108
fand sich in Rötenbach ein Nächststerbenden-
Bnnd nnter dein Titel: Hilf Sb und
für jeden Nächststerbenden. Ein
alter Bruderschaftszettel mit dieser Aufschrift
gibt folgenden Aufschluß über denselben.
„lieber Mannsgedenken bestand in der
Gemeinde Röthenbach der fromme Ge-
brauch, für den nächststerbenden durch be-
sondere Gemeinschaftliche Gebete von Gott
die Gnade eines heiligen Todes zu er-
bitte» : an welchem löblichen Liebeswerke
auch auswärtige Teil nahmen.
Im Jahr 1766 brachte der aindürnische
Pfarrer, wohin damals Röthenbach noch
gehörte, sowohl die Einschreibung der ver-
bundenen als die zu verrichtende Andachts -
werte in eine richtigere Ordnung.
Im Jahr 1790 erneuerte der erste
röthenbachische Pfarrverweser diese Ord-
nung, da sich der Eifer und die Zahl der
verbundenen immer mehr vergrößerte.
Ans gleicher Absicht ist jetzt für gut
befunden worden jedem verbundenen, da
er sich einschreiben läßt, gegenwärtiges
gedrucktes Blatt mitzntheilen, damit er
besser und leichter die gehörige Kenntniß
von diesem Bunde und von der auf sich
genommenen Obliegenheit erhalte."
Nun folgen die Satzungen des
Bundes, welche hier mitgeteilt werden,
weil es die einzigen dieser Art sind, die
dem Verfasser zur Verfügung stehen.
1. Jeder verbundene bethet am Freitage, wenn
die Schiebung des Herrn geläutet wird, für den
nächststerbenden ein V.U. oder anderes kurzes Gebeth.
2. Wenn eine Person aus diesem Bunde ver-
storben ist, so wird sür sie zu Nöthenbach die
Todtenglocke geläutet, ob sie schon nicht aus der
Pfarrei war.
3. Am nächsten Sonn- oder Festtage wird ihr
Name von der Kanzel heruntergelesen, und für
sie ein lautes V.U. abgebethet.
4. Den nächsten abgestellten Feiertag, oder
wenn nicht bald ein solcher folgte und mehrere
Personen aus dem Bunde gestorben wären, einen
andern füglichen Tag wird eine Messe sowohl
für die letztverstorbene als für die nächststerbende
Person gelesen; dabei zu dem Ende ein lauter
Rosenkranz abgebethet, und aus den Altar ei»
Opfer gelegt, von dem die Messegebicr bezahlt,
das übrige aber in die Bundeskasse gelegt wird.
5. Damit auch die fremden Dienstboten in
der Pfarrei ermuntert werden an solchen Tagen
ihr Gebeth mit jenem der verbundenen zu ver-
einigen, so soll für, wenn sic in der Pfarrei
sterben, atl das beschriebene verrichtet werden,
obwohl sie nicht im Bunde waren.
t>. Wer der gedachten Messe nicht beiwohnen
kann soll statt derselben, so oft eine Person aus
dem Bunde gestorben ist, insbesondere einen
Rosenkranz bethen.
7. Wenn aber ein verbundener zu weit ent-
fernt ist, als das! er von jedem Todesfälle Nach-
richt bekommen könnte, so soll er alle Monat in
dieser Absicht einen Rosenkranz abbethen.
8. Wer von dem Tode einer entfernte» Person
aus dem Bunde eine gewisse Nachricht erhält, soll
denselben zu Röthenbach anzsigen, damit sie ver-
kündet und für sie gedeihet werden könne.
9. Alle Namen der verbundenen werden in
ein eigenes Buch eingeschrieben. Es wird auch
jeder Person bei dem einschreiben ein solcher ge-
druckter Zedel abgereicht, in welchem ihr Name
steht, damit er nach dem Tode eingeschickt werden
könne. Für das einschreiben und für den Zedel
zahlt sie 2 kr.
10. Diejenigen Personen, welche nicht in der
Pfarrei wohnen, und daher niemals oder selten
opfern, sollen jährlich, wenn sie nicht gar zn weit
entfernt sind, 4 kr. Opfer einschicken, zum Zeichen,
das; sie dein Bunde treulich anhangen, und zu
Bestreitung der zu erklärenden Ausgaben.
