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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 23.1905

DOI Artikel:
Beck, Paul A.: Die weil. "Truchsessengalerie" zu Wurzach und die Multscher-Bilder
DOI Artikel:
Brehm, Karl: Zur Geschichte der Konstanzer Diözesansynoden während des Mittelalters, [7]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18110#0068

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60

Bild und sonst genannte Meister dann
doch nicht der Fertiger der (noch vor-
handenen) Malwerke, sondern bloß der
meist nicht mehr erhalten gebliebenen
Bildha ne rarbeiten sei» soll! Allein
— dies dars bei der näheren Prüfung
des überlieferten Meisternamens nicht ver-
führen, den Schwierigkeiten ans dem Weg
zu gehen und sich die Sache leicht zu
machen, d. h. einfach Mnltscher auch
für den Maler zu nehmen, noch ab-
halten, dem wahren Sachverhalt, der
Frage nach der Person und dem N a m e n
des ausführenden Malers, die keines-
wegs, wie schon gemeint wurde, neben-
sächlich ist, auf den Grund zu gehen.
Im allgemeinen bezeichnelen die Künstler
schon vor dem Aufkommen der eigentlichen
Monogramme gerne die Altarschreine, auch
die Gemälderahmen mit Namen, Heimat,
Jahrzahl n. dergl. Die Beisetzung bloß
eines Namens (entweder des Bildhauers
oder später mehr des Malers) in seiner
Eigenschaft als Tafelwacher, Altarmeister
(d. i. Altarlieferant, Unternehmer, Ge-
schäftsinhaber, Werkstatteigentümer re.)
auf dem Altarweik bildete die Regel, so
z. B. bei den Altarstücken von Zeitblom,
Pacher, Schüchlin, Herlin n. s. w. Daß
beiderlei Künstler, Bildhauer und Maler,
früher sich zusammen auf einem Altäre
mit einer Inschrift verewigten, kam schon
seltener vor und war mehr eine Ausnahme,
so z. B. auf dem sogenannten Wein-
garlener Altar Holbeins d. Ae. im Augs-
burger Dome, wo allerdings an einem
gemalten Altarflügel die Inschrift deS
Bilcchaners neben der des Malers zu sehen
ist. Inzwischen haben sich gewichtige
Stimmen in gleichem Sinne, d. h, gegen
die Annahme der D o p p e l k n n st
Mn lisch ers als Bildhauer und Maler
und bloß für seine Eigenschaft als Bild-
hauer und für einen noch „unbekannten"
Maler vernehmen lassen, wie z. B. Aug.
Schm arsow, welcher freilich von meiner
Wenigkeit keine Notiz nimmt, unter Her-
vorhebung eines namentlich den Berliner
Mnltscher-Bildern eigenen plastischen Nelief-
stilS, bei dem sich Multscher, der Bildhauer,
als Erfinder der Komposition zu erkennen
gibt, in seiner Abhandlung über „Die
oberrheinische Malerei um die Mitte des
15. Jahrhunderts" in den „Veröffent-

lichungen der Leipziger Akademie der
Wissenschaften", 1903, sowie im „Rep.
für Kunstwissenschaft": „stn HanS
Multsche r" (XXVI. °, 1903, S. 496 ff.),
wo es u. a. heißt: „. . . . Mnltscher war
der Unternehmer; der Maler, der die
Berliner Altarflügel gemalt hat, ist eine
gedungene Hilfskraft, ein Ateliergenosse (!),
der unter der Geschäftsfirma MultscherS
arbeitet." Ist die Verneinung der Doppel-
eigenschaft Multschers, wie wir glauben,
begründet, so ist es jetzt vor allem Auf-
gabe der Knnstforschung, dem Mitarbeiter
Multschers (vielleicht gar einem gleich-
namigen Angehörigen, Verwandten des-
selben ?), d. h. dem Maler der Berliner
und Sterzinger und der mit diesen ver-
wandten Bilder, welche jetzt ähnlich wie
vor ca. 20 Jahren die „Strigel" an-
läßlich der Feststellung Beinhart, Singels
als des Meisters der Sammlung Huscher ec.
zahlreich anftanchen und welche ich auch
um einige Stücke zu vermehren wüßte, auf
die Spur zu kommen. Zum mindesten
wird es geraten sein, bis auf weiteres nur
von einem „Maler der Mnltscherschen
Altäre" zu sprechen.
Zur Geschichte der Uronstanzer Diü-
zesaiisstlicidcii während des Mittel-
alters.
No» Karl B re hui, Bikar.
(Fortsetzung.)
IX. De mnioriknke et odeciientin
NnrczunrUus episcopus Lon8tnntien-
s>8 cum limitnkione pene Diicleiuci
electi ccm6rmnti Loustnntieuxns.
Lknkuimu8 — Iroc stndentur: 14. V,
4Z4 >.: Erlasse kirchlicher Obern müssen
, bei Nichtigkeit der Handlungen strikte
eingehalten werden. In unserer Hand-
! srbrift fehlt die Bestimmung: proximn
, clie Dominien seczuenti äiliZenker exe-
Huntur; der Schlußsatz lautet: nliocsuin
executio secus lnctn nulln censentur.
Iclem cum commutntione pene
I'riclerici electi constrmnti Lonsknn-
tiensiZ.
Inlnbemus — incliZnntionem: 14. V,
4ZZ: Kein Kleriker darf zur Beeinträch-
tigung bischöflicher Rechte irgendwie mil-
helsen.
X. De mnAistris Driclei icu8 electu8
conimmntu8 eccle3ie Lon8knntien8i5.
 
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