Person und
liquider Mißhandlung nach in allweg ge-
bührt, habe ich ihn mit vorgeholtem der
Nechtsgelehrten Ratschlag unter das Hoch'
gericht zu begraben befolchen. Dessen ich
demnach auch euch Bericht nicht wollen
verhalten, -^ct. Haimhofen, den 5. Dezbr.
^o. 8z Üt. novo."

Gegen dieses Verfahren Ant. Fuggers
richtete die Jndenschaft der Markgrafschaft
Bnrgau und Landvogtei Schwaben drei
Beschwerden an Erzherzog Ferdinand, da
Fugger die Aufforderung deS Landvvgts
von Schwaben in Ravensburg und des-
jenigen von Burgau in Günzbnrg, den
Inden freiznlassen, nicht beachtet hatte.
Der Inhalt dieser Supplikationen gipfelt
darin, daß gegen Aron keine Beweise vor-
liegen, als die Anssagen der zwei Uebel-
thäter, daß Fugger mit Verhaftung und
Verhör des Inden in Orsenhansen in das
Nechtsgebiet der Landvogtei eingegrifsen
habe und daß auch Withelm v. Roth zur
Auslieferung nicht befugt gewesen sei, da
ihm nur die niedere Gerichtsbarkeit zn-
stehe; daß Anton Fugger bei seinem
hitzigen Temperament und ranhen Gemüt
die Folter zu strenge angewendet habe und
das Geständnis des Inden ein durch die
Tortur erzwungenes sei. Die erste Be-
schwerdnschrift verlangt Freilassung des Ge-
fangenen, die zweite enthält eine Klage
wegen nicht erfolgter Freilassung trotz An-
ordnung der Regierung und Landvogtci,
die dritte berichtet, daß Jude Aron den
erlittenen Mißhandlungen erlegen sei.
Der ganze blutige NechtShandel schließt
mit einem aus Pergament geschriebenen
Revers Anton Fuggers vom 6. Februar
1584, worin er erklärt, daß „bemerkte des
Inden zu Orsenhansen mir beschehene
Ueberliefernng und darauf gegen den Juden
zu Brandenburg erfolgtes Prozedieren so-
wohl mehr höchst ernannter F. D. als
auch den Freien von Adel in der Land-
vogtei Schwaben und also männiglich an
habenden Obrig- auch Recht und Ge-
rechtigkeiten, wie solche jeder hergebracht,
ganz unvergrisfenlich und ohne Nachteil
sein, heißen und bleiben, wie auch mir,
meinen Erben und nachkommenden In-
habern der Herrschaft Brandenburg ichts
dadurch zu Orsenhansen in einigen Weg
zngehen soll".
Aus der Welr der tzeilkieil.
Von Pfarrer Reiter.
Der hl. Achat ins.
Derselbe gehört zu den 14 Nothelfern,
wobei es aber fraglich erscheint, ob AchatiuS
der Märtyrer oder' ^cncirm (AchatiuS)
 
Annotationen