11. Von dem Ueberschusse nemlich des Opfers
und von dem Kassenvorrathe wird die Kirchen-
fabrik für das Wachs und Geläute und der
Nießner für seine Arbeit bezahlt; ferner werden
davon das Einschreibbuch und die gedruckte»
Zedel angeschafft uns auch der Einschreiber be-
lohnt. Das übrige aber wird jährlich in der
Weihnachtswoche armen Personen ausgetheilt, mit
dem Aufträge, sowohl für die verstorbeucn aus
dem Bunde als für die im folgende» Jahre ster-
benden zu bethen.
12. Der Ordnung halber sollen in den Bund
nur röthenbachische Pfarrlindcr oder solche, deren
Pfarrei unmittelbar an die röthenbachische au-
grnnzet, ausgenommen werden.
13/Die Schuldigkeit alles beschriebene zu be-
obachten kann jeder ablegen, wann er will, wenn
er erklärt, daß er aus dem Bunde trette: sonst
aber bleibt es bei dein: Wer von andern ihre
vertragsmässige Schuldigkeit fordert, muß sie auch
erfüllen. Jedoch anstatt des N. t> und 7 vorge-
schriebenen Rosenkranzes kann jeder ein anderes ihm
gutdünkeudeS Gebeth oder gutes Werk verrichten.
Der Bund wird auch 1827 und 1833
erwähnt, und 1840 bestand der Kult des-
selben darin, daß ein Rosenkranz außer
und ohne alle Störung des PfarrgotteS-
dienstes für den Nächststelbenden gebetet
wurde, so oft ein erwachsenes Pfarrkind
starb, gewöhnlich am Sonntag oder auch
an einem gebotenen Feiertag, und zwar eine
halbe Stunde vor dem ordentlichen Gottes-
dienst, worauf ein Opfer zn heiligen Messen
abgelegt wurde. Merkwürdigerweise ist
beigefügt, daß eine förmliche Bruderschaft
mit eigenem Kult in Nötenbach nie be-
standen habe. — Zn auswärtigen Bruder-
schaften gingen Pfarrangehörige nach
Karsee, Wolfegg, Michclwin -
na den n. a. (Schluß folgt.)
fand sich in Rötenbach ein Nächststerbenden-
Bnnd nnter dein Titel: Hilf Sb und
für jeden Nächststerbenden. Ein
alter Bruderschaftszettel mit dieser Aufschrift
gibt folgenden Aufschluß über denselben.
„lieber Mannsgedenken bestand in der
Gemeinde Röthenbach der fromme Ge-
brauch, für den nächststerbenden durch be-
sondere Gemeinschaftliche Gebete von Gott
die Gnade eines heiligen Todes zu er-
bitte» : an welchem löblichen Liebeswerke
auch auswärtige Teil nahmen.
Im Jahr 1766 brachte der aindürnische
Pfarrer, wohin damals Röthenbach noch
gehörte, sowohl die Einschreibung der ver-
bundenen als die zu verrichtende Andachts -
werte in eine richtigere Ordnung.
Im Jahr 1790 erneuerte der erste
röthenbachische Pfarrverweser diese Ord-
nung, da sich der Eifer und die Zahl der
verbundenen immer mehr vergrößerte.
Ans gleicher Absicht ist jetzt für gut
befunden worden jedem verbundenen, da
er sich einschreiben läßt, gegenwärtiges
gedrucktes Blatt mitzntheilen, damit er
besser und leichter die gehörige Kenntniß
von diesem Bunde und von der auf sich
genommenen Obliegenheit erhalte."
Nun folgen die Satzungen des
Bundes, welche hier mitgeteilt werden,
weil es die einzigen dieser Art sind, die
dem Verfasser zur Verfügung stehen.
1. Jeder verbundene bethet am Freitage, wenn
die Schiebung des Herrn geläutet wird, für den
nächststerbenden ein V.U. oder anderes kurzes Gebeth.
2. Wenn eine Person aus diesem Bunde ver-
storben ist, so wird sür sie zu Nöthenbach die
Todtenglocke geläutet, ob sie schon nicht aus der
Pfarrei war.
3. Am nächsten Sonn- oder Festtage wird ihr
Name von der Kanzel heruntergelesen, und für
sie ein lautes V.U. abgebethet.
4. Den nächsten abgestellten Feiertag, oder
wenn nicht bald ein solcher folgte und mehrere
Personen aus dem Bunde gestorben wären, einen
andern füglichen Tag wird eine Messe sowohl
für die letztverstorbene als für die nächststerbende
Person gelesen; dabei zu dem Ende ein lauter
Rosenkranz abgebethet, und aus den Altar ei»
Opfer gelegt, von dem die Messegebicr bezahlt,
das übrige aber in die Bundeskasse gelegt wird.
5. Damit auch die fremden Dienstboten in
der Pfarrei ermuntert werden an solchen Tagen
ihr Gebeth mit jenem der verbundenen zu ver-
einigen, so soll für, wenn sic in der Pfarrei
sterben, atl das beschriebene verrichtet werden,
obwohl sie nicht im Bunde waren.
t>. Wer der gedachten Messe nicht beiwohnen
kann soll statt derselben, so oft eine Person aus
dem Bunde gestorben ist, insbesondere einen
Rosenkranz bethen.
7. Wenn aber ein verbundener zu weit ent-
fernt ist, als das! er von jedem Todesfälle Nach-
richt bekommen könnte, so soll er alle Monat in
dieser Absicht einen Rosenkranz abbethen.
8. Wer von dem Tode einer entfernte» Person
aus dem Bunde eine gewisse Nachricht erhält, soll
denselben zu Röthenbach anzsigen, damit sie ver-
kündet und für sie gedeihet werden könne.
9. Alle Namen der verbundenen werden in
ein eigenes Buch eingeschrieben. Es wird auch
jeder Person bei dem einschreiben ein solcher ge-
druckter Zedel abgereicht, in welchem ihr Name
steht, damit er nach dem Tode eingeschickt werden
könne. Für das einschreiben und für den Zedel
zahlt sie 2 kr.
10. Diejenigen Personen, welche nicht in der
Pfarrei wohnen, und daher niemals oder selten
opfern, sollen jährlich, wenn sie nicht gar zn weit
entfernt sind, 4 kr. Opfer einschicken, zum Zeichen,
das; sie dein Bunde treulich anhangen, und zu
Bestreitung der zu erklärenden Ausgaben.
11. Von dem Ueberschusse nemlich des Opfers
und von dem Kassenvorrathe wird die Kirchen-
fabrik für das Wachs und Geläute und der
Nießner für seine Arbeit bezahlt; ferner werden
davon das Einschreibbuch und die gedruckte»
Zedel angeschafft uns auch der Einschreiber be-
lohnt. Das übrige aber wird jährlich in der
Weihnachtswoche armen Personen ausgetheilt, mit
dem Aufträge, sowohl für die verstorbeucn aus
dem Bunde als für die im folgende» Jahre ster-
benden zu bethen.
12. Der Ordnung halber sollen in den Bund
nur röthenbachische Pfarrlindcr oder solche, deren
Pfarrei unmittelbar an die röthenbachische au-
grnnzet, ausgenommen werden.
13/Die Schuldigkeit alles beschriebene zu be-
obachten kann jeder ablegen, wann er will, wenn
er erklärt, daß er aus dem Bunde trette: sonst
aber bleibt es bei dein: Wer von andern ihre
vertragsmässige Schuldigkeit fordert, muß sie auch
erfüllen. Jedoch anstatt des N. t> und 7 vorge-
schriebenen Rosenkranzes kann jeder ein anderes ihm
gutdünkeudeS Gebeth oder gutes Werk verrichten.
Der Bund wird auch 1827 und 1833
erwähnt, und 1840 bestand der Kult des-
selben darin, daß ein Rosenkranz außer
und ohne alle Störung des PfarrgotteS-
dienstes für den Nächststelbenden gebetet
wurde, so oft ein erwachsenes Pfarrkind
starb, gewöhnlich am Sonntag oder auch
an einem gebotenen Feiertag, und zwar eine
halbe Stunde vor dem ordentlichen Gottes-
dienst, worauf ein Opfer zn heiligen Messen
abgelegt wurde. Merkwürdigerweise ist
beigefügt, daß eine förmliche Bruderschaft
mit eigenem Kult in Nötenbach nie be-
standen habe. — Zn auswärtigen Bruder-
schaften gingen Pfarrangehörige nach
Karsee, Wolfegg, Michclwin -
na den n. a. (Schluß folgt.